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Autor: katharina summerer

Notwendige Kostenbeteiligung eines Ein-Personen-Haushalts bei der doppelten Haushaltsführung

Bereits im Jahr 2023 hatte sich der BFH mit der teilweise recht obskuren Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beschäftigt und hatte die nachfolgenden Entscheidungen getroffen:

  1. Auch wenn im Gesetz eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der „Lebensführung“ gefordert wird, sind hiermit die Kosten der „Haushaltsführung“ gemeint.
  2. Eine finanzielle Beteiligung an ebendiesen Kosten darf nicht erkennbar unzureichend sein und ist eine Einzelfallentscheidung.
  3. Eine Mindestbeteiligung von 10 % sieht das Gesetz nicht vor.
  4. Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff und somit die Abgetrenntheit sind keine Kriterien für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes, sondern dieser muss zum „eigenständigen Wohnen und Wirtschaften“ geeignet sein.

Nachdem der Finanzverwaltung mit diesem Urteil insbesondere bei Mehrgenerationenhaushalten bereits viel Wind aus den Segeln genommen wurde, hat der BFH nun hinsichtlich der finanziellen Beteiligung noch einmal zur Freude der Steuerpflichtigen nachgelegt.

Konkret musste sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob ein eigener Hausstand vorliegt, sofern der Steuerpflichtige allein eine eigene Etage bei den Eltern bewohnt, welche nicht abgeschlossen ist (gemeinsames, nicht durch Türen verschließbares Treppenhaus), und welche ihm zusätzlich noch unentgeltlich überlassen wird, d.h. zu prüfen war:

  • ob überhaupt eine Wohnung vorliegt,
  • ob er diese im Sinne eines eigenen Hausstandes „innehat“ und
  • ob sich ein eigenständiger Ein-Personen-Haushalt an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen muss/kann?

Bestätigt hat der BFH zunächst seine bereits im vorherigen Urteil geäußerte Rechtsauffassung, dass die Abgetrenntheit einer Wohnung kein relevantes Kriterium ist. Da die bewohnte Etage ein „eigenständiges Wohnen und Wirtschaften“ durch das Vorliegen einer Kochmöglichkeit und sanitärer Einrichtungen, sowie adäquater Wohnraumgröße ermöglichte und der Steuerpflichtige auch in finanzieller Hinsicht sowie persönlicher Reife (Alter, Lebensumstände, bisherige Wohnsituation, etc.) zur Führung eines eigenen Haushalts befähigt war, hatte er definitiv eine eigene Wohnung inne.

Ob diese unentgeltlich überlassen wird, spielt keine Rolle, da ein Innehaben einer Wohnung auch durch abgeleitetes Recht (z.B. als Mitbewohner) begründet werden kann und eben kein eigenes Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer) erfordert, wie es z.B. auch bei Lebensgemeinschaften jedweder Natur der Fall sein kann.

Zu klären war demnach noch der Umfang der steuerlich erforderlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.

Um diese Frage zu beantworten, musste der BFH zunächst klären, ob der Steuerpflichtige in den Haushalt der Eltern integriert war oder einen komplett eigenständigen Haushalt führte.

Von einer Integration des Steuerpflichtigen in den Haushalt der Eltern ist gemäß BFH insbesondere bei jungen, wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmern auszugehen, welche bei ihren Eltern noch ihre (erweiterten) ursprünglichen Zimmer bewohnen und weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht zur Führung eines eigenen Hausstandes in der Lage sind.

Läge dies vor, so müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich an den Kosten der Haushaltsführung des gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalts angemessen beteiligt hat, um eine steuerwirksame doppelte Haushaltsführung zu begründen.

Wie bereits ausgeführt, war der Steuerpflichtige im Urteilsfall aufgrund seiner finanziellen Situation (angestellter Doktorand) und seiner persönlichen Reife (bereits abgeschlossene Berufsausbildung, sowie Bachelor und Masterabschluss, eigenes Wohnen an Studienorten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, etc.) jedoch in der Lage einen eigenständigen Haushalt zu führen und war demnach nicht in den elterlichen Haushalt integriert.

Nunmehr kam der BFH zu seiner naheliegenden, praxistauglichen, aber dennoch unerwarteten Entscheidung zur finanziellen Beteiligung:

Bei einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, da es schlicht keine weitere Person gibt, an deren Kosten man sich beteiligen könnte/müsste.

Die doppelte Haushaltsführung wurde demnach anerkannt.

Praxishinweis

Der BFH hat im Urteil mehrfach darauf hingewiesen, dass es entscheidend auf die finanziellen Möglichkeiten und die persönliche Reife bei der Frage des Vorliegens eines eigenen Hausstandes ankommt.

Ist beides gegeben, so eröffnet das Urteil völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der doppelten Haushaltsführung.

Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Die (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes wird durch feste Abschreibungssätze (bspw. 3 % bei Wohngebäuden entspricht einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren). Diese Vereinfachung ist grundsätzlich auch bei erworbenen Bestandsimmobilien maßgebend. Ist in diesen Fällen die tatsächliche Restnutzungsdauer der Immobilie jedoch (deutlich) kürzer, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, dieses dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, so dass sich die Abschreibung des Gebäudes dann nach eben dieser tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer ermittelt und somit das Gebäude „schneller“ abgeschrieben werden kann.

Nunmehr soll die Verordnung ab dem Jahr 2026 klar und verbindlich regeln, wie dieser Nachweis durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat:

  • der Nachweis muss zwingend durch ein Sachverständigengutachten gem. § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungs-verordnung (ImmoWertV) erfolgen;
  • Die Objekte sind von Sachverständigen höchstpersönlich zu besichtigen (Ortstermin zwingend);
  • Das Gutachten muss durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im Sinne der §§ 36, 36a GewO erstellt werden.

Praxishinweise: Gutachten durch nicht-sachverständige Personen oder einfache „Internetgutachten“ werden schon aktuell durch die Finanzämter nicht zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer anerkannt, ab 2026 wird diese Auffassung auch in der EStDV festgeschrieben.

Dies erhöht für Steuerpflichtige die Anforderungen und die Kosten eines solchen Nachweises erheblich. Hier ist die Kosten-Nutzen-Relation sorgfältig abzuwägen.

Eine Ausnahme gilt bei besondere Betriebsgebäuden (beispielsweise Hallen in Leichtbauweise, Schuppen). Für diese kann eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Nachweispflicht besteht. Die Finanzverwaltung hat hier gesonderte Afa-Tabellen veröffentlicht, welche als Richtwerte von der Änderung der EStDV nicht betroffen sind.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke

Haben Vertragsparteien für ein bebautes Grundstück einen Gesamtkaufpreis gezahlt, ohne dass die Vertragsparteien eine Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag vorgenommen haben, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA im Schätzungswege aufzuteilen.

Nicht zulässig ist hierbei die „Praktiker-Methode“ bei der der Gebäudewertanteil durch Abzug des Bodenwerts vom Kaufpreis des bebauten Grundstücks ermittelt wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Aufteilung ausschließlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits zulässig.

In der Praxis führt dies rglm. zu Streitfällen mit den Finanzämtern. Diese ermitteln den Gebäudeanteil mit Hilfe einer Arbeitshilfe (sog. Excel-Tool) welche oftmals einen sehr hohen Grund- und Bodenanteil ermittelt und somit den (abschreibungsfähigen) Gebäudeanteil deutlich mindert.

Ab dem Jahr 2026 wird diese Arbeitshilfe nun in den Rang eines Sachverständigengutachtens gehoben, d. h. die aus dem Excel-Tool resultierenden Werte sind im Rahmen der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises als verbindlich einzustufen.

Der Aufteilungsmaßstab des Finanzamts mittels der Arbeitshilfe kann durch den Steuerpflichtigen nur durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken widerlegt werden.

Achtung: Die Objekte sind von Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstellung höchstpersönlich zu besichtigen. Der Ortstermin ist entscheidender Bestandteil des Auftrages. Daher ist der Sachverständige nicht befugt, den Ortstermin auf einen anderen zu übertragen!

Praxishinweis: Sofern eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wird, ist diese zunächst maßgeblich, allerdings muss diese nicht zwingend von der Finanzverwaltung übernommen werden. Denn handelt es sich dabei nur um eine „Scheinvereinbarung“ ist das Finanzamt an diese Aufteilung nicht gebunden. Dennoch sollte in allen Immobilien-Kaufverträgen darauf geachtet werden, dass eine klare Aufteilung in einen Grund und Boden- sowie einen Gebäudeanteil verbindlich vereinbart wird. Sind hierbei die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt, ist das Finanzamt auch an diese Kaufpreisaufteilung gebunden.

Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung im ersten Halbjahr 2025 – Chancen und Herausforderungen

Hintergrund

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht 2025 vor einer angespannten finanziellen Lage. Trotz Überschüssen einzelner Krankenkassen im ersten Halbjahr wird die Stabilität des Systems durch Defizite im Gesundheitsfonds und unter den Mindestreserven liegende Rücklagen infrage gestellt. Für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragszahnärzte sind die Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Vergütungsverhandlungen, Budgetplanung und Ausgabensteigerungen in der ambulanten Versorgung relevant.

Finanzüberschüsse der Krankenkassen

Im ersten Quartal 2025 erzielten die gesetzlichen Krankenkassen insgesamt einen Überschuss von 1,8 Milliarden Euro, verteilt auf die verschiedenen Kassenarten:

KassenartÜberschuss 1. Quartal 2025
Ersatzkassen755 Mio. €
Ortskrankenkassen460 Mio. €
Betriebskrankenkassen287 Mio. €
Innungskrankenkassen191 Mio. €
Knappschaft144 Mio. €
Landwirtschaftliche Krankenkasse (nicht am Risikostrukturausgleich teilnehmend)5 Mio. €

Im zweiten Quartal 2025 wurden erneut Überschüsse von knapp 2,6 Milliarden Euro erzielt:

  • AOKs: 460 Mio. €
  • Ersatzkassen: 1,14 Mrd. €
  • Innungskrankenkassen: 305 Mio. €
  • Betriebskrankenkassen: 472 Mio. €

Gesamtüberschuss 1. Halbjahr 2025: etwa 2,8 Milliarden Euro.

Ausgabenentwicklung für ambulant-ärztliche Behandlungen

Die Ausgaben für ambulant-ärztliche Behandlungen stiegen im ersten Halbjahr um 7,0–7,8 % bzw. rund 2,0 Milliarden Euro, was das stärkste Wachstum seit über zehn Jahren darstellt.

  • Besonders stark betroffen: Schutzimpfungen, die um 15,8 % auf 1,69 Milliarden Euro zunahmen.
  • Grund für die gestiegenen Ausgaben: höhere Fallzahlen, steigende Patientennachfrage und teilweise höhere Vergütungssätze.

Diese Dynamik ist für Vertragsärztinnen und -ärzte besonders relevant, da sie die Basis für Budgetplanungen und zukünftige Vergütungsverhandlungen bildet.

Defizit im Gesundheitsfonds

Trotz der Überschüsse einzelner Krankenkassen weist der Gesundheitsfonds im ersten Quartal ein Defizit von 4,5 Milliarden Euro auf.

  • Grund: Das Fondsdefizit reflektiert Saison- und Strukturunterschiede zwischen Einnahmen (Beiträge) und Ausgaben (Zuweisungen an Kassen).
  • Die Krankenkassen nutzen ihre Überschüsse vorrangig, um die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestreserven von 0,2 Monatsausgaben wieder aufzufüllen.

Rücklagenlage

Die Finanzreserven der Krankenkassen lagen zum 30. Juni 2025 bei rund 4,6 Milliarden Euro, entsprechend 0,16 Monatsausgaben. Damit wurde das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau von 0,2 Monatsausgaben noch nicht erreicht, was die finanzielle Stabilität auf mittlere Sicht in Frage stellt.

Bedeutung für die ambulante Versorgung

  • Vergütungsverhandlungen: Die gestiegenen Ausgaben für ambulante Behandlungen geben Anlass zu intensiven Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
  • Fallzahlabhängige Vergütung: Besonders bei Leistungen wie Schutzimpfungen, Haus- und Facharztbesuchen wird die finanzielle Belastung der Kassen und die Höhe der Vergütung für Vertragsärzte relevant.
  • Budgetplanung: Praxen müssen die zu erwartenden Fallzahlen und Budgetgrenzen angesichts steigender Ausgaben realistisch einschätzen.

Ausblick

Die GKV befindet sich in einem Spannungsfeld:

  1. Überschüsse einzelner Kassen vs. Defizit im Gesundheitsfonds
  2. Steigende Ausgaben für ambulante Versorgung
  3. Rücklagen unter gesetzlichem Mindestniveau

Folgen für die Politik und die Praxislandschaft:

  • Anpassung der Beitrags- und Zusatzbeiträge für Versicherte wahrscheinlich
  • Budgetierung und Vergütungssysteme werden überprüft und gegebenenfalls angepasst
  • Haus- und Facharztpraxen müssen sich auf weiter steigende Leistungsnachfragen einstellen

Langfristig ist eine kontinuierliche Beobachtung der Finanzentwicklung und eine vorausschauende Planung für Vertragsärzte erforderlich, um Versorgungssicherheit und Budgetstabilität zu gewährleisten.

116 117 – Vermittlung von Arztterminen in Deutschland

Hintergrund und gesetzliche Basis

Die bundeseinheitliche Rufnummer 116 117 dient als zentrales Instrument zur Terminvermittlung für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten. Sie wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) etabliert, um den Zugang zu Fachärzten, Hausärzten, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu erleichtern.

Patientinnen und Patienten können Termine auf mehreren Wegen vereinbaren:

  • Telefonisch über die Rufnummer 116 117
  • Online über den E‑Terminservice
  • Mobil über die App 116 117

Ziel ist eine schnelle und koordinierte Terminvermittlung, insbesondere für Patienten mit Überweisungen vom Hausarzt oder Primärarzt.

Erwähnung im Koalitionsvertrag

Im aktuellen Koalitionsvertrag wird die Vermittlung über die 116 117 explizit bekräftigt. Der Wortlaut hebt die zentrale Rolle der Patientensteuerung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hervor.

  • Hintergrund für die explizite Erwähnung ist nicht vollständig dokumentiert.
  • Möglicherweise soll die 116 117 als zentrales Steuerungsinstrument im Rahmen des angedachten Primärarztsystems hervorgehoben werden.

Funktion und Zielsetzung

Die 116 117 soll insbesondere folgende Funktionen erfüllen:

  1. Vermittlung von Terminen bei Vertragsärzten
    • Fachärzte, Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Psychotherapeuten
    • Bei Überweisungen auch bevorzugte Steuerung nach Dringlichkeit
  2. Reduzierung von Wartezeiten
    • Patienten sollen schneller einen Termin bei geeigneten Fachärzten erhalten.
  3. Steuerung im Primärarztsystem
    • Zusammen mit Jahresüberweisungen und zentraler Patientensteuerung durch Primärärzte kann die 116 117 dazu beitragen, Überversorgung durch unnötige Arztbesuche zu reduzieren.

Herausforderungen und Kritik

Trotz der vorhandenen Infrastruktur bestehen praktische und strukturelle Herausforderungen:

  • Fehlende belastbare Erfolgszahlen
    • Aktuell liegen keine verlässlichen Daten vor, wie hoch der Anteil erfolgreich vermittelte Termine ist.
    • Unklar ist, wie häufig Patienten an Krankenhäuser weitergeleitet werden müssen, weil kein Vertragsarzttermin verfügbar ist.
  • Qualitätsfragen bei Krankenhausbehandlungen
    • Bei Überweisungen an Krankenhäuser ist nicht garantiert, dass der in der vertragsärztlichen Versorgung geltende Facharztstandard immer umgesetzt wird.
  • Patientenkritik
    • Längere Anfahrtswege zu Fachärzten werden teilweise als belastend empfunden.
    • Die Möglichkeit, einen Wunscharzt zu erhalten, ist eingeschränkt.
  • Vage Regelungen im Koalitionsvertrag
    • Der Vertrag bestätigt zwar die Rolle der 116 117, lässt aber offen, wie die Vermittlung im Detail ausgestaltet werden soll und welche Zielwerte für Erreichbarkeit oder Erfolgsquote gelten.

Ausblick und Optimierungsmöglichkeiten

Die 116 117 bleibt ein zentrales Element der Patientensteuerung in Deutschland, insbesondere im Kontext des angedachten Primärarztsystems:

  • Zentrale Steuerung: Potenzial, Patientenkontakte effizient zu lenken und Hausärzte zu entlasten.
  • Optimierung durch Digitalisierung: Ausbau von Online- und App-basierten Services kann Wartezeiten reduzieren.
  • Integration mit Jahresüberweisung: Kombination von zentraler Terminvermittlung und Jahresüberweisung könnte Patientenflüsse besser kanalisieren.
  • Transparenz und Evaluation: Notwendig wären wissenschaftliche Evaluationen, um Erfolg, Akzeptanz und Qualität der Terminvermittlung zu messen und kontinuierlich zu verbessern.