Zum Hauptinhalt springen

Autor: katharina summerer

drpa | MAGAZIN - AUSGABE 04

DRPA Magazin 04 | November 2025 – Aktuelles Wissen für Ihren Berufsalltag

Mit unserer neuen Ausgabe des DRPA Magazins halten wir Sie wieder auf dem Laufenden – kompakt, verständlich und praxisnah.
In der November-Ausgabe beleuchten wir Themen, die aktuell in Kanzleien, Unternehmen und Praxen eine zentrale Rolle spielen: von der „Next-Level-Erstattung“ über die Freiwillige Aktivrente bis hin zu steuerlichen und rechtlichen Neuerungen. Außerdem erklären wir, wie DSGVO und BDSG im Alltag richtig umgesetzt werden und worauf bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen zu achten ist.

Unser Ziel: Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, das sich direkt in der Praxis anwenden lässt.
Lesen Sie jetzt die neue Ausgabe und bleiben Sie bestens informiert: drpa | MAGAZIN – Ausgabe 04

Alle Ausgaben finden Sie hier Mandantenmagazin | drpa

Meditaxa - das Fachmagazin für Heilberufe und das Gesundheitswesen

meditaxa Ausgabe 115 | November 2025 – Neues aus dem Gesundheitswesen

Auch in diesem Monat informieren wir mit der neuen meditaxa-Ausgabe über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen.
Der Leitartikel „Wenn die Praxis läuft, dann läuft’s“ zeigt, wie Ärztinnen, Ärzte und Praxisinhaber:innen wirtschaftliche Potenziale erkennen und nutzen können – von strategischem Einkauf über Energieeffizienz bis zu Mitarbeitermotivation. Außerdem stellen wir die Reform der GOÄneu vor und erläutern steuerliche Regelungen bei Betriebsveranstaltungen.

Ergänzt wird das Heft durch Beiträge zum Investitionssofortprogramm 2025, praxisrelevante Steuer- und Rechtsthemen sowie Neuigkeiten aus der Gesundheits- und Berufspolitik.

Jetzt lesen und die vollständige Ausgabe online entdecken: meditaxa Ausgabe 115

Alle weiteren Ausgaben finden Sie unter: Meditaxa Magazin | DRPA

Wir haben zum dritten Mal in Folge das kununu TOP Company Siegel erhalten

Erneut als Top Company ausgezeichnet – unsere Kanzlei erhält das kununu-Siegel 2026

Unsere Kanzlei darf sich auch 2026 wieder über eine besondere Auszeichnung freuen:
Wir wurden von der Arbeitgeber-Bewertungsplattform kununu erneut als Top Company ausgezeichnet – und gehören damit zu den rund fünf Prozent aller Unternehmen im deutschsprachigen Raum, die dieses Siegel erhalten.

Auszeichnung für besondere Mitarbeiterzufriedenheit

Das Top Company-Siegel wird ausschließlich auf Grundlage von unabhängigen Bewertungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf kununu vergeben. Damit ist es eines der wenigen Arbeitgeber-Siegel, das auf realen Erfahrungen und ehrlichem Feedback basiert.

Unsere erneute Auszeichnung zeigt:

  • Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fühlen sich bei uns wohl.
  • Unsere Unternehmenskultur wird als positiv, wertschätzend und verlässlich wahrgenommen.
  • Unsere Kanzlei ist ein attraktiver Arbeitgeber in Regensburg – sowohl für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als auch für Fachkräfte im Kanzleimanagement.

Starke Unternehmenskultur als Erfolgsfaktor

„Diese Auszeichnung ist ein starkes Zeichen für unsere gelebte Unternehmenskultur und den Zusammenhalt im Team. Wir freuen uns sehr über das positive Feedback unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sehen darin zugleich eine Motivation, weiterhin ein Umfeld zu schaffen, in dem jede und jeder gerne arbeitet und sich weiterentwickeln kann“,  sagt Dr. Thomas Rothammer.

Bei uns stehen Teamgeist, Kommunikation, Zuverlässigkeit, Wertschätzung und Qualität im Mittelpunkt – Werte, die wir nicht nur nach außen, sondern auch im täglichen Miteinander leben.

Was das kununu-Siegel bedeutet

Um das Top Company-Siegel 2026 zu erhalten, müssen Unternehmen auf kununu folgende Kriterien erfüllen:

  • Mindestens sieben Mitarbeiterbewertungen auf dem Unternehmensprofil
  • Einen Gesamtscore von mindestens 3,8 Sternen
  • Einen Bewertungsdurchschnitt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von mindestens 3,8 Sternen in den letzten zwölf Monaten
  • Mindestens zwei neue oder aktualisierte Bewertungen im letzten Jahr

Diese Anforderungen garantieren, dass das Siegel für echte, kontinuierliche Mitarbeiterzufriedenheit steht – und nicht für einmalige Momentaufnahmen.

Ein Zeichen für Qualität und Zusammenhalt

Als Top Company 2026 sehen wir die Auszeichnung als Bestätigung und zugleich als Ansporn, auch künftig auf eine offene, respektvolle und moderne Arbeitskultur zu setzen.
Denn nur, wenn alle im Team gern zur Arbeit kommen, können wir unseren Mandantinnen und Mandanten tagtäglich die Qualität bieten, für die unsere Kanzlei steht.

Aktualisierung GoBD wegen E-Rechnungspflicht

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) mit Schreiben vom 14.07.2025 erneut aktualisiert. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnungspflicht.

Hinweis: Die E-Rechnungspflicht besteht zwar grundsätzlich seit dem 01.01.2025. Es gelten für die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen mit strukturiertem Datensatz aber Übergangsfristen bis zum 31.12.2026 bzw. für kleinere Unternehmen sogar bis zum 31.12.2027. Bis dahin können Ausgangsrechnungen weiterhin z.B. in Papier oder im PDF-Format ausgestellt werden.

Die vorgenommenen Änderungen an den GoBD sind zum Teil nur redaktioneller Natur. Insbesondere folgende inhaltliche Änderungen sind aber zu erwähnen:

  • Aufbewahrungspflicht: Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, reicht es aus, nur den strukturierten Teil aufzubewahren. Dies macht die Finanzverwaltung nun deutlich. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Die Finanzverwaltung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass auch bei sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen) die für die GoBD-Konformität erforderlichen mathematisch-technischen Auswertungen gegeben sind.
  • Mittelbarer Datenzugriff: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des mittelbaren Datenzugriff (Z2) im Rahmen von Betriebsprüfungen erweitert. Bisher konnte die Finanzbehörde nur verlangen, dass sie hinsichtlich der nach ihren Vorgaben erstellten maschinellen Auswertungen einen „Nur-Lesezugriff“ erhält. Nunmehr soll die Finanzbehörde stattdessen auch verlangen können, die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 sind auch mit Wirkung vom 14.07-2025 anzuwenden.

Photovoltaikanlage: Rückzahlung überhöhter Einspeisevergütung in 2022

Strittig war, ob im Jahr 2022 zurückzuzahlende Einspeisevergütungen aus den Jahren 2018 bis 2021 aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht werden können. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dieser Frage kürzlich zu Lasten der Finanzverwaltung entschieden und den Betriebsausgabenabzug zugelassen. Das letzte Wort wird aber der Bundesfinanzhof haben.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom vieler Photovoltaikanlagen seit dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Photovoltaikanlage bestimmte Größengrenzen nicht überschreitet und der Steuerpflichtige insgesamt nicht mehr als 100 kWp installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf sich vereinigt.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen unstrittig erfüllt, so dass die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei waren. Unklar war, wie mit Aufwendungen umzugehen ist, die zwar in 2022 angefallen sind, wirtschaftlich aber in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren stehen.

Konkret ging es um zurückzuzahlende Einspeisevergütungen aus den Jahren 2018 bis 2021. Aufgrund eines defekten Stromzählers war in diesen Jahren von den Stadtwerken eine zu hohe Vergütung ausgezahlt worden.

Das Finanzamt wollte die Rückzahlung der überzahlten Einspeisevergütung nicht als Betriebsausgabe anerkennen, da seiner Ansicht nach ein Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage bestand. Die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht widersprachen dieser Auffassung.

Sie machten deutlich, dass die Rückzahlung der Einspeisevergütung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in den Vorjahren steuerpflichtigen Betriebseinnahmen stehe („actus contrarius“). Insbesondere stehe es der Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs grundsätzlich nicht entgegen, dass die betreffenden Ausgaben und Einnahmen unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zuzuordnen seien. Dies bedeute, dass (periodenübergreifend) auch künftige steuerfreie Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ausgaben stehen können; insoweit kommt es auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht an.

Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, ist das Verfahren nun beim BFH anhängig.