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Abzug von Rechtsanwaltskosten bei Streit über die Erbauseinandersetzung

Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht abziehbar.

Sachverhalt: Der Vater des Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016 und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen, u. a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke (Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 € nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200 €. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden:

  • Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt und geregelt.
  • Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben, stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar.
  • Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
  • In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.

Hinweise: Für den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er z. B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben wehrt.

Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen.

Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung

Verkauft ein Steuerpflichtiger ein privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern.

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021 keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte dagegen Zinseinnahmen an, die es aus den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer unterwarf.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

Die Kläger haben keine Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren keine Zinsen vereinbart. Vielmehr handelte es sich bei der Ratenvereinbarung um die unentgeltliche Stundung der Kaufpreisforderung. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld hatte.

Eine Verzinsung käme angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht, wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im Streitfall nicht anzunehmen:

  • Eine Stundung ist zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des Grundstücks überhaupt erst ermöglichen.
  • Die Annahme einer verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss.

Die Kläger haben auch keine sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen. Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Todes der Eltern an deren Erben leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen.

Hinweise: Der BFH ändert mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet.

Im Übrigen verneint der BFH im Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter, obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann schenkungsteuerbar gewesen.

Geplantes Reformpaket der Bundesregierung 

Die Bundesregierung plant ein großes Reformpaket für Steuern und Arbeitsrecht. Die neuen Regeln sollen ab Januar 2027 schrittweise gelten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich derzeit noch um Entwürfe, die nach der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden müssen. 

Hier sind die wichtigsten geplanten Änderungen auf einen Blick: 

Wo Sie entlastet werden: 

  • Höhere Freibeträge: Der Grundbetrag, bis zu dem Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen, soll bis 2028 in zwei Schritten auf 12.900 Euro steigen. Auch der Freibetrag für Kinder wird in zwei Schritten erhöht auf 3.654 € im Jahr 2028. 
  • Mehr Kindergeld: Das Kindergeld soll bis 2028 stufenweise auf 272 Euro pro Monat steigen. 
  • Höhere Werbungskostenpauschale: Für Angestellte soll die Pauschale für Arbeitsmittel und Fahrtkosten ohne Nachweis von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen. 
  • Entlastung bei der Steuerkurve: Bei mittleren Einkommen soll die Steuer langsamer ansteigen. Der Spitzensteuersatz greift erst etwas später – ab einem Einkommen von 70.600 Euro. 
  • Sonn- und Feiertagszuschläge: Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 auf 75 Euro pro Stunde angehoben. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei 50 Euro.

Wo neue Belastungen drohen: 

  • Höhere Steuern bei Spitzenverdienern: Die sogenannte Reichensteuer soll verschärft werden. Der erhöhte Satz von 45 Prozent soll bereits ab einem Einkommen von 250.000 Euro greifen, ab 280.000 Euro steigt der Steuersatz sogar auf 47 Prozent. 
  • Minijobs werden teurer: Für Arbeitgeber soll sich die Pauschalsteuer für Minijobber von 2 Prozent auf 5 Prozent erhöhen. 
  • Weniger Steuerbonus für Handwerker: Der direkte Abzug von der Steuer für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Dadurch sparen Sie pro Jahr maximal noch 900 Euro statt bisher 1.200 Euro. 

Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht: 

  • Mehr Flexibilität bei Befristungen: Verträge ohne sachlichen Grund sollen künftig für bis zu 4 Jahre (statt bisher 2 Jahre) abgeschlossen und bis zu sechsmal verlängert werden können. 
  • Vorteile bei Jobwechsel: Abfindungen sollen steuerlich gefördert werden, wenn Sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes schnell eine neue Stelle antreten. 
  • Strengere Regeln bei Krankheit: Die telefonische Krankschreibung soll wieder abgeschafft werden. Zudem soll die Krankmeldung per ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag zur Pflicht werden. 

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch umfangreiche Änderungen ergeben werden; Sie sollten daher jetzt noch keine voreiligen geschäftlichen oder privaten Entscheidungen treffen. Wir beobachten das Verfahren aufmerksam und unterstützen Sie gerne frühzeitig bei einer individuellen Vorausplanung für die kommenden Jahre. 

Frühstart-Rente

Die bereits von der Ampel-Koalition vorgeschlagene sog. „Frühstartrente“ wurde nunmehr endlich in einem ersten Referentenentwurf vom 21.07.2026 zur Einführung des Gesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll nach den Plänen der Bundesregierung zum 01.01.2027 in Kraft treten, die Förderung jedoch bereits rückwirkend ab dem 01.01.2026 gezahlt werden. Ziel des neuen Vorhabens ist der Vermögensaufbau bereits in jungen Jahren, um den „Zinseszinseffekt“ nutzen zu können und so für eine deutliche höhere Rente aus privater Anlage sorgen zu können. Die staatliche Rente allein wird gemäß den Äußerungen diverser Politiker und nach aktuellem Kenntnisstand nicht ausreichend sein, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.

Wie soll die neue staatliche Frühstartrente nun aber funktionieren?

  1. Für jedes Kind zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr wird monatlich ein Betrag von 10 € zur Verfügung gestellt, d.h. in Summe maximal 1.440 € pro Kind.
  2. Diese 10 € können gebündelt mit eventuelle Eigenbeiträgen in einen
    1. individuellen,
    2. kapitalgedeckten und
    3. privatwirtschaftlich organisierten Vertrag eingezahlt werden.
  3. Die Eigenbeiträge sind hierbei auf maximal 6.840 € pro Jahr gedeckelt.
  4. Begonnen wird mit dem Jahrgang 2020, d.h. den Kindern, welche dieses Jahr das 6. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden.
  5. Sofern kein privater Vertrag abgeschlossen wird, fließt das Geld in eine kollektive Anlage, welche durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
  6. Das Geld aus der kollektiven Anlage kann durch den Förderberechtigten bis zum 35. Lebensjahr abgerufen werden. Werden die Mittel nicht abgerufen, so fließen sie zurück in den Bundeshaushalt.
  7. Für die Standarddepotverträge gilt der Kostendeckel von 1 %

Einzahlungen auf einem betrieblichen Konto –Betriebseinnahmen oder Einlagen?

Werden private Gelder auf ein betriebliches Konto eingezahlt, sollte die Herkunft der Mittel sorgfältig dokumentiert werden. Fehlen nachvollziehbare Nachweise, kann das Finanzamt ansonsten die Beträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandeln.

In einem aktuellen Fall hat dies das FG Niedersachsen noch einmal klargestellt: Kann der Steuerpflichtige die Herkunft von Geldbeträgen nicht nachvollziehbar erläutern und belegen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt!

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer, der eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen betrieb, verschiedene Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge (z.B. Paypal) auf seinen Geschäftskonten. Die entsprechenden Beträge erklärte er nicht als Betriebseinnahmen, da es sich seiner Ansicht nach um Privateinlagen handelte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte die Herkunft der Gelder aus dem Privatbereich dann aber teilweise nicht eindeutig geklärt werden. Der Unternehmer erklärte, die Beträge stammten insbesondere aus privaten Mitteln seiner Ehefrau, und einer ca. 6 Jahre zurückliegenden Erbschaft sowie privaten Verkäufen einer CNC-Fräse und zweier Drehmaschinen. Die Nachweise überzeugten das Gericht jedoch nicht.

Die Richter bestätigten vielmehr die Auffassung des Finanzamts: Grundsätzlich gelte zwar, dass private Einlagen keine Betriebseinnahmen darstellen. Wer jedoch private Mittel in den Betrieb einbringe und dadurch selbst eine Verknüpfung der privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre herstellte, für den bestehe eine sog. „Dokumentationsobliegenheit“. Fehlt es daher an einer ausreichenden Dokumentation und kann die Herkunft der Gelder nicht aufgeklärt werden, so darf das Finanzamt die Beträge schätzen und dem Gewinn hinzurechnen.

Praxishinweise:

Besonders problematisch sind Bargeldbewegungen. Behauptet ein Unternehmer beispielsweise, über längere Zeit private Barreserven angesammelt und später auf das Geschäftskonto eingezahlt zu haben, ist dies häufig nur schwer überprüfbar. Kontoauszüge, Verträge oder andere geeignete Unterlagen fehlen in solchen Fällen regelmäßig.

Auch bei privaten Verkäufen ist eine klare Dokumentation wichtig. Hier gilt aber außerdem der Grundsatz, dass geschäftstypische Vorgänge grundsätzlich im Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind. Beispielsweise wurde daher im vorliegenden Fall der Verkauf der CNC-Fräse und der Drehmaschinen dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Es handelte sich nach Ansicht der Richter nicht um private Verkäufe.

Fazit:

Private Einlagen sollten möglichst per Überweisung erfolgen. Bei Bareinzahlungen empfiehlt es sich, unmittelbar einen kurzen Vermerk über Betrag, Datum und Herkunft der Mittel anzufertigen. Zusätzlich sollten unterstützende Unterlagen wie Kontoauszüge, Darlehensvereinbarungen oder Verkaufsnachweise aufbewahrt werden. Eine saubere Trennung zwischen privaten und betrieblichen Zahlungsströmen kann spätere Diskussionen im Rahmen einer Betriebsprüfung vermeiden.