Zum Hauptinhalt springen

Neue Ausgabe von meditaxa jetzt online verfügbar

Die aktuelle Ausgabe unseres Fachmagazins meditaxa ist erschienen und ab sofort steht das Magazin auch digital unter meditaxa Ausgabe 117 zur Verfügung.

Die neue Ausgabe widmet sich aktuellen steuerlichen, rechtlichen und organisatorischen Entwicklungen im Gesundheitswesen und bietet praxisnahe Informationen für Ärzt:innen, Heilberufler:innen, Praxen und medizinische Einrichtungen.

Im Fokus stehen unter anderem:

  • Sozialversicherungspflicht bei medizinischen Tätigkeiten
  • steuerliche Behandlung von Kongressen und Dienstreisen
  • aktuelle arbeitsrechtliche Entwicklungen
  • Datenschutz und IT-Sicherheit auf Reisen
  • neue Rechtsprechung und wichtige Praxisinformationen

Ergänzt wird die Ausgabe durch weitere Fachbeiträge und aktuelle Themen aus dem Gesundheitswesen.

STEUERERKLÄRUNG 2024 UND 2025: DIESE FRISTEN GELTEN FÜR BERATENE STEUERPFLICHTIGE

Für steuerlich beratene Mandantinnen und Mandanten gelten bei der Einkommensteuererklärung verlängerte Abgabefristen. Dennoch ist es wichtig, die aktuellen Termine im Blick zu behalten, um Verzögerungen oder mögliche Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Ein wichtiger Hinweis: Die in den vergangenen Jahren geltenden verlängerten Abgabefristen wurden schrittweise wieder verkürzt. Ursprünglich wurden hierfür pandemiebedingte Sonderregelungen eingeführt, die nun sukzessive auslaufen. Die Fristen rücken damit wieder näher an den ursprünglichen gesetzlichen Standard heran. Für das Steuerjahr 2024 endet die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige am 30. April 2026 und für das Steuerjahr 2025 am 1. März 2027.

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: 
Termine und Fristen – Bayerisches Landesamt für Steuern

Einstellung des Versands von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit

Die Finanzverwaltung stellt ab sofort den Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit für die gleichbleibenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für die zugehörigen Folgesteuern ein.

Das entsprechende Schreiben weist Bürgerinnen und Bürger auf einen anstehenden regelmäßigen Zahlungstermin hin und wird per Briefpost versendet. Bislang hat Bayern diesen Service als einziges Bundesland aufrechterhalten. Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren oder der Einrichtung von Daueraufträgen können Bürgerinnen und Bürger ihren regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen jedoch komfortabel und termingerecht nachkommen. Der Versand dieser Schreiben ist insoweit nicht mehr zeitgemäß. Hinzu kommen steigende Kosten für Papier, Druck und Versand.

Der Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit wird daher ab sofort eingestellt. Somit werden betroffene Bürgerinnen und Bürger somit nicht mehr an den nächsten Zahlungstermin erinnert. Wir empfehlen Ihnen für die unkomplizierte Abwicklung Ihrer Vorauszahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. So stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen automatisch und pünktlich erfolgen.

Das hierfür erforderliche Formular können Sie bequem über den folgenden Link abrufen: SEPA-Lastschriftmandat.

Überdies werden künftig keine Überweisungsträger mehr an Schreiben der Finanzverwaltung angehängt, da der Anteil an Papierüberweisungen stark rückläufig ist und die damit verbundenen Kosten nicht mehr gerechtfertigt sind.

Sollten Sie weiterhin die Vorauszahlungen selbst überweisen wollen, finden Sie die entsprechenden Informationen (Höhe der Vorauszahlung und Kontoverbindung) auf Ihrem letzten Steuerbescheid bzw. Vorauszahlungsbescheid.

Quelle: Einstellung des Versands von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit – Bayerisches Landesamt für Steuern

Bundesfinanzhof: Verabschiedungsfeier auf Unternehmenskosten bleibt lohnsteuerfrei

Viele Unternehmen kennen die Unsicherheit: Führt eine vom Arbeitgeber finanzierte Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Droht eine Haftung für Lohnsteuer, wenn die Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten?

Mit seinem Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) hat der Bundesfinanzhof hier nun für deutliche Entlastung gesorgt. Die gute Nachricht: Handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers, entsteht beim ausscheidenden Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn – selbst wenn die Kosten höher ausfallen.

Damit schafft das Gericht wichtige Rechtssicherheit und gibt Unternehmen klare Kriterien an die Hand, wie Verabschiedungsfeiern steuerlich unproblematisch gestaltet werden können.

Hintergrund: Der Fall

Ein Kläger (Arbeitgeber) veranstaltete einen Empfang zur Verabschiedung seines langjährigen Vorstandsvorsitzenden und führte gleichzeitig dessen Nachfolger ein. Organisation und Durchführung lagen bei der Personalabteilung. Die Gästeliste umfasste rund 300 Personen: aktuelle und ehemalige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende u.a.. Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen ebenfalls teil.

Die gesamten Kosten trug der Arbeitgeber. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln und nahm dem Arbeitgeber für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Grundlage waren die internen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR), nach denen übliche Sachleistungen aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtig sind, sobald die Kosten 110 € pro Gast übersteigen.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts:

Keine Lohnsteuerpflicht, wenn die Feier eine betriebliche Veranstaltung ist.

Auch die Kosten für die Teilnahme der Familienangehörigen sind unschädlich, wenn diese gesellschaftsüblich eingeladen werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände: Anlass der Feier, Gastgeber, Gästeliste, Ort und Charakter der Veranstaltung.

Der BFH unterstreicht, dass eine Verabschiedung in den Ruhestand noch Teil der beruflichen Tätigkeit ist, besonders wenn sie gleichzeitig mit der Einführung eines Nachfolgers verbunden ist.

Praxistipp für Unternehmen

Unternehmen können die Kosten für Verabschiedungsfeiern übernehmen ohne lohnsteuerliche Nachteile, wenn sie folgende Punkte beachten:

  1. Betrieblicher Charakter: Die Veranstaltung dient dem Unternehmen, nicht dem privaten Nutzen des Arbeitnehmers.
  • Unternehmen als Gastgeber: Das Unternehmen organisiert, lädt ein und trägt die Kosten.
  • Gästeliste: Auswahl der Gäste erfolgt nach geschäftlichen Kriterien, nicht nach persönlichen Wünschen des Mitarbeiters.
  • Ort: Feier findet in Unternehmensräumen oder an einem betriebsbezogenen Ort statt.
  • Gesellschaftsübliche Einladungen für Angehörige: Teilnahme von Familienangehörigen ist zulässig, wenn üblich.

Fazit

Das BFH-Urteil schafft Rechtssicherheit: Unternehmen können Verabschiedungsfeiern für ausscheidende Mitarbeitende übernehmen, ohne dass Arbeitslohn entsteht, sofern die Veranstaltung klar betrieblich geprägt ist.

Gerne prüfen wir für Sie im Einzelfall die lohnsteuerliche Behandlung geplanter Betriebsveranstaltungen und unterstützen Sie bei einer rechtssicheren Gestaltung.

Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von rund 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 rund 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf rund 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen, die das Finanzamt nicht gewährte. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:

  • Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.
  • Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich der Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erwirtschaftet hatte.
  • Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren mit durchschnittlich rund 80.000 €. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen jedoch das Jahr 2020.

Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.

Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.

Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben lediglich zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt keine Tarifermäßigung.