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Autor: katharina summerer

Influencer, Creator & Steuern: Was Sie über Ihre Einnahmen wissen müssen

Influencer, Creator & Steuern: Was Sie über Ihre Einnahmen wissen müssen

Online erfolgreich – aber auch steuerlich korrekt?

Ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch – immer mehr Menschen verdienen als Influencer:innen oder Content Creator Geld im Internet. Doch wer Einnahmen erzielt, muss auch steuerrechtliche Pflichten beachten. Kooperationen mit Unternehmen, gesponserte Beiträge, Affiliate-Links, Produktplatzierungen oder sogar kostenlose PR-Samples können steuerpflichtig sein.

Das Finanzamt sieht bei digitalen Einnahmequellen inzwischen ganz genau hin. Seit 2024 arbeitet die Steuerverwaltung deutschlandweit verstärkt mit digitalen Prüftechniken und Auswertungen öffentlicher Social-Media-Profile. Für 2025 ist daher erhöhte Aufmerksamkeit geboten – auch scheinbar „kleine“ Creator:innen geraten ins Visier der Behörden.

1. Welche Einnahmen gelten als steuerpflichtig?

Ganz gleich, ob Geld- oder Sachleistungen – steuerlich gelten viele Leistungen, die Creator:innen erhalten, als betrieblich veranlasste Einnahmen. Dazu zählen z. B.:

  • Honorarzahlungen von Kooperationspartnern oder Agenturen
  • Affiliate-Einnahmen über Plattformen wie Amazon, Awin, etc.
  • Bezahlte Produktplatzierungen, Reels, Stories oder Videos
  • Kostenlose Produkte (PR-Samples), sofern ein werblicher Zweck vorliegt
  • Einladungen zu Events oder Reisen, wenn ein Gegenwert (z. B. Berichterstattung) erwartet wird

Selbst Sachzuwendungen müssen mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Steuererklärung angegeben werden.

2. Gewerbe oder freiberuflich?

Wer regelmäßig online Inhalte gegen Gegenleistung produziert, übt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt ist daher erforderlich. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei rein künstlerischer Tätigkeit ohne Werbezwecke – könnte eine freiberufliche Einordnung möglich sein.

Achtung: Die Gewerbeanmeldung hat auch Folgen für die Gewerbesteuer (ab Freibetrag von 24.500 € jährlich) und ggf. für Pflichten gegenüber der IHK.

3. Umsatzsteuer & Kleinunternehmerregelung

Creator:innen, die jährlich weniger als 22.000 € Umsatz (Stand 2025) erzielen, können sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entscheiden. Das bedeutet: keine Ausweisung von Umsatzsteuer auf Rechnungen – aber auch kein Vorsteuerabzug.

Wichtig ist dabei:

  • Diese Entscheidung muss aktiv bei der Anmeldung getroffen werden
  • Wird der Grenzbetrag im Folgejahr überschritten, entsteht Umsatzsteuerpflicht
  • Die Regelung gilt nicht automatisch

4. Einkommensteuer: Ab wann wird’s ernst?

Auch bei vergleichsweise geringen Einnahmen gilt: Sobald ein Gewinn erzielt wird, besteht prinzipiell Einkommensteuerpflicht. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096  für Ledige und 24.192 € für Verheiratete.

Werbungskosten, Betriebsausgaben (z. B. Kamera, Software, Reisekosten) und andere steuerliche Positionen können den Gewinn mindern. Eine genaue Gewinnermittlung ist aber erforderlich – entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder bei höherem Gewinn durch Bilanzierung.

5. Dokumentationspflichten & steuerliche Risiken

Die größte steuerliche Gefahr für Influencer:innen? Unwissenheit oder fehlende Dokumentation. Wer Einnahmen nicht meldet oder unvollständig dokumentiert, riskiert Steuernachzahlungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.

Wichtig:

  • Alle Einnahmen (auch Sachwerte!) müssen erfasst und dokumentiert werden
  • Rechnungen, Verträge und Korrespondenzen mit Kooperationspartnern sollten aufbewahrt werden
  • Eine saubere Trennung von privaten und betrieblichen Ausgaben ist entscheidend

Influencer:innen tragen Unternehmerverantwortung

Auch wenn der Einstieg ins Creator-Business oft spielerisch beginnt – steuerlich gelten Sie als Unternehmer:in, sobald Sie Einnahmen erzielen. Mit einer guten Planung und professioneller Beratung lassen sich Steuerrisiken vermeiden und rechtliche Fallstricke umgehen.

Bildquellen: AdobeStock_539593280 und AdobeStock_339881121

Steuerliche Förderungen und Zuschüsse für Unternehmen – Welche Programme gibt es und wie profitieren Sie davon?

Ob Digitalisierung, Forschung oder nachhaltige Innovationen – der Staat bietet zahlreiche Fördermöglichkeiten, um Unternehmen bei Investitionen zu unterstützen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Programme vor und erklären, wie Sie von steuerlichen Zuschüssen profitieren können.

1. Förderungen für Digitalisierung und IT
In Zeiten der Digitalisierung ist es für Unternehmen wichtig, Schritt zu halten. Der Staat fördert Investitionen in die IT-Infrastruktur und digitale Werkzeuge, z. B. durch Zuschüsse für Softwarelösungen oder Cyber-Security-Maßnahmen.

  • Digitalbonus: Bis zu 50 % der Investitionskosten für digitale Lösungen werden gefördert.
  • Förderung von IT-Innovationen: Zuschüsse für Entwicklung und Implementierung neuer IT-Projekte.

2. Förderungen im Bereich Nachhaltigkeit und Energieeffizienz
Der Klimaschutz wird immer wichtiger – auch für Unternehmen. Daher gibt es verschiedene Förderprogramme für Investitionen in nachhaltige Technologien und die Nutzung erneuerbarer Energien.

  • Investitionszuschüsse für Energieeffizienz: Förderung von Technologien zur Senkung des Energieverbrauchs.
  • Förderung von Solar- und Windkraftanlagen: Zuschüsse für Investitionen in erneuerbare Energien.

3. Forschung und Entwicklung – Steuerliche Vorteile nutzen
Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Der Forschungszulagengesetz (FZulG) gewährt Unternehmen bis zu 25 % der förderfähigen Forschungsausgaben als steuerliche Erstattung.

  • Zuschüsse für innovative Produkte: Unterstützung bei der Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren.
  • Steuerliche Forschungsförderung: Rückerstattung von bis zu 500.000 für Forschungsausgaben.

4. Programme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Kleine und mittelständische Unternehmen können durch gezielte Förderungen ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern. Besonders für Investitionen in neue Technologien und Marktanalysen gibt es attraktive Programme.

  • KMU-Programm: Zuschüsse für Investitionen, die zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder der Entwicklung neuer Märkte beitragen.

5. Wie beantragen Sie Förderungen und Zuschüsse?
Die Beantragung von Fördermitteln kann komplex sein. Um Fehler zu vermeiden, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und gegebenenfalls die Unterstützung durch einen Experten.

  • Beratung: Wir helfen Ihnen, das passende Programm zu finden und die Antragstellung korrekt durchzuführen.
  • Fristen beachten: Fördermittel sind oft an bestimmte Fristen gebunden – eine rechtzeitige Beantragung ist wichtig.

Steuerliche Förderungen und Zuschüsse bieten Unternehmen eine wertvolle Möglichkeit, Investitionen steuerlich begünstigt zu tätigen. Ob Digitalisierung, Forschung oder Nachhaltigkeit – die richtige Förderung kann Ihre Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Umsatzsteuer richtig behandeln – typische Fehler vermeiden und sicher durch die Betriebsprüfung

Die Umsatzsteuer gehört zu den komplexesten Themen im deutschen Steuerrecht – und ist zugleich einer der häufigsten Stolpersteine für Unternehmen. Fehler bei der Umsatzsteuer können teuer werden: Nachzahlungen, Zinsen und sogar Bußgelder drohen. Welche Fehler besonders häufig passieren und wie Sie diese vermeiden, erklären wir Ihnen hier.

1. Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer

  • Falscher Steuersatz:
    Die Unterscheidung zwischen dem regulären Steuersatz (19 %) und dem ermäßigten Steuersatz (7 %) ist nicht immer einfach. Wer den falschen Steuersatz ansetzt, muss bei einer Prüfung nachzahlen.
  • Fehlerhafte Rechnungen:
    Pflichtangaben wie Name und Anschrift des Leistungsempfängers, genaue Leistungsbeschreibung oder Steuernummer fehlen häufig. Ohne vollständige Rechnung kann der Vorsteuerabzug versagt werden.
  • Unberechtigter Vorsteuerabzug:
    Nur wer Unternehmer ist und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, darf Vorsteuer geltend machen. Vor allem bei Privatnutzung oder gemischter Nutzung von Wirtschaftsgütern passieren hier Fehler.
  • Falsche Ortsbestimmung bei grenzüberschreitenden Leistungen:
    Leistungen in das EU-Ausland oder Drittland haben besondere Regeln für die Umsatzbesteuerung. Hier kommt es oft zu Falschangaben.

2. Folgen von Umsatzsteuerfehlern

  • Nachzahlungen der Umsatzsteuer
  • Säumniszuschläge und Zinsen
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei schwerwiegenden Fällen

3. Wie Sie Fehler vermeiden können

  • Sorgfältige Rechnungserstellung:
    Nutzen Sie Checklisten für Pflichtangaben auf Rechnungen.
  • Aktualisierte Kenntnisse:
    Gerade bei Änderungen der Gesetzeslage (z. B. bei ermäßigten Steuersätzen oder EU-Regelungen) sollten Sie regelmäßig Ihre Prozesse prüfen.
  • Interne Schulungen:
    Schulen Sie Ihre Mitarbeiter, insbesondere in Buchhaltung und Vertrieb, in umsatzsteuerlichen Fragen.
  • Externe Unterstützung:
    Eine regelmäßige Begleitung durch eine Steuerkanzlei minimiert das Risiko teurer Fehler erheblich.

Bei der Umsatzsteuer lohnt sich Genauigkeit: Wer hier sauber arbeitet, spart nicht nur Zeit und Nerven bei Prüfungen, sondern schützt sich auch vor finanziellen Risiken.

Bildquelle: AdobeStock_85804675

Homeoffice und Steuern – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber 2025 beachten müssen

Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. Doch was viele nicht wissen: Wer von zu Hause arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparen. Auch Arbeitgeber müssen beim Thema Homeoffice steuerlich einiges beachten. Wir erklären Ihnen, wie Sie 2025 das Beste aus Ihren Möglichkeiten herausholen.

1. Die Homeoffice-Pauschale – die wichtigsten Fakten
Seit 2023 ist die Homeoffice-Pauschale gesetzlich verankert:

  • 6€ pro Homeoffice-Tag
  • Maximal 1.260€ pro Jahr (also 210 Tage)

Wichtig:

  • Es müssen keine besonderen Räume vorhanden sein (kein eigenes Arbeitszimmer erforderlich).
  • Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tätigkeit nicht ausdrücklich bestätigen, aber Nachweise über die Tage sind sinnvoll.

2. Was kann zusätzlich abgesetzt werden?
Neben der Pauschale können Arbeitnehmer auch Werbungskosten geltend machen für:

  • Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Schreibtischstuhl)
  • Kosten für Internet und Telefon (anteilig)

Achtung: Die Homeoffice-Pauschale zählt mit zu den Werbungskosten und wird auf die Werbungskostenpauschale (1.230 € ab 2023) angerechnet.

3. Besonderheiten für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Kosten für Homeoffice erstatten (z. B. Internetzuschüsse, Möbelpauschalen), müssen diese Zuwendungen steuerlich korrekt behandeln:

  • Direkte Kostenerstattungen können steuerfrei sein, wenn sie im betrieblichen Interesse liegen.
  • Pauschale Zahlungen ohne Nachweis können lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden.

4. Eigene Arbeitszimmer – besondere Regeln
Nur wer ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nachweisen kann und es nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann unter Umständen höhere Kosten als Werbungskosten geltend machen – insbesondere, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

5. Praktische Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Arbeitnehmer sollten Arbeitszeiten und Homeoffice-Tage dokumentieren.
  • Arbeitgeber können durch gezielte Zuschüsse (z. B. für Internetkosten) steuerliche Vorteile schaffen und Mitarbeiter motivieren.
  • Gemeinsame Homeoffice-Vereinbarungen schaffen Klarheit und helfen bei eventuellen Prüfungen durch das Finanzamt.

Homeoffice bietet steuerliche Gestaltungsspielräume – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wer die aktuellen Regeln kennt und richtig nutzt, kann seine Steuerlast deutlich senken.

Kaufpreisaufteilung bei Immobilien

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Februar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.

Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter http://www.bundesfinanzministerium.de.

Hinweis: Nach wie vor ist anzuraten, eine entsprechende Aufteilung des Kaufpreises in einen Anteil Grund und Boden und den Gebäudeanteil bereits im notariell zu beurkundenden Kaufvertrag vorzunehmen. An diese Werte ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Aufteilung erfolgte unter bewusster Außerachtlassung der realen Werte. In diesen Fällen dürfen die Finanzämter die entsprechende vertragliche Regelung verwerfen und unter zu Grunde Legung der obigen Arbeitshilfe eine anderweitige Aufteilung vornehmen.