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Autor: katharina summerer

Mandanteninformation: Achtung bei Mitarbeiter-Gutscheinen – Risiken in der Betriebsprüfung

Viele Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern monatlich einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug bis zu 50 € in Form von Gutscheinen zu gewähren. Diese Gestaltung ist grundsätzlich nach wie vor möglich – jedoch zeigt die Praxis aktueller Betriebsprüfungen, dass die Finanzverwaltung zunehmend genauer hinschaut und bestimmte Gutscheine, die bisher als unproblematisch gegolten haben, nicht mehr als begünstigten Sachbezug anerkennt.

Worauf kommt es an?

Damit ein Gutschein steuerlich als Sachbezug gilt und nicht als steuerpflichtiger Barlohn gewertet wird, muss er seit 2020 u. a. die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Konkret bedeutet das: Der Gutschein darf keine Barauszahlungsfunktion besitzen, keine Rücktauschoption in Geld vorsehen und es darf dem Mitarbeiter nicht möglich sein, damit seinerseits andere Gutscheine Dritter zu erwerben. Genau hier liegt die Gefahr: Einige auf den ersten Blick unproblematisch wirkende Gutscheine – etwa von bestimmten Supermarktketten, Einkaufszentren oder Tankstellen – erfüllen diese Voraussetzungen laut den jeweiligen AGB nicht, weil sie den Erwerb von Drittgutscheinen ausdrücklich zulassen oder eine Barauszahlung ermöglichen.

Was bedeutet das konkret?

Werden solche Gutscheine in der Betriebsprüfung als Barlohn eingestuft, drohen Nachforderungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen – ggf. zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen. Das Risiko erstreckt sich in der Regel über mehrere Prüfungsjahre.

Unsere Empfehlung

Bitte überprüfen Sie, welche Gutscheine Sie Ihren Mitarbeitern derzeit zuwenden. Nutzen Sie zukünftig ausschließlich Anbieter, die aktuell eindeutig als Sachbezug anerkannt sind. Eine Übersicht dazu haben wir im Folgenden zusammengestellt. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Gutscheine.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

Einstufung der einzelnen Gutscheinarten hinsichtlich des Risikos, als Barlohn gewertet zu werden:

Edeka GutscheinBarauszahlungsfunktion bzw. Rücktauschoption; nicht nur beim Emittenten einlösbar; Erwerb von Drittgutscheinen möglich
Aldi-Süd-GutscheinBarauszahlungsfunktion bzw. Rücktauschoption; Erwerb von Drittgutscheinen möglich
Rewe GutscheinErwerb von Drittgutscheinen gemäß AGB ausdrücklich zugelassen
Lidl, Kaufland, Penny, NettoErwerb von Drittgutscheinen möglich
Marketplace-Gutschein, z. B. AmazonErfüllt keine der Voraussetzungen des ZAG
Karten mit GeldauszahlungsfunktionEigener IBANder Möglichkeit bei Paypal hinterlegt zu werden  Barlohn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG
Gutschein für den Einzelhandel allgemeinBarlohn, sofern Anbieter den Kauf von Drittgutscheinen ermöglichen; sonst Sachbezug möglich
Gutschein Einkaufszentrum, City- und Center-GutscheineBarlohn, sofern Anbieter den Kauf von Drittgutscheinen ermöglichen, sonst Sachbezug möglich
Gutschein Tankstellenkette für gesamtes WarensortimentBarlohn, sofern Anbieter den Kauf von Drittgutscheinen ermöglichen; sonst Sachbezug möglich
Aldi-Nord GutscheinStand 10/2025: Sachbezug möglich
Ikea GutscheinStand 10/2025: Sachbezug möglich, da kein Verkauf von Drittgutscheinen und nicht außerhalb Deutschlands einlösbar
Shell Prepaid KarteStand 11/2025: Sachbezug, da laut AGB keine Barauszahlungsoption besteht und der Erwerb von Drittgutscheinen ausdrücklich ausgeschlossen ist
Gutschein Tankstellenkette – nur Tanken oder nur WaschenStand 10/2025: Sachbezug möglich
Gutschein für begrenztes Sortiment, kein MarketplaceStand 10/2025: Sachbezug möglich
Edenred City-Ticket-Plus, Givve® Card, Sodexo Benefits Pass, SpenditLaut BMF als Sachbezug anerkannt, sofern ein zweistelliger PLZ-Bezirk vorliegt und Vertragsklauseln Drittgutscheinerwerb, Barauszahlungsfunktionen sowie Rücktauschoptionen ausschließen
ZweckkartenSachbezug aufgrund sozialer und steuerlicher Zwecke
RestaurantschecksSachbezug aufgrund sozialer und steuerlicher Zwecke

Update Homeoffice-Betriebsstätte

Das Problem mit der Homeoffice-Betriebsstätte

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice begründet nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt.

Dieses Begriffsverständnis hat die Finanzverwaltung bislang sowohl bei der Auslegung des nationalen Recht (§ 12 AO) als auch bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 OECD-MA) zugrunde gelegt. Folglich scheiterten potenzielle Homeoffice-Betriebsstätten sowohl im Inbound-Fall (Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice in Deutschland)) als auch im Outbound-Fall (Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice im Ausland) regelmäßig an der erforderlichen Verfügungsmacht.

Ausländische Steuerverwaltungen messen dagegen dem Kriterium der Verfügungsmacht meist weit weniger Bedeutung bei. Beispielsweise kann ein deutscher Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus in Österreich eine Betriebsstätte begründen, wenn einer seiner Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird.

Die Folge sind Doppelbesteuerungen, weil der ausländische Staat der ausländischen Betriebsstätte einen gewissen Gewinnanteil zuordnen und besteuern will, während aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung im Ausland keine Betriebsstätte existiert, der ein Gewinnanteil zugeordnet werden könnte. Als Lösung bleibt dann oft nur ein (zeit- und kostenintensives) Verständigungsverfahren.

OECD einigt sich auf neue Kriterien

Erfreulich ist daher, dass sich die OECD-Staaten Ende letzten Jahres im Rahmen der fortentwickelten OECD-Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA auf einheitliche Kriterien verständigt haben. Die OECD weist zwar mehrfach darauf hin, dass die Kriterien nicht starr und ausnahmslos ausschlaggebend sind (Abweichungen im Einzelfall sind möglich). Dennoch wird in der Praxis erwartet, dass für viele Fälle nun eine eindeutige (in beiden Vertragsstaaten einheitliche) Entscheidungen möglich sind, ob eine Homeoffice-Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne vorliegt.

Nach den neuen Kriterien ist in einem ersten Prüfungsschritt darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit aus dem Homeoffice heraus tätig wurde. Ist dies der Fall, liegt regelmäßig keine Homeoffice-Betriebsstätte vor.

Wird die 50%-Grenze nicht unterschritten, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es einen geschäftlichen Grund für die Nutzung des Homeoffice gibt. Dies ist der Fall, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat selbst die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Kunden- oder Lieferantenbeziehungen gepflegt oder angebahnt werden (insbesondere durch persönliche Treffen),
  • eine zeitnahe Kommunikation mit Kunden oder Lieferanten in anderen Zeitzonen sichergestellt wird (z.B. Support-Service),
  • auf spezifisches, für die Geschäftstätigkeit relevantes Fachwissen oder sonstige Ressourcen vor Ort zugegriffen wird (z.B. Zusammenarbeit mit Universität vor Ort) oder
  • Dienstleistungen mit physischer Anwesenheit gegenüber im Homeoffice-Staat ansässigen Kunden erbracht werden.

Fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Anwesenheit des Arbeitnehmers in der Wohnung und der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit, so liegt kein geschäftlicher Grund vor. Das Homeoffice wird dann, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeit überwiegend dort ausübt (vgl. erster Prüfschritt), nicht zu einer Betriebsstätte für den Arbeitgeber. Ein sachlicher Zusammenhang fehlt also insbesondere, wenn keine der o.g. Situationen vorliegt und der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice nur deshalb gestattet,

  • weil er ansonsten den Arbeitnehmer nicht hätte gewinnen oder halten können oder
  • weil allein Kostenerwägungen durch Einsparung von Büroflächen bezweckt waren.

Umsetzung durch die deutsche Finanzverwaltung?

Die deutsche Finanzverwaltung wird die neuen Prüfkriterien für eine Homeoffice-Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich auch in der Praxis anwenden. Jedenfalls ergibt sich das aus einem aktuellen BMF-Schreiben, das bislang jedoch lediglich in der Entwurfsfassung vorliegt.

Damit dürfte sich in vielen Outbound-Fällen mit einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland nun einvernehmliche Lösungen ergeben.

Beispiel:

Die A-GmbH beschäftigt im OECD-Ausland einen Mitarbeiter. Dieser ist überwiegend in seinem Homeoffice tätig. Der Mitarbeiter betreut die Lieferanten im Homeoffice-Staat u.a. auch durch regelmäßige persönliche Treffen.

Lösung:

Während die deutsche Finanzverwaltung in solchen Konstellationen das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte verneint hat, würde sie nun bei Anwendung der neuen Prüfkriterien eine Betriebsstätte im Homeoffice bejahen. Zum einen ist die 50%-Schwelle überschritten. Zum anderen liegt ein geschäftlicher Grund für die Arbeit im Homeoffice vor.

Hinweis:

Im Inbound-Fall ändert sich durch die neue OECD-Auffassung nichts. Hier ist zunächst entscheidend, ob nach nationalem Recht (§ 12 AO) eine Betriebsstätte vorliegt; das DBA wirkt ggf. lediglich begrenzend. Beim Betriebsstättenbegriff nach nationalem Recht hält die Finanzverwaltung aber weiterhin unverändert am Erfordernis der Verfügungsmacht fest. Diese wird in Homeoffice-Fällen regelmäßig fehlen.

Sonderfälle

Die neuen Kriterien sind nicht ausnahmslos auf sämtliche Homeoffice-Konstellationen anzuwenden. Beispielsweise gelten die obigen Ausführungen nicht bzw. nur eingeschränkt für Fälle, bei denen Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen (insbesondere Geschäftsführer) und Vertriebsmitarbeiter mit Abschlussvollmacht im Homeoffice tätig werden.

Gewinngrenze für Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

§ 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Steuerpflichtigen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abzuziehen, sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Damit jedoch nur „kleine und mittlere“ Betriebe in den Genuss dieses Steuerprivilegs kommen, darf der IAB nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, 200.000 € nicht überschreitet.

Umstritten war, auf welche Größe diese Gewinngrenze nun abstellte: Den steuerlichen Gewinn (so die Auffassung der Finanzverwaltung) oder den bilanziellen Gewinn (so bspw. das FG Baden-Württemberg). Der Unterschied wird insbesondere bei Gewerbebetrieben deutlich: Den Bilanzgewinn mindert hier eine Rückstellung für die Gewerbesteuerschuld, für die Ermittlung wird die Gewerbesteuerrückstellung jedoch – als sogenannte nicht abzugsfähige Betriebsausgabe – wieder hinzugerechnet.

Der X. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ganz aktuell die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Maßgebend für die Gewinngrenze des § 7g EStG ist der steuerliche Gewinn, also der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen. Damit wird die Inanspruchnahme eines solchen IAB für viele mittelständische Unternehmen wohl weiter eingeschränkt bleiben.

Ein kleiner Hoffnungsschimmer besteht allerdings noch: Die gleiche Rechtsfrage ist noch bei dem III. Senat des BFH zur Entscheidung anhängig. Beurteilt dieser die Rechtslage anders wäre der „Große Senat“ des BFH anzurufen, welcher dann praktisch als Schiedsrichter fungieren würde. Die Uhren wären dann wieder zurückgedreht. Allerdings kommt eine solche Anrufung des „Großen Senats“ des BFH in der Praxis nur äußerst selten vor. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt – wir werden Sie hier mit unserem Mandanteninformationsbrief auf dem Laufenden halten.

Warnung vor Betrugsversuchen

Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen u. a. im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Hierauf macht das BMF aktuell aufmerksam.

So sind gefälschte Schreiben im Namen des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“ im Umlauf, in denen Verbraucher aufgefordert werden, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Das Schreiben ist mit gefälschten Unterschriften des Bundesfinanzministers, Lars Klingbeil, und des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde versehen.

In diesem Zusammenhang bittet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) alle Betroffenen, derartige Angebote oder Aufforderungen abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.

Ferner werden Bürger in gefälschten E-Mails unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Das BMF rät, nicht auf diese E-Mails zu reagieren. In Zweifelsfällen könnten sich Betroffene über das Kontaktformular unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/Kontaktformular/kontaktformular.html an das BMF wenden.

Weitere Warnhinweise

Derzeit werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten, Zahlungen sollten nicht geleistet werden.

Zudem werden aktuell im Namen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verschiedene Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Auch bei diesen Schreiben handelt es sich um Fälschungen. Hierzu hat das BZSt Hinweise auf seiner Homepage veröffentlicht, die ständig aktualisiert werden: https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html.

Ebenfalls warnt das BMF vor einer Betrugsmasche im Zusammenhang mit dem Handel mit Kryptowährungen: In diesen Fällen haben Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt, für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden soll. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfiehlt das BMF dringend, den Anbieter auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die BaFin mit der Bitte um eine Einschätzung.

Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z. B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:

  • Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.
  • Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.
  • Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.

Hinweise: Informationen zum Thema „Phishing“ stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereit: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Cyber-Sicherheitslage/Methoden-der-Cyber-Kriminalitaet/Spam-Phishing-Co/Passwortdiebstahl-durch-Phishing/Wie-erkenne-ich-Phishing-in-E-Mails-und-auf-Webseiten/wie-erkenne-ich-phishing-in-e-mails-und-auf-webseiten_node.html). Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucher finden Sie auf der folgenden Internetseite der Bafin: https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/news-warnungen/news-warnungen_node.

Steuerliche Behandlung von außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die sog. Fünftelregelung fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Für die Berechnung der Steuer werden diese Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, damit nicht sofort der volle hohe Steuersatz greift. Dadurch fällt die Einkommensteuer oft deutlich niedriger aus als bei einer normalen Besteuerung im Jahr des Zuflusses der Einkünfte.

Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
  • Dadurch wird möglicherweise zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
  • Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Entsprechenden Einkünfte müssen daher in der Einkommensteuererklärung angeben werden, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.

Hinweis: Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt damit erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.