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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen!

Ab November 2024 startet die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen erhalten. Die neue Kennung dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und soll zu einer effizienteren Verwaltung beitragen. Die W-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch und ohne Antrag vergeben. Das BZSt erhebt hierfür keine Gebühren. Ziel ist es, die zahlreichen bisherigen Identifikationsnummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und Steuernummer zu ergänzen, ohne diese jedoch zu ersetzen.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich um weitere Unterscheidungsmerkmale (U-Merkmale) ergänzt. Die Vergabe weiterer U-Merkmale erfolgt aufgrund der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in einem gestaffelten Verfahren:

  1. Ab November 2024: Wirtschaftlich Tätige mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch. Es erfolgt keine direkte Benachrichtigung per Post, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt.
  2. Ab November 2024 für Kleinunternehmer und wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Diese erhalten die W-IdNr. elektronisch, entweder über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder – falls ein Steuerberater beauftragt ist – über diesen.
  3. Ab dem 3. Quartal 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen, die noch keine W-IdNr. haben, erhalten diese automatisch.

Vorteile und Anwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Die Einführung der W-IdNr. bringt zahlreiche Vorteile mit sich, wie z.B. die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Verbesserung der Datenkonsistenz in verschiedenen Registern. Die W-IdNr. gilt zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensstammdatenregistergesetz. Dies soll langfristig dazu beitragen, dass Unternehmen und Freiberufler Daten nur einmal angeben müssen (Once-Only-Prinzip).

Für den Übergang sind großzügige Regelungen vorgesehen: Die Angabe der W-IdNr. in den Steuerformularen wird erst nach Abschluss der Erstvergabe verpflichtend. Bis dahin ist sie freiwillig.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt damit einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland dar und wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als Maßnahme zur Effizienzsteigerung begrüßt.

Bildquelle: bluemoon1981-142757771

Berufsprofil – Bilanzbuchhalter/-in

In unserer Steuerkanzlei gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben und Berufen.

Einer dieser Berufe ist Bilanzbuchhalter (m/w/d). Bilanzbuchhalter sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rechnungswesens – je nach Größe der Unternehmen unserer Mandanten sind die Aufgaben sehr vielseitig und anspruchsvoll. Bilanzbuchhalter sorgen dafür, dass die Finanzen eines Unternehmens stets übersichtlich sind. Dazu erstellen Bilanzbuchhalter Abschlüsse, Auswertungen und Kalkulationen. Darüber hinaus organisieren sie die Buchhaltung für Unternehmen, ermitteln Kennzahlen zur Bilanzanalyse, bilden und bewerten Rückstellungen und sind Ansprechpartner für Dritte.

Bilanzbuchhalter: Voraussetzungen & Qualifikationen

Kaufmännische Berufserfahrung ist das wichtigste Kriterium und auch eine der Zugangsvoraussetzungen für die IHK-Prüfung zum staatlich geprüften Bilanzbuchhalter. Wer eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung nachweisen kann, der benötigt zudem mindestens 3 Jahre Berufserfahrung. Wer keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat, muss 6 Jahre Berufserfahrung im Finanz- und Rechnungswesen nachweisen.

Als Schnittstelle sowohl zu Mandanten als auch zur Geschäftsleitung, sollte ein Anwärter folgende Fähigkeiten mitbringen:

  • Sehr gute Kenntnisse in Rechnungswesen und Steuerrecht
  • Ausgezeichnete kaufmännische Kenntnisse
  • Erfahrung in der Planung, Koordination, Analyse und Optimierung von Prozessen
  • Strategisches und analytisches Denken
  • Hohe Affinität für Zahlen: Unternehmenszahlen verstehen und analysieren
  • Strukturierte Vorgehensweise
  • Mehrjährige Berufserfahrung

Neben dem benötigten Fachwissen aus dem Finanz- und Rechnungswesen benötigt ein guter Bilanzbuchhalter auch passende Soft Skills. Sehen Sie hier, ob Sie für das Berufsbild des Bilanzbuchhalters geeignet sind:

  • Logisches, analytisches und vernetztes Denken
  • Hohe Genauigkeit
  • Organisationsstärke
  • Selbstständiges Arbeiten
  • Überzeugende Kommunikation
  • Loyalität und Diskretion
  • Gute Computer-Skills und Kenntnis gängiger Buchhaltungssoftware

Aufgaben: Was macht man als Bilanzbuchhalter?

Bilanzbuchhalter kümmern sich um alles, was die Unternehmensfinanzen betrifft. Je nach Unternehmensgröße können verschiedene Aufgaben anfallen und der Verantwortungsbereich größer oder kleiner ausfallen. Bilanzbuchhalter arbeiten in der Regel direkt in der Finanzabteilung eines Unternehmens oder in einem Steuerbüro.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Aufgaben eines Bilanzbuchhalters:

  • Organisation der Buchhaltung für Unternehmen
  • Erstellung von Bilanzen
  • Erstellen von Monats- und Quartalsabschlüssen sowie Jahresabschlüsse nach HGB und anderen Reportings
  • Erstellen von Kalkulationen
  • Steuerrecht & Steuerlehre: z.B. Umsatzsteuer, Steuererklärungen, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, etc.
  • Rückstellungen bilden und bewerten
  • Ermittlung von Kennzahlen zur Bilanzanalyse
  • Kostenartenrechnung und Kostendeckungsrechnungen erstellen
  • Erstellung von Statistiken und Auswertungen
  • Ansprechpartner für Dritte: Management, Behörden, Mandanten, Banken, Kreditdienstleister und Investoren etc.

Bilanzbuchhalter vs. Finanzbuchhalter – das ist der Unterschied:

Der Unterschied zwischen diesen beiden Berufen liegt in der Ausbildung. Wer die Prüfung bei der IHK besteht, darf sich als „geprüfter Bilanzbuchhalter“ bezeichnen. Hingegen der Beruf Finanzbuchhalter ist kein geschützter Begriff – jeder der mit Buchhaltung zu tun hat, darf sich so nennen.

Quellen:

https://www.ihk.de/niederbayern/bildung-und-qualifikation/akademie/zertifikatslehrgaenge/ihk-lehrgaenge/ihk-lehrgaenge-fachwirte/gepruefter-bilanzbuchhalter-5638602

Neues Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Herausgabe von Patientenakten: Erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenfrei

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wegweisende Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22) zum Zugang der Patienten zu ihren Kranken- und Behandlungsakten getroffen. Die Rechtsprechung des EuGH hebt die Bedeutung des Einsichtsrechts der Patienten hervor und legt fest, dass die erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenfrei sein muss.

Ausgangspunkt des Urteils

Der Anlass des Rechtsstreits war eine Zahnärztin, die sich gegen die kostenlose Bereitstellung einer Erstkopie der Patientenakte an ihren Patienten wehrte. Die Ablehnung führte zu einer Klage und letztendlich zur Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die zentrale Frage, mit der sich der Gerichtshof auseinandersetzen musste, lautete, ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die kostenlose Übermittlung der ersten Kopie personenbezogener Daten, in diesem Fall der Patientenakte, vorschreibt.

Kostenfreie Erstkopie der Patientenakte: Hoher Stellenwert für Patientenrechte

Nach dem Urteil des EuGH ist der Behandler gemäß Artikel 12 Absatz 5 sowie Artikel 15 Absatz 1 und 3 der DSGVO verpflichtet, dem Patienten eine kostenfreien Erstkopie seiner Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom genannten Zweck im Rahmen der Anforderung zur Überlassung der Krankenunterlagen. Das Recht auf eine Kopie beinhaltet ausdrücklich Gesundheitsdaten, einschließlich Diagnosen und Informationen zur medizinischen Behandlung.

Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die erste Kopie der Patientenakte.

Kollision zwischen deutschem Recht und DSGVO

Die Entscheidung des EuGH gibt Aufschluss über das Verhältnis zwischen dem deutschen Einsichtsrecht des Patienten gemäß § 630g BGB und dem Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 der DSGVO. Während das deutsche Recht die Kostenlast für weitere Kopien auf den Patienten überträgt, hat die DSGVO einen klaren Vorrang.

Entgelt für weitere Kopien nach kostenfreier Erstkopie

Nach dem EuGH-Urteil darf der behandelnde Arzt dem Patienten bei einer weiteren Einsichtnahme in die Patientenakte ein Entgelt verlangen, sofern dieser bereits eine vollständige Kopie erhalten hat. Dieser Ansatz ermöglicht eine angemessene Balance zwischen dem Recht des Patienten auf Information und den Kosten für zusätzliche Kopien.

Ausblick und mögliche Gesetzesänderungen

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Anpassung des § 630g BGB vornehmen wird, um das nationale Recht mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang zu bringen. Das EuGH-Urteil verdeutlicht jedoch, dass im Falle einer Kollision zwischen EU-Recht und nationalem Recht der Vorrang stets dem EU-Recht zukommt.

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Patienten und unterstreicht die Notwendigkeit, die Datenschutzvorschriften im Gesundheitswesen kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.

Pfand für Arzttermin ist zulässig

Immer mehr Patienten vereinbaren Termine und nehmen diese dann nicht wahr. Das führt bei den (Zahn-)Arztpraxen zu großen Ausfällen und finanziellen Belastungen. Immer mehr Ärzte versuchen sich nunmehr mit unterschiedlichen Methoden dagegen zu wehren. Als „Alternative“ zu dem, in einigen 7Zahn-) Arztpraxen bereits geltend gemachten Ausfallhonorar, hat eine internistische Facharztpraxis in Völklingen (Saarland) nunmehr ein Pfandsystem eingeführt.

Patienten die in der Vergangenheit bereits säumig waren, müssen in der Praxis ein Pfand in Höhe von 50,00 € hinterlegen um einen erneuten Termin zu erhalten. Das Pfand wird ihnen dann bei Wahrnehmung des Termins oder rechtzeitiger Absage wiedererstattet.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Saarland hat dieses Vorgehen nun juristisch überprüft und sieht hierin keinen Verstoß gegen das Vertragsarzt-Recht.

Voraussetzung für ein solches Pfandsystem ist allerdings auch hier eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Patienten. In jedem Fall muss das Pfandsystem transparent sein. Wichtig ist vor allem, dass Patienten explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Bestellpraxis handelt – sprich Termine fest vereinbart und nur für den jeweiligen Patienten freigehalten und eine Nachbesetzung kurzfristig nicht ohne weiteres möglich ist.

Letztlich hat ein solches Pfandsystem im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie die ein Ausfallhonorar, so dass sich in diesem System kein wesentlicher Vorteil zeigt.

(Zahn-)Ärztliches Ausfallhonorar bei ausgefallenen Terminen?

In der täglichen Beratung erleben wir es immer mehr, dass Patienten ohne Absage nicht zu den vereinbarten Terminen bei ihrem (Zahn-)Arzt erscheinen. Bei unseren Mandanten stellt sich daher die nachvollziehbare Frage, ob und falls ja in welcher Höhe in solchen Fällen ein sogenanntes Ausfallhonorar oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Mit dieser Frage haben sich bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung ein solches Ausfallhonorar – allerdings nur unter bestimmten und sehr strengen Voraussetzungen.

So hat beispielsweise das OLG Stuttgart entschieden, dass die bloße Terminvereinbarung nicht zu einem vertraglich fest vereinbarten Behandlungstermin führt. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Terminvereinbarungen grundsätzlich nur organisatorischen Charakter in Bezug auf einen geordneten Behandlungsablauf der Praxis haben. Beide Seiten – also weder der Patient noch der Arzt – wollen sich hier tatsächlich auf einen vertraglich fixierten Zeitpunkt festlegen. Denn dies würde einen (Zahn-)Arzt z. B. auch dem möglichen Risiko eines Schadensersatzes in Form eines Verdienstausfalls auf Seiten des Patienten bei besonders langen Wartezeiten aussetzen.

Anders liegt der Fall jedoch bei den sog. reinen Bestellpraxen. Denn solche Praxen stehen im Fall eines Terminausfalls oftmals vor einem echten zeitlichen Leerlauf in der Versorgung von Patienten und einem daraus resultierenden Verdienstausfall.

Der (Zahn-) Arzt muss allerdings nachweisen können, dass die kurzfristige Terminabsage (weniger als 24 Stunden) bzw. das Nichterscheinen zum Termin kausal für den Verdienstausfall war. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen. Der (Zahn-)Arzt muss im Zweifel darlegen, dass es ihm nicht möglich war, innerhalb der vereinbarten Zeit einen anderen Patienten zu behandeln bzw. einzubestellen und ihm hingegen bei rechtzeitiger, vereinbarungskonformer Absage nach dem üblichen Lauf der Dinge, eben dies möglich gewesen wäre. Weiter, so die Gerichte, kommt es auch auf die konkrete Art des Termins an. So planen z. B. Orthopäden oder Zahnärzte für gewissen Behandlungen einen entsprechend längeren Termin mit beispielsweise Röntgen, OP-Vorbesprechungen, Implantaten etc. ein. Fällt dann ein solcher Termin aus, kann er nicht ohne Weiteres kurzfristig durch einen anderen Patienten kompensiert werden. Der (Zahn-)Arzt erleidet hier einen echten Schaden, da ihm das (zahn-)ärztliche Honorar für diesen Patienten entgeht.

Fazit

In einer (Hausarzt)praxis, in der jeden Tag sehr viele Patienten auch ohne Termin kommen, können nicht wahr genommene Termine schnell durch neue, unangemeldete Patienten ersetzt werden.

Handelt es sich aber um eine reine „Bestellpraxis“, meist eine Facharztpraxis, in der die Patienten fast ausschließlich mit einem vorher vereinbarten Termin erscheinen, kann der (Fach)arzt diese zeitlich intensiven Termine nicht auf die Schnelle mit einem (Ersatz)patienten kompensieren.

Ermittlung des Ausfallschadens

Die Ansichten in der Literatur und der Rechtsprechung, wie der beim (Zahn-)Arzt eingetretene Schaden zu ermitteln ist, gehen auseinander. Es stellt sich hier die Frage, ob im Falle des Nichterscheinens/kurzfristigen Terminabsage ein Anspruch auf das entgangene Behandlungshonorar oder aber Schadensersatz besteht.

Nach einer Auffassung ist zur Schadensermittlung die Höhe des Honorars für die im konkreten Fall geplante Behandlung heranzuziehen. Nach anderer Auffassung ist die Schadenshöhe nach einen im Durchschnitt zu erwirtschaftenden Honorar zu ermitteln. Hierbei erfordert der Nachweis vor Gericht unter Umständen die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation oder Ähnliches. Beweisbelastet ist hier stets der behandelnde (Zahn-)Arzt.

Wie gehen Sie schließlich am besten mit dem Ausfall von Patienten ohne vorherige Absage um?

Wir empfehlen eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar ggf. auf bestimmte Termine zu beschränken, welche zeitaufwändig sind und einer festen Terminplanung bedürfen (z. B. Implantate, etc.). Auch darf eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar nicht für Medizinische Notfälle / Schmerzpatienten gelten. Zudem muss die Vereinbarung berücksichtigen, dass eine unverschuldete kurzfristige Absage, etwa wegen Krankheit, nicht zur Zahlung eines Ausfallhonorars führt.

Ausschluss des Ausfallhonorars

Eine einvernehmliche Terminänderung auf einen späteren Zeitpunkt schließt ein Ausfallhonorar zudem aus, weil dann eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Des Weiteren ergibt sich eine erhebliche Problematik in Bezug auf Neupatienten: Ein Ausfallhonorar setzt eine wirksame vorherige schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit von Terminen voraus. Für Neupatienten und eine Ersatzpflicht für den ersten säumigen Termin ist zu beachten, dass diese Vereinbarung vor der Terminvergabe und damit vor einem ersten persönlichen Kontakt in der Praxis geschlossen werden muss. Unabhängig davon, kann es bei Neupatienten schwierig sein, das entgangene Ausfallhonorar zu bestimmen, wenn sich die ausgefallene ärztliche Behandlungsleistung nicht konkretisieren lässt. Bei diesen dürfte die Durchsetzung des Ausfallhonorars äußerst problematisch sein.

Vereinbarung über Ausfallhonorar – Muster

Eine Vereinbarung für Ihre Praxis über ein Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Termine Ihrer Patienten finden Sie hier zum Download. Diese beinhaltet eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 €, aber wie dargestellt, nicht ganz ohne Risiko. Sie können hier einen anderen Betrag wählen – der Betrag sollte jedoch 50,00 € nicht übersteigen.

RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt und RAin Sonja Busch, Kanzlei DRPA, Regensburg