Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit sollen zahlreiche steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden, die vor allem der Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Förderung von Gemeinnützigkeit sowie der Unterstützung bestimmter Branchen dienen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten geplanten Änderungen:
- Einkommensteuer
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher galt der erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer, für die ersten 20 Kilometer wurde eine Entfernungspauschale von 0,30 €/km gewährt. Durch die Neuregelung profitieren künftig alle Steuerpflichtigen gleichermaßen – unabhängig von der Entfernung – von einem höheren Werbungskostenabzug. Gleiches soll auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
- Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026
Aufhebung der zeitlichen Befristung bei der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen können Steuerpflichtige ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
- Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2026 angehoben. Konkret steigt die Übungsleiterpauschale von bislang 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 840 € auf 960 €. Damit soll das freiwillige Engagement in Vereinen, Initiativen und gemeinnützigen Organisationen gestärkt und attraktiver gestaltet werden.
- Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026
- Umsatzsteuer
Gastronomie: Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7%
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert werden. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.
Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt soll im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
- Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von bisher 45.000 € auf 50.000 € pro Jahr angehoben. Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Vereinsfeste, Verkauf von Speisen und Getränken) bleiben damit bis zu dieser Grenze steuerfrei. Überschreiten die Gesamteinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs diese Schwelle, unterliegt der gesamte Gewinn – nicht nur der übersteigende Teil – der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Erhöhung der Freigrenze soll Vereine und andere gemeinnützige Organisationen entlasten und ihre Handlungsspielräume erweitern.
Außerdem soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem
Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 € auf 100.000 € an jährlichen Einnahmen angehoben. Gemeinnützige Körperschaften, deren Einnahmen darunterliegen, müssen ihre Mittel künftig nicht mehr zwingend zeitnah für satzungsmäßige Zwecke ausgeben. Dadurch erhalten insbesondere kleinere Vereine und Organisationen mehr Flexibilität bei der Finanzplanung, z. B. für Rücklagenbildung oder Investitionen in größere Projekte.
Neuer gemeinnütziger Zweck „E-Sport“
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird der E-Sport („elektronischer Sport“) als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Gemeinnützig sind dabei nur Aktivitäten, die unter Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen stattfinden und keine gewaltverherrlichenden oder menschenverachtenden Inhalte fördern. Ziel ist es, die wachsende Bedeutung des E-Sports gesellschaftlich und steuerlich anzuerkennen und Vereinen in diesem Bereich bessere Rahmenbedingungen zu schaffen.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften soll künftig ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass Vereine und andere gemeinnützige Organisationen ihre Gemeinnützigkeit nicht verlieren, wenn sie nebenbei eine Photovoltaikanlage betreiben – vorausgesetzt, die Einnahmen dienen weiterhin den satzungsmäßigen Zwecken. Damit wird der Ausbau erneuerbarer Energien auch im gemeinnützigen Bereich erleichtert.