Zum Hauptinhalt springen

Was ist eigentlich ein Telenotarzt

Mitte Februar wurde in der Süddeutschen Zeitung über das Konzept in Bayern drei Telenotarzt-Standorte einzurichten, berichtet. Der erste dieser drei Standorte wird im März in Bogen Landkreis Bogen nach einer kurzen Testphase in Betrieb gehen. Aber welche Voraussetzungen muss ein solcher Telenotarzt mitbringen, von denen in Bayern in den nächsten Jahren allein in Bogen mehr als 100 tätig werden sollen. Grundlage scheint wohl das Bundesärztekammer-Curriculum Telenotarzt/Telenotärztin zu sein. Das Curriculum definiert den Telenotarzt folgendermaßen: Es handelt sich um einen Notarzt, der via Telekommunikation, Sprach- und ggf. Sichtkontakt zu einem Rettungsmittel und dessen Besatzung vor Ort bei einem Patienten zum Einsatz kommt. Der Telenotarzt nutzt dazu sämtliche verfügbaren Informationen, die neben der Audiokommunikation dem Rettungsteam verfügbar sind. Dazu gehören Vitaldaten medizintechnischer Geräte in Echtzeit (einschl. 12-Kanal EKG) sowie Video- und Fotoübertragung. Wer am Curriculum teilnehmen will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: eine Facharztanerkennung in einem Gebiet mit unmittelbarem Bezug zur klinischen und rettungsdienstlichen Notfall- und Intensivmedizin, eine Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin, mindestens 2 Jahre regelmäßige und andauernde Tätigkeit als Notarzt, mindestens 500 eigenständig absolvierte Notarzteinsätze (primäre und sekundäre) nach Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und Erfahrung in der eigenverantwortlichen Führung von Personen und in Strukturen. Eine Telenotarzttätigkeit setzt zwingend eine regelmäßige Rettungsdiensttätigkeit voraus. Alle weiteren Informationen zum bayerischen Konzept finden Sie unter www.stmi.bayern.de/sus/rettungswesen/landrettung/telenotarzt/index.php.

Privatärztliche Behandlung und vertragsärztliche Verordnung

Anhand einer Situationsdarstellung wollen wir auf einen Zusammenhang zwischen privatärztlicher Tätigkeit und vertragsärztlicher Verordnung hinweisen. Die langen Wartezeiten in einigen Fachrichtungen führen dazu, dass viele Patienten sich dafür entscheiden, zum Beispiel bei Hautärzten oder Augenärzten die Behandlung als Privatpatient in Anspruch zu nehmen. Sofern sich im Anschluss an diese privatärztliche Behandlung die Notwendigkeit ergibt, dass Medikamente eingenommen und damit verordnet werden müssen, wollen die Patienten die Kosten dafür nicht selbst tragen. Stattdessen fordern sie im Nachgang von niedergelassenen Vertragsärzten, zumeist ihren Hausärzten, eine Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorzunehmen.
Kassenärztliche Vereinigungen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Nachgang einer privatärztlichen Behandlung eine Rezeptausstellung zu Lasten der GKV durch vertragsärztlich tätige Ärzte nicht zulässig ist. Die Begründung dafür ergibt sich aus der Regelung des Behandlungsvertrages, dass der privatärztlich tätige Arzt vor Behandlungsbeginn seine Patienten über alle Kosten (Behandlungs- und Verordnungskosten), die im Zuge der privatärztlichen Behandlung entstehen bzw. entstehen können, umfassend zu informieren und auf die Kostentragungspflicht hinzuweisen.

Die Diagnosestellung und die ärztliche Behandlung stellen laut Bundesmantelvertrag die rechtliche Grundlage für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln dar und gehören als Einheit zusammen. Der Patient muss sich also bereits bei Beginn der Behandlung entscheiden, ob er beides privat bezahlen oder zulasten der GKV in Anspruch nehmen möchte. Damit muss der behandelnde Arzt auch die Verordnung von Medikamenten selbst vornehmen. Insbesondere dann, wenn der behandelnde Arzt keine vertragsärztliche Zulassung hat, kann die Verordnung der notwendigen Medikamente nur im Zuge eines Privatrezeptes und nicht zulasten der GKV erfolgen. Eine Verordnung durch einen vertragsärztlich tätigen Hausarzt oder einen anderen Vertragsarzt ist in solchen Fällen nicht möglich.

Analyse zu Praxisübergaben in der vertragsärztlichen Versorgung

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin hat basierend auf einer Befragung im Jahr 2023 eine umfassende Analyse zu Praxisübergaben in der vertragsärztlichen Versorgung veröffentlicht. Unter Zi-Paper_Praxisuebergabe_2025.pdf finden Sie diese. Besonders interessant ist das Ergebnis, dass die Nachfolgesuche bei Ärzten mit durchschnittlich bis zu zwei Jahren im Gegensatz zum psychotherapeutischen Versorgungsbereich (6 Monate) sehr viel länger dauert. Ein weiteres hervorzuhebendes Ergebnis ist darin zu sehen, dass viele Ärzte ihre Nachfolger durch eine vorherige Tätigkeit in der Praxis (z. B. Weiterbildung oder Anstellung) kennenlernen. Die Analyse bringt aber auch interessante Informationen zu den Motiven, zu den Erlösen im Rahmen der Übergabe und dass es eine höhere Präferenz gibt, die Praxis an einen Kollegen und nicht an ein MVZ zu übergeben. Sofern Sie sich mit diesem Thema befassen, ist die Lektüre, die auch viele Tabellen enthält, sehr empfehlenswert.

Videosprechstunden aus dem Homeoffice: Neue Regelung ab März 2025

Ab dem 1. März 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die es Ärztinnen, Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ermöglicht, Videosprechstunden nicht nur in ihren Praxen, sondern auch aus dem Homeoffice anzubieten. Diese Entscheidung wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband getroffen, um die Patientenversorgung zu verbessern, insbesondere in ländlichen Gebieten oder bei eingeschränkter Mobilität.

Regelung

Die Regelung, die im § 87 Absatz 2o SGB V verankert ist, umfasst die Anforderungen an die Durchführung von Videosprechstunden und Telekonsilien.

Ab dem 1. September 2025 müssen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden sicherstellen, dass diese vorrangig an Patienten vergeben werden, die sich in der räumlichen Nähe der Praxis befinden, wie in § 6 der Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte definiert. Bei ärztlicher Tätigkeit an mehreren Standorten zählt die Entfernung zum nächstgelegenen Praxisort. Videosprechstunden, bei denen der Patient in den Räumlichkeiten einer anderen Praxis oder in Anwesenheit von Praxispersonal ist, unterliegen nicht diesen Vorgaben. Ausgenommen sind auch Videosprechstunden im Notdienst sowie solche zur Abgabe einer Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V.

Zudem wird ab diesem Zeitpunkt ein Ersteinschätzungsverfahren eingeführt, um vor der Terminvergabe zu prüfen, ob eine Videosprechstunde medizinisch geeignet ist. Diese Maßnahme stellt sicher, dass nur Patienten mit einem geeigneten Gesundheitszustand für eine Fernbehandlung berücksichtigt werden.

Voraussetzung

Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes müssen Ärzte sicherstellen, dass diese an einem voll ausgestatteten Telearbeitsplatz erfolgen. Der Arbeitsplatz muss in einem geschlossenen Raum stattfinden, der den Vorgaben des Datenschutzes entspricht. Diese Regelung stellt sicher, dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz der Patientinnen und Patienten auch in einem häuslichen Umfeld gewährleistet bleibt.

Der Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation sowie die Telematikinfrastruktur der Praxis muss für den Arzt möglich sein. Zudem muss die telefonische Erreichbarkeit der Praxis während der Nutzung des Telearbeitsplatzes sichergestellt werden.

Eine Videosprechstunde ist ausgeschlossen, wenn sich der Arzt außerhalb Deutschlands aufhält. Es gelten die technischen Anforderungen der Telekonsilien-Vereinbarung.

Sicherstellung der Anschlussversorgung

Ein weiteres zentrales Thema der neuen Vereinbarung ist die Sicherstellung der Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten. Es wird explizit festgelegt, dass die Versorgung der Patienten nach der Videosprechstunde gewährleistet sein muss. Sollte die Videosprechstunde nicht ausreichen, um den medizinischen Bedarf vollständig zu decken, müssen Ärztinnen und Ärzte dafür sorgen, dass die Patientin oder der Patient zeitnah in einer Praxis oder Klinik weiterbehandelt wird. Dies kann durch die Bereitstellung eines Präsenztermins in der eigenen Praxis, durch eine Überweisung zu einem Facharzt oder durch die Veranlassung einer Krankenhaus-Einweisung geschehen.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Videosprechstunde nicht zu einer Reduktion der Behandlungsqualität führt, sondern als eine Erweiterung der ärztlichen Versorgung betrachtet wird, die in Kombination mit einer Präsenzbehandlung genutzt werden kann.

Qualitätsvorgaben

Die Vereinbarung definiert auch bestimmte Qualitätsanforderungen, etwa in Bezug auf die Verschreibung von Arzneimitteln. So sind verschreibungspflichtige Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, in Videosprechstunden für „unbekannte Patienten“ ausgeschlossen. Diese Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch und sichert die Qualität der telemedizinischen Behandlung.

Abrechnung der Videosprechstunden

Für die Durchführung und Abrechnung von Videosprechstunden ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich.

Zu Beginn der Behandlung muss kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für die Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattfinden.

Ausnahme Psychotherapeuten: § 5 Abs. 5 der Berufsordnung der PTK Bayern fordert für die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit des Patienten. Diese Anforderung bleibt auch im Rahmen der Videosprechstunde bestehen.

Eine Abrechnung und Durchführung via Videosprechstunde ist nur möglich, wenn aus psychotherapeutischer Sicht und gemäß den Vorgaben des psychotherapeutischen Berufsrechts sowie der Psychotherapie-Vereinbarung kein persönlicher Kontakt notwendig ist.

Alle Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, sind mit dem Kennzeichen „V“ zu versehen (KVDT-Feldkennung 5001 „GNR“).

Ausschluss

Videosprechstunde ist für folgende Fachgruppen ausgeschlossen:

Labor- und Nuklearmedizin

Pathologie und

Radiologie

Fazit

Mit der Einführung der neuen Qualitätsstandards wird die Videosprechstunde als fester Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland etabliert. Durch die Möglichkeit, diese auch aus dem Homeoffice anzubieten, wird die Flexibilität für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhöht, während gleichzeitig der Datenschutz und die Versorgungsqualität gesichert bleiben. Die neuen Qualitätsstandards tragen somit dazu bei, dass die telemedizinische Versorgung in Deutschland zukunftsfähig bleibt und allen Patientinnen und Patienten zugutekommt.

Ein­führung gestaffelter Mutter­schutz­fristen nach Fehlgeburt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 30. Januar 2025 die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein „Mutterschutzanpassungsgesetz“ stimmte das gesamte Haus einstimmig zu. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Juni 2025.

Bisherige Rechtslage

Bisher galten die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen bei einer Lebend- oder Totgeburt, nicht aber bei einer Fehlgeburt. Eine Totgeburt liegt ab einer Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise ab der 24. Schwangerschaftswoche vor.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Fehlgeburt unterhalb dieser Grenzen waren betroffene Frauen bisher auf Krankschreibungen einer Ärztin/Arztes angewiesen.

Neue Staffelung

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf gestaffelte Mutterschutzfristen haben:

Fehlgeburt abSchutzfrist
13. Schwangerschaftswoche2 Wochen
17. Schwangerschaftswoche6 Wochen
20. Schwangerschaftswoche8 Wochen

Informiert eine betroffene Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, befindet sich die Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt in Mutterschutz. Ein ärztliches Attest über das Vorliegen einer Fehlgeburt ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Kein absolutes Beschäftigungsverbot

Sollte die betroffene Frau nach der Fehlgeburt – unabhängig von der Schwangerschaftswoche – ausdrücklich arbeiten wollen, darf sie das.

Erstattung über U2-Umlageverfahren

Während der gestaffelten Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.