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Autor: katharina summerer

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Corona-Sonderzahlungen, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 ausgezahlt wurden, sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z. B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise kommt es nicht an.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich hierbei um Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog. Corona-Sonderzahlung).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet.
  • Die Sonderzahlungen wurden auch aufgrund der Corona-Krise geleistet. Dies ist der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll.
  • Die Sonderzahlungen wurden schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen. Denn dann wäre die Sonderzahlung auf den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden. Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat.

Die Neuregelung soll verhindern, dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie Zahlung, z. B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.

Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden.
  • Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen.
  • Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen.
  • Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte.

Hinweise: Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet.

Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind.

Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung besitzt.

Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).

Sachverhalt: Der Kläger wollte seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Es kam zu einem Kontakt zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, welches die Nummer bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung des Pkw die Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage statt:

  • Zwar war die Lieferung nicht als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei, da der Pkw nicht nach Rumänien gelangt war, sondern in Deutschland verblieben ist und hier auch wieder angemeldet worden ist.
  • Der Kläger konnte sich aber auf den gesetzlichen Vertrauensschutz berufen, da der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hatte und der Kläger die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
  • Vertrauensschutz setzt seit dem 1.10.2013 nicht voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Denn dann würde im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung des Pkw) noch nicht feststehen, ob sich der Unternehmer später auf Vertrauensschutz berufen kann und die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt wird; die Gelangensbestätigung wird dem Unternehmer nämlich erst nach der Lieferung zugesandt. Es würde sich also erst nach der Lieferung zeigen, ob der Unternehmer die Gelangensbestätigung erhält oder nicht, so dass auch dann erst die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit beurteilt werden kann.
  • Der Kläger konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt die fehlerhaften Angaben der G, dass sie den Pkw nach Rumänien verbringen wird, nicht erkennen. Er konnte insbesondere auf die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G vertrauen, dass sie den Pkw nach Rumänien befördert. Dass der Pkw nach Rumänien gelangen soll, ergab sich aus der Rechnungsanschrift der G und aus dem Kaufvertrag. Der Kläger konnte trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der G nicht erkennen. Zudem verfügte er über eine qualifizierte Bestätigung des BZSt, über einen Handelsregisterauszug der G sowie über eine Ausweiskopie des Abholers.

Hinweise: Der BFH macht in seinem Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises, nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.

INKASSO: MAHNSCHREIBEN UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Zahlungsausfälle und offene Forderungen binden Zeit, Ressourcen und Liquidität. Mit unserem kanzleiinternen professionellen Forderungsmanagement unterstützen wir unsere Manadanten dabei, ausstehende Forderungen effizient, rechtssicher und lösungsorientiert durchzusetzen – von der außergerichtlichen Mahnung bis zur nachhaltigen Realisierung offener Ansprüche. Aus gegebenem Anlass dürfen wir Ihnen unsere Dienstleistung nochmals näher darstellen.

Die beigefügte Übersicht „Vom anwaltlichen Mahnschreiben bis zur Pfändung“ soll Ihnen einen kurzen und verständlichen Überblick über unser Mahnwesen sowie den Ablauf der Forderungsdurchsetzung geben. Darin veranschaulicht sind die typischen Schritte – vom anwaltlichen Mahnschreiben über das gerichtliche Mahnverfahren bis hin zu möglichen Vollstreckungsmaßnahmen. Darüber hinaus enthält sie beispielhafte Verfahrensschritte sowie ungefähre Kosten bei Forderungen bis 1.000,00 Euro brutto. Bitte beachten Sie, dass Ablauf und Kosten je nach Einzelfall variieren können.

Was passiert ab der Abgabe offener Forderungen an DRPA? Wie lange dauert der Vorgang in der Regel?

Nach Übergabe des Inkassovorgangs führen wir das Verfahren grundsätzlich eigenständig bis zum Abschluss durch. Im Idealfall melden wir uns erst wieder nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens bzw. nach vollständigem Zahlungseingang bei Ihnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass laufende Sachstandsmeldungen unsererseits grundsätzlich nicht erfolgen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung treffen wir fortlaufend die jeweils zielführendsten, wirtschaftlichsten und effektivsten Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung.

Sollten Rückfragen, ergänzende Informationen oder Abstimmungen erforderlich sein, setzen wir uns selbstverständlich umgehend mit Ihnen in Verbindung. Dies betrifft insbesondere Ausnahmefälle, beispielsweise bei einer notwendigen gerichtlichen Klage.

Grundsätzlich dauern Inkassoverfahren durchschnittlich bis zu einem Jahr – von der Übernahme der offenen Forderungen bis hin zur erfolgreichen Zwangsvollstreckung bzw. Forderungsbeitreibung. Die tatsächliche Dauer hängt jedoch insbesondere von der Bonität und Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie von den erforderlichen Maßnahmen ab und kann daher im Einzelfall abweichen.

Wie werden Zahlungen von Schuldnern überwacht?

Schuldner werden durch uns aufgefordert, Zahlungen ausschließlich auf unser Rechtsanwaltsanderkonto zu leisten. Sämtliche Zahlungseingänge werden täglich kontrolliert und ordnungsgemäß verbucht. Auch vereinbarte Ratenzahlungen werden durch uns fortlaufend überwacht. Sofern Sie einverstanden sind, verbleiben eingehende Ratenzahlungen bis zum Abschluss des Verfahrens auf unserem Anderkonto und werden anschließend gesammelt an Sie ausgekehrt. Dies vereinfacht in der Regel auch für alle Beteiligten die interne Buchhaltung.

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Schuldner Zahlungen unmittelbar an den Gläubiger, also direkt an Sie als Mandant, leisten. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass Sie uns entsprechende Zahlungseingänge unverzüglich mitteilen. Nur so kann verhindert werden, dass unnötige und zusätzliche kostenpflichtige Maßnahmen eingeleitet werden.

Welche Kosten fallen für Sie an?

Grundsätzlich sind die im Inkassoverfahren anfallenden Anwaltskosten vom Schuldner zu tragen. Von Ihnen sind zunächst lediglich etwaige Drittkosten – z.B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten oder Kosten für Bonitätsanfragen – zu verauslagen. Auch diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig und vom Schuldner zu übernehmen. Wird das Verfahren erfolgreich abgeschlossen, entstehen für Sie als Gläubiger in der Regel keine Kosten.

Als Inkassoverfahren gelten hierbei ausschließlich die Beitreibung unstrittiger offener Forderungen. Sonstige streitige Rechtsangelegenheiten sind hiervon nicht umfasst und werden gesondert – entweder auf Grundlage einer Honorarvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – abgerechnet.

Neue Ausgabe des drpa Magazins jetzt online verfügbar

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Die neue Ausgabe widmet sich aktuellen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen und bietet praxisnahe Informationen für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Im Fokus stehen unter anderem:

  • sichere Nutzung mobiler Endgeräte im Urlaub
  • aktuelle steuerliche Fristen für beratene Steuerpflichtige
  • Änderungen beim Entgelttransparenzgesetz
  • Reisekosten und Fortbildung
  • Entwicklungen im Arbeits- und Steuerrecht

Ergänzt wird die Ausgabe durch Einblicke in aktuelle Kanzleithemen, Veranstaltungen und Entwicklungen bei drpa.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre