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Leasingsonderzahlungen – „Aus“ für Steuersparmodell

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw

  • entweder als Kilometer-Pauschale i. H. v. 0,30 EUR (bei Fahrten mit einem Moped bzw. Motorrad 0,20 EUR) oder
  • durch Ansatz der tatsächlichen km-Kosten für jeden sonstigen beruflich gefahrenen Kilometer

als Werbungskosten geltend machen.

Beachten Sie: Vom Arbeitgeber geleistete Erstattungen mindern den Wert der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend.

Höhe der tatsächlichen Kosten

Bei der Ermittlung der tatsächlichen km-Kosten sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen (bspw. Benzin- und Ölkosten, Wartung und Reparaturen, Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Garagenmiete bzw. AfA für die eigene Garage).

Kostenermittlung bei Leasingfahrzeugen

Bei der Kostenmethode war – mit Ausnahme der anteiligen Afa für den eigenen PKW bzw. die eigene Garage – grundsätzlich maßgeblich, welche Aufwendungen der Steuerpflichtige im Jahr gezahlt hat. Hier bot sich ein Gestaltungsmodell an, denn der Bundesfinanzhof (BFH) akzeptierte die Ermittlung der PKW-Kosten pro gefahrenem Kilometer inklusive einer gezahlten (meist hohen) Leasing-Sonderzahlung. Folge: Zumindest im ersten Jahr ergaben sich hierdurch sehr hohe tatsächliche km-Kosten, welche der Arbeitnehmer als Werbungskosten für die betriebliche Nutzung seines PKW steuerlich geltend machen konnte.

Doch nun änderte der BFH seine Auffassung! Der Anteil einer Leasingsonderzahlung, der auf das Jahr der Zahlung entfällt, ist nach neuer Rechtsprechung des BFH im Verhältnis der vollen Monate des jeweiligen Jahres zum gesamten Leasingzeitraum zu ermitteln. Da die Leasingsonderzahlung einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit allen Fahrten während des Leasingzeitraums hat und die monatlichen Raten über die gesamte Vertragslaufzeit mindert, wird diese somit unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung linear über den Vertragszeitraum verteilt.

Beachten Sie: Alle Kosten, die im Rahmen des Leasingvertrags anfallen, sind auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen und nicht bereits im Jahr des Abflusses als Fahrzeugkosten anzusetzen. Die monatlichen Leasingraten werden im jeweiligen Zahlungsjahr berücksichtigt. Diese Grundsätze gelten nunmehr sowohl für das Leasing von Betriebsfahrzeugen als auch bei der Ermittlung der „Kosteneinlage“ durch Arbeitnehmer, welche ein privat geleasten PKW auch für betriebliche Fahrten nutzen.

Update Grundsteuer

Im Rahmen der Reform der Grundsteuer waren von Grundstückseigentümern bis zum 31.10.2022 auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 Grundsteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. In der Folge ergingen abhängig vom Bundesland verschiedene Grundlagenbescheide (z.B. in Bayern: Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge und Bescheid über den Grundsteuermessbetrag). Auf Basis der damals erklärten und in den Grundlagenbescheiden festgestellten Werte wird die Grundsteuer nun ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden durch entsprechende Grundsteuerbescheide erhoben.

Fehlerhafte Berechnungsgrundlagen

Basieren die nun erlassenen Grundsteuerbescheide auf fehlerhaften Angaben in den Grundsteuererklärungen aus 2022 (z.B. weil damals versehentlich zu viele Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben worden sind), so können diese Fehler auch jetzt noch berichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob damals Einspruch gegen den Grundlagenbescheid eingelegt wurde oder nicht.

Die Finanzverwaltung ermöglicht für solche Fälle einen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung des Grundsteuerwertes. Die Fehlerberichtigung wirkt dann auf den Beginn des Kalenderjahres zurück, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Wird der Fehler also noch in 2025 dem Finanzamt mitgeteilt, so können auch noch die für 2025 von der Gemeinde versandten Grundsteuerbescheide geändert werden.

Grundsteueränderungsanzeigen

Waren die ergangenen Grundlagenbescheide zwar ursprünglich richtig, sind aber mittlerweile überholt, weil sich am betroffenen Grundstück seit dem 01.01.2022 etwas geändert hat, kann dieser Umstand anzeigepflichtig ggü. der Finanzbehörde sein. Eine Grundsteueränderungsanzeige ist insbesondere erforderlich, wenn

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die sich auf
    • die Höhe des Grundsteuerwerts (z. B. Baumaßnahmen, die die Größe der Flächen verändert),
    • die Vermögensart (z.B. Bebauung land- und forstwirtschaftliche Fläche mit Wohnhaus) oder
    • die Grundstücksart auswirken (z.B. Nutzungsänderung eines Gebäudes von Wohnzwecken zu gewerblichen Zwecken).

Beispiele:

  • Errichtung oder Abriss eines Gebäudes
  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

Hinweis:

Ändert sich in einem Jahr „nur“ der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich.

Fristen beachten!

Grundsteueränderungsanzeigen müssen dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Hinweis: Für Grundsteueränderungserklärungen, die die Jahre 2022 und 2023 betreffen, galt grundsätzlich eine verlängerte Anzeigepflicht. Auch diese ist aber zum 31.12.2024 ausgelaufen.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste

Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben.

Hinweis: Allerdings bleibt die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen erhalten, so dass diese auch künftig nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können. Möglich ist also auch weiterhin nur ein Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften, nunmehr jedoch über den Betrag von 20.000 € jährlich hinaus.

Wirtschaftsidentifikationsnummer

Vielleicht haben Sie in den letzten Tagen oder Wochen von uns Post bekommen, in der wir Ihnen Ihre Wirtschaftsidentifikationsnummer weitergeleitet habe.

Gemäß § 139a der Abgabenordnung teilt das Bundeszentralamt für Steuern wirtschaftlich Tätigen nun eine Wirtschaftsidentifikationsnummer zu. Diese Nummer benötigen Sie in Zukunft für eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren und anderen Verwaltungsvorgängen. Diese Nummer ist für die Dauer Ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit gleich.

Bei wirtschaftlich Tätigen, die bereits eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, entspricht diese auch der Wirtschaftsidentifikationsnummer. In diesem Fall erhalten Sie keine weiteren Informationen vom Bundeszentralamt für Steuern. Bei allen anderen wirtschaftlichen Tätigen werden nach und nach die Wirtschaftsidentifikationsnummern zugeteilt.

Derzeit bitten wir Sie, dies lediglich zu Ihren Akten zu nehmen und aufbewahren. Über die weitere Entwicklung und Fortentwicklung der Verwendung der Wirtschaftsidentifikationsnummer halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden

In einer Stellungnahme hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) die Vergabe begrüßt. Der DStV erachtet die Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens als besonders wichtig, um Bürokratie abzubauen. Mit der Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer an alle Unternehmer, Freiberufler und juristische Personen rückt die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.

Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts geäußert. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:

Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die
  • Art des Rezeptes.

Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg noch nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.