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Autor: katharina summerer

Vorhaltepauschale bleibt mit geänderten Bedingungen bestehen

1. Kontext und gesetzlicher Rahmen

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wurde beschlossen, die hausärztliche Versorgung zu stabilisieren, unter anderem durch eine neue Regelung der Vorhaltepauschale, die bisher als GOP 03040 bekannt ist.

Ziel ist, hausärztliche Leistungen stärker zu honorieren, die Entbudgetierung hausärztlicher Versorgung durchzusetzen und sicherzustellen, dass Praxen, die aktiv Grundversorgungsaufgaben übernehmen, angemessen vergütet werden.

2. Was bleibt, was ändert sich

Was bleibt bestehen:

  • Die GOP 03040 bleibt als Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte grundsätzlich erhalten. Sie wird weiter gezahlt als Zusatz zur Versichertenpauschale, wenn im Quartal keine fachärztlichen Leistungen beim Patienten abgerechnet wurden.
  • Auch weiterhin gibt es Zuschläge bzw. Abschläge abhängig von der Praxisgröße, gemessen an der Zahl der Behandlungsfälle pro Hausarzt im Quartal: Mehr Fälle → Zuschlag; weniger Fälle → Abschlag.

Was sich ändert ab 1. Januar 2026:

  • Punktebewertung: Die GOP 03040 wird in der Grundbewertung von 138 Punkte auf 128 Punkte abgesenkt.
  • Zuschlagsmodell:
    • Praxen, die mindestens zwei von zehn vorgegebenen Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag von + 10 Punkten.
    • Praxen, die acht oder mehr Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag von + 30 Punkten.
  • Abschlag wegen geringer Impfleistung: Neu ist eine Regel, nach der Praxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchführen, einen Abschlag von 40 % auf die Vorhaltepauschale erhalten, da Impfen zur hausärztlichen Grundversorgung gehört.
  • Praxisgröße bleibt relevant: Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausarzt pro Quartal erhalten weiterhin einen etwas höheren Zuschlag. Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Hausarzt im Quartal erhalten weiterhin einen Abschlag.

3. Die zehn Kriterien zur Zuschlagsfähigkeit

Damit Praxen die genannten Zusatzpunkte erhalten können, müssen bestimmte hausärztliche Grundversorgungsleistungen in definierten Häufigkeiten erbracht und abgerechnet werden. Hier eine Übersicht über wesentliche Kriterien (nicht abschließend):

KriteriumVorgabe/Häufigkeit*
Haus- und Pflegeheimbesuchemindestens 5 % der Behandlungsfälle.
Geriatrische / palliativmedizinische Versorgungmindestens 12 % der Fälle.
Kooperation mit Pflegeheim≥ 1 % der Fälle.
Schutzimpfungenin Quartal 1-3 mindestens 7 % der Fälle; im 4. Quartal mindestens 25 %.
Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlungmindestens 3 % der Fälle.
Ultraschalldiagnostik (z. B. Abdomen oder Schilddrüse)mindestens 2 % der Fälle.
Hausärztliche Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG, Spirographie)mindestens 3 % der Fälle.
Videosprechstundemindestens 1 % der Fälle.
Zusammenarbeit / Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)Erfüllung durch Nachweis der Zusammenarbeit / BAG / QS-Zirkel.
Praxisöffnungszeiten betreffend Abend- / Freitagnachmittag / vor 8 Uhr oder nach 19 UhrPflicht, Sprechstunden mindestens 14-täglich an bestimmten Zeiten anzubieten.

*Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Anzahl der Behandlungsfälle einer Praxis innerhalb eines Quartals. Beispiel: Bei 1.000 Fällen müssen z. B. mindestens 50 Haus-/Heim-Besuche abgerechnet sein, um das entsprechende Kriterium zu erfüllen.

4. Finanzierung und Entbudgetierung

  • Entbudgetierung: Seit Oktober 2025 werden Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (insbesondere Kapitel 3 des EBM) und hausärztliche Hausbesuche ohne Mengenbegrenzung vergütet. Das heißt: Diese Leistungen sind nicht mehr „gedeckelt“ durch Budgets, sondern werden in voller Höhe erstattet.
  • Honorartopf Hausarzt-MGV: Für die Entbudgetierung wird ein separater Honorarrahmen (Hausarzt-MGV) eingerichtet.

5. Potentielle Auswirkungen und Herausforderungen

Vorteile und Chancen

  • Anreize für Praxisleistungen, die zur Grundversorgung gehören, werden klarer und verbindlicher gemacht. Hausärztinnen und Hausärzte, die aktiv tätig sind (z. B. Impfungen, Basisdiagnostik, Hausbesuche), können Zusatzvergütungen erhalten.
  • Verbesserte Planbarkeit: Durch die Entbudgetierung wird eine bessere Vergütungssicherheit geschaffen.
  • Förderung der wohnortnahen Versorgung, da kleinere Praxen durch klare Kriterien und Zuschlag/Abschlag eventuell gezielt unterstützt oder zumindest motiviert werden, Grundversorgungsaufgaben zu übernehmen.

Risiken und offene Fragen

  • Belastung durch Kriterienerfüllung: Für manche Praxen, vor allem in strukturell benachteiligten oder ländlichen Regionen, kann die Erfüllung von acht oder mehr Kriterien schwierig sein. Personelle Ausstattung, Zeitressourcen, organisatorischer Aufwand etc. spielen eine große Rolle.
  • Abschlag bei zu wenigen Impfungen: Speziell Praxen mit niedriger Impfquote könnten stark benachteiligt werden. Es ist noch unklar, wie praktikabel die Messung und Rechtfertigung sein wird, insbesondere in Quartalen mit geringem Impfbedarf.
  • Praxisgröße und Fallzahlen: Der Abschlag bei weniger als 400 Fällen und Aufschlag über 1.200 Fällen pro Hausarzt bleiben bestehen, was kleinere Praxen strukturell benachteiligen kann. Gerade in dünner besiedelten Regionen sind Fallzahlen oft niedriger.
  • Finanzielle Neutralität vs. Umverteilung: Das Gesetz verlangt, dass die Gesamtvergütung budgetneutral bleibt — das bedeutet: Es darf keine zusätzlichen Ausgaben durch das System als Ganzes geben. In der Praxis wird es daher zu Umverteilungen kommen: Praxen, die viele Kriterien erfüllen, werden profitieren; andere könnten Einnahmeeinbußen erleben.
  • Umsetzung und Verwaltungsaufwand: Die KVen müssen die Kriterien operativ festlegen und prüfen; Praxen müssen dokumentieren und ggf. Prozesse anpassen. Auch die Praxissoftware, Abrechnungssysteme etc. sind zu berücksichtigen.

Fazit

Die Reform der Vorhaltepauschale GOP 03040 ab Januar 2026 ist eine bedeutende Anpassung im Rahmen der hausärztlichen Vergütung, insbesondere im Zuge der Entbudgetierung und der grundversorgenden Verpflichtungen.

Für Praxen, die bereits jetzt viele Grundversorgungsleistungen anbieten, bedeutet die neue Regelung überwiegend Chancen: sie können durch Erfüllung der Kriterien zusätzliche Vergütungszuschläge erhalten. Für andere Praxen können die Änderungen allerdings zu finanziellen Einbußen führen, wenn sie bestimmte Mindestleistungen nicht erbringen – insbesondere in Bezug auf Impfungen oder eine ausreichende Anzahl von „Pflege-/Hausbesuchen“ etc.

Langfristig wird entscheidend sein:

  • wie klar und praktikabel die Kriterien geregelt werden,
  • wie gerecht die Abschläge verteilt sind (insbesondere zwischen kleineren vs. größeren Praxen, ländlichen vs. urbanen Regionen),
  • wie die Umstellung begleitet wird (z. B. mit Übergangsfristen, Unterstützungsangeboten) und
  • wie stark diese Vergütungsänderungen tatsächlich Hausärzte motivieren, Grundversorgungs-Leistungen auszuweiten.

Freie Arztsitze und Primärarztsystem – Eine fundierte Analyse der aktuellen hausärztlichen Versorgungslage

1. Aktuelle Situation der Hausarztpraxen

Zum Jahresende 2023 waren in Deutschland mehr als 5.000 Hausarztsitze unbesetzt, was einen signifikanten Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Diese Zahl könnte sich in den kommenden Jahren verdoppeln, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden

Gründe für den Mangel:

  • Demografischer Wandel: Viele Hausärztinnen und -ärzte nähern sich dem Rentenalter, ohne dass ausreichend Nachwuchs nachrückt.
  • Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden, was deutlich über dem Durchschnitt anderer Berufsgruppen liegt.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben, was die Attraktivität des Berufs verringert.

2. Einführung eines Primärarztsystems

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems beschlossen. Demnach sollen Haus- und Kinderärztinnen sowie -ärzte als erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten fungieren und die Notwendigkeit von Facharztterminen koordinieren.

Ausnahmen:

  • Augenheilkunde: Keine Steuerung erforderlich.
  • Gynäkologie: Keine Steuerung erforderlich.
  • Schwere chronische Erkrankungen: Für Patientinnen und Patienten mit spezifischen schweren chronischen Erkrankungen sollen geeignete Leistungen erarbeitet werden, beispielsweise Jahresüberweisungen oder die Zuweisung eines Fachinternisten als steuernder Primärarzt im Einzelfall.

3. Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Einführung des Primärarztsystems steht vor mehreren Herausforderungen:

  • Personalmangel: Die bereits bestehenden freien Arztsitze und der prognostizierte Anstieg der unbesetzten Stellen erschweren die Umsetzung.
  • Arbeitsbelastung: Die zusätzliche Verantwortung für die Koordination von Facharztterminen könnte die Arbeitsbelastung der Hausärztinnen und -ärzte weiter erhöhen.
  • Bürokratie: Die bereits bestehende Bürokratie in der Praxisorganisation könnte durch zusätzliche Aufgaben weiter zunehmen.

Der Hausärzteverband hat in diesem Zusammenhang betont, dass ohne eine umfassende Reform des Medizinstudiums und der Weiterbildung der hausärztliche Nachwuchs nicht gesichert werden kann.

4. Umfrage der Bertelsmann Stiftung

Eine Umfrage der Bertelsmann Stiftung, durchgeführt zwischen November 2024 und Februar 2025, zeigt, dass jeder vierte Hausarzt in Deutschland plant, innerhalb der nächsten fünf Jahre seine Tätigkeit aufzugeben. Zusätzlich möchten viele ihre wöchentliche Arbeitszeit bis 2030 im Durchschnitt um zweieinhalb Stunden reduzieren.

Hauptgründe:

  • Hohe Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben.

Die Umfrage empfiehlt daher, die Digitalisierung voranzutreiben und nichtärztliche Berufsgruppen stärker in die Versorgung einzubeziehen, um die Hausärztinnen und -ärzte zu entlasten.

Die Einführung eines Primärarztsystems ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der ambulanten Versorgung in Deutschland. Allerdings müssen die bestehenden Herausforderungen, insbesondere der Mangel an Hausärztinnen und -ärzten sowie die hohe Arbeitsbelastung, berücksichtigt werden. Ohne entsprechende Maßnahmen zur Entlastung der Praxen und zur Sicherstellung des hausärztlichen Nachwuchses wird die Umsetzung des Primärarztsystems schwierig.

Die neue GOÄ – ein Update

Nach über 40 Jahren steht eine tiefgreifende Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bevor. Die „GOÄneu“ soll die privatärztliche Abrechnung an moderne medizinische, digitale und organisatorische Entwicklungen anpassen – und dabei für mehr Transparenz und Fairness sorgen.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Änderungen und den aktuellen Stand:

Wesentliche Neuerungen der GOÄneu

1. Erweiterter Leistungskatalog

Statt bisher rund 2.800 Leistungsziffern umfasst die GOÄneu künftig ca. 5.500 Positionen. Damit werden moderne Leistungen wie Telemedizin, elektronische Patientenakte (ePA) oder Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) erstmals explizit abgebildet.

2. Gebührenstruktur und Gebührenvereinbarung

Der neue Entwurf sieht einen „nicht unterschreitbaren Gebührensatz“ vor, der nur durch schriftliche Honorarvereinbarung mit Angabe von Steigerungsgrund überschritten werden darf. Dies ist eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis, soll aber durch Zuschläge ausgeglichen werden. Die Schriftform bleibt verpflichtend, um Patienten vor unbedachten Mehrkosten zu schützen. Das Wort „rechtzeitig“ vor Leistungserbringung bei Vereinbarungen wird gestrichen, um Unklarheiten zu vermeiden.

3. Analogleistungen entfallen

Leistungen, die bislang über Analogziffern abgerechnet wurden, werden künftig im Leistungskatalog direkt erfasst oder regelmäßig ergänzt. Das schafft mehr Rechtssicherheit und reduziert Interpretationsspielräume.

4. Einheitliche Regelungen für Ausfallhonorare

Auf Grundlage eines BGH-Urteils werden verbindliche Vorgaben für Ausfallhonorare eingeführt – etwa zu Fristen (z. B. 24–48 Stunden), Höhe und Ausnahmen. Damit entstehen klarere rechtliche Rahmenbedingungen für versäumte Termine.

5. Mehr Dokumentation & differenzierte Zuschläge

Zuschläge richten sich künftig nach objektiv nachvollziehbaren Kontextfaktoren wie Behandlungsdauer, Alter des Patienten, psychischer Belastung oder medizinischer Komplexität. Eine differenzierte Dokumentation wird somit wichtiger denn je.

6. Aufwertung der sprechenden Medizin

Gesprächsleistungen und ärztliche Zuwendung werden besser vergütet, während rein technische Leistungen tendenziell abgewertet werden. Das setzt neue Schwerpunkte in der Vergütungs-systematik.

7. Regelmäßige Aktualisierung

Ein Novum: Die neue GOÄ wird fortlaufend durch eine gemeinsame Kommission von BÄK, PKV und weiteren Akteuren aktualisiert. Damit sollen lange Stillstandsphasen wie in der Vergangenheit vermieden werden.

Auf den Punkt gebracht

Vergleich: Alt vs. Neu im direkten Vergleich:

BereichGOÄ alt (bis 2025)GOÄneu (ab vsl. 2026/2027)
Leistungszifferninsgesamt: 2.800insgesamt: 5.500, breiter und aktueller Katalog
GebührenstrukturSteigerungssatz (1,0–3,5)Festhonorare u. standardisierte Zuschläge
Analogleistungenhäufig notwendigentfallen, direkt im Katalog enthalten
Ausfallhonorareuneinheitlicheinheitlich geregelt
Dokumentationteilweise unspezifischdetaillierter, abrechnungsrelevant
DigitalisierungKaum abgebildetTelemedizin, ePA, DiGA systematisch integriert
AktualisierungJahrzehntelanger StillstandRegelmäßige Überarbeitung durch Fachkommission

Aktueller Stand & Zeitplan

Mai 2025:                           Der Deutsche Ärztetag stimmt dem Entwurf der GOÄneu zu.

2025–2026:                        Fachliches Clearing-Verfahren und politische Abstimmung mit dem BMG und Bundesrat.

Ab 2026/2027:                  Inkrafttreten der neuen GOÄ

Fazit

Die neue GOÄ bringt weitreichende Veränderungen mit sich – aber auch neue Chancen: Sie ermöglicht eine moderne und transparente Vergütung ärztlicher Leistungen. Wer sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut macht, legt den Grundstein für einen reibungslosen Übergang und kann die Vorteile optimal nutzen. Wir halten Sie dabei selbstverständlich stets auf dem Laufenden.

Privatliquidation von (zahn-)ärztlichen Leistungen bei minderjährigen Patienten – Was ist zu beachten?

1. Wer ist Vertragspartner bei privatärztlichen Leistungen?

Da Minderjährige nicht rechtswirksam Verträge abschließen können, wird der Behandlungsvertrag in der Regel mit den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter geschlossen. Dies gilt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten. Bei geteiltem oder alleinigem Sorgerecht ist ggf. zu prüfen, wer konkret vertretungsberechtigt ist.

2. Privatversicherte Kinder

Wenn ein Kind privat versichert ist (z. B. über einen Elternteil), erfolgt die Abrechnung nach GOÄ. Vertragspartner ist in diesem Fall nicht das Kind selbst, sondern derjenige Elternteil, der die Behandlung veranlasst hat bzw. als Versicherungsnehmer auftritt.

Tipp: Für rechtliche Klarheit empfiehlt sich, den Behandlungsvertrag schriftlich mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzuschließen.

3. Selbstzahlerleistungen bei gesetzlich versicherten Kindern

Bei IGeL-Leistungen oder anderen privaten Zusatzleistungen bei GKV-versicherten Kindern ist ebenfalls der/die Sorgeberechtigte Vertragspartner. Wichtig ist eine transparente Aufklärung und schriftliche Einwilligung zur Leistung und zur entstehenden Kostenpflicht gegenüber den Erziehungs-/Sorgeberechtigten.

4. Besonderheiten bei getrennt lebenden Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht genügt in der Regel die Zustimmung eines Elternteils für medizinisch notwendige Maßnahmen. Bei privatärztlichen Wahlleistungen kann es jedoch sinnvoll sein, sich von beiden Elternteilen die Zustimmung einzuholen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

5. Formale Hinweise zur Rechnung

  • Die Rechnung ist auf den gesetzlichen Vertreter (z. B. „Herrn Max Mustermann, gesetzlicher Vertreter des Patienten Tim Mustermann“) auszustellen.
  • Auf der Rechnung sollte das behandelte Kind (Patient) vermerkt sein
  • Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ mit korrekten Steigerungssätzen und Leistungsziffern.
  • Bei besonderen Leistungen (z. B. Atteste, Reiseimpfungen) sollte vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) getroffen werden.

Fazit:


Bei der Privatliquidation minderjähriger Patienten ist besondere Sorgfalt geboten. Entscheidend ist, wer die Leistung beauftragt hat, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und wie die Rechnung korrekt adressiert wird. Eine klare Kommunikation und Dokumentation schafft Sicherheit für beide Seiten.

Die ärztlichen Gebühren sind gemäß §12 Abs. 1 GOÄ nämlich erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dies setzt den richtigen Empfänger voraus.

Mindestlohnkommission beschließt Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € für das Jahr 2026 und auf 14,60 € für das Jahr 2027

Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 beschloss die Mindestlohnkommission eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Zum 1. Januar 2026 soll die aktuelle Mindestlohnhöhe von aktuell 12,82 € zunächst um 8,42 % auf 13,90 € ansteigen. Zum 1. Januar 2027 ist ein erneuter Anstieg um weitere 5,04 % auf sodann 14,60 € beschlossen.

Das Mindestlohngesetz sieht eine zweijährige Kontrolle des im Jahr 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohns durch eine ständige Mindestlohnkommission vor. Diese ist mit Mitgliedern aus den Kreisen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften, sowie mit beratenden Mitgliedern aus den Kreisen der Wirtschaft besetzt. Die Mindestlohnkommission prüft ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden und beschließt entsprechende Anpassungen. Der nächste Beschluss findet dem gesetzlichen Turnus entsprechend voraussichtlich im Jahr 2027 statt.

Zuletzt sind in der Politik Forderungen nach einer Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro laut geworden, gekoppelt mit der Drohung, den Mindestlohn erneut über die Köpfe der Kommission hinweg gesetzlich festzulegen. Eine solche gesetzliche Vorgabe hat es abgesehen von der Ersteinführung im Jahr 2015 (8,50 €) nur einmal zum 1. Oktober 2022 gegeben. Damals hat der Gesetzgeber den Mindestlohn unabhängig von den Beschlüssen der Kommission auf 12,00 € angehoben.

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn bis zum heutigen Stand von 12,82 € damit um 50,82 % erhöht. Unter Berücksichtigung von Inflationsgesichtspunkten und der Entwicklung des sog. Verbraucherpreisindex stieg die mit dem Mindestlohn verbundene Kaufkraft von rechnerisch 8,60 € auf 9,60 € (Stand: viertes Quartal 2024, damalige Mindestlohnhöhe: 12,41 €). Hierbei handelt es sich um eine Erhöhung um 11,63 %. Die Anpassungen durch die Mindestlohnkommission haben im Wesentlichen zu einer Kaufkrafterhaltung geführt, die reale Erhöhung ist auf die gesetzliche Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 € im Jahr 2022 zurückzuführen. Zu diesen Werten kommt der den Beschluss der Kommission ergänzende „fünfte Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns“ (dort S. 24). Nach der Beschlussbegründung selbst ergingen die jetzt beschlossenen Steigerungen begleitet von der Hoffnung, die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung werden eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage im Jahr 2026 mit sich bringen.

In formeller Hinsicht muss der Beschluss noch in der fünften Mindestlohnverordnung rechtlich umgesetzt werden. Erst dann wird die Erhöhung rechtlich verbindlich. Das Gesetz räumt der Bundesregierung hierbei ein politisches Ermessen ein; sie kann sich auch gegen die Umsetzung entscheiden. Eine Kompetenz, die von der Kommission beschlossene Höhe oder die Anpassungszeitpunkte zu ändern, hat die Bundesregierung aber nicht. Dies ist nur durch eine Änderung des Mindestlohngesetzes durch den Gesetzgeber möglich. Eine Entscheidung, den Beschluss der Mindestlohnkommission nicht für verbindlich zu erklären, hat es bislang allerdings nicht gegeben. Ausgehend vom Zeitverlauf bei der letzten Mindestlohnverordnung ist von einer Verabschiedung Ende des Jahres auszugehen.