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Autor: katharina summerer

Einstellung des Versands von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit

Die Finanzverwaltung stellt ab sofort den Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit für die gleichbleibenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für die zugehörigen Folgesteuern ein.

Das entsprechende Schreiben weist Bürgerinnen und Bürger auf einen anstehenden regelmäßigen Zahlungstermin hin und wird per Briefpost versendet. Bislang hat Bayern diesen Service als einziges Bundesland aufrechterhalten. Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren oder der Einrichtung von Daueraufträgen können Bürgerinnen und Bürger ihren regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen jedoch komfortabel und termingerecht nachkommen. Der Versand dieser Schreiben ist insoweit nicht mehr zeitgemäß. Hinzu kommen steigende Kosten für Papier, Druck und Versand.

Der Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit wird daher ab sofort eingestellt. Somit werden betroffene Bürgerinnen und Bürger somit nicht mehr an den nächsten Zahlungstermin erinnert. Wir empfehlen Ihnen für die unkomplizierte Abwicklung Ihrer Vorauszahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. So stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen automatisch und pünktlich erfolgen.

Das hierfür erforderliche Formular können Sie bequem über den folgenden Link abrufen: SEPA-Lastschriftmandat.

Überdies werden künftig keine Überweisungsträger mehr an Schreiben der Finanzverwaltung angehängt, da der Anteil an Papierüberweisungen stark rückläufig ist und die damit verbundenen Kosten nicht mehr gerechtfertigt sind.

Sollten Sie weiterhin die Vorauszahlungen selbst überweisen wollen, finden Sie die entsprechenden Informationen (Höhe der Vorauszahlung und Kontoverbindung) auf Ihrem letzten Steuerbescheid bzw. Vorauszahlungsbescheid.

Quelle: Einstellung des Versands von Zahlungshinweisen vor Fälligkeit – Bayerisches Landesamt für Steuern

Bundesfinanzhof: Verabschiedungsfeier auf Unternehmenskosten bleibt lohnsteuerfrei

Viele Unternehmen kennen die Unsicherheit: Führt eine vom Arbeitgeber finanzierte Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Droht eine Haftung für Lohnsteuer, wenn die Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten?

Mit seinem Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) hat der Bundesfinanzhof hier nun für deutliche Entlastung gesorgt. Die gute Nachricht: Handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers, entsteht beim ausscheidenden Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn – selbst wenn die Kosten höher ausfallen.

Damit schafft das Gericht wichtige Rechtssicherheit und gibt Unternehmen klare Kriterien an die Hand, wie Verabschiedungsfeiern steuerlich unproblematisch gestaltet werden können.

Hintergrund: Der Fall

Ein Kläger (Arbeitgeber) veranstaltete einen Empfang zur Verabschiedung seines langjährigen Vorstandsvorsitzenden und führte gleichzeitig dessen Nachfolger ein. Organisation und Durchführung lagen bei der Personalabteilung. Die Gästeliste umfasste rund 300 Personen: aktuelle und ehemalige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende u.a.. Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen ebenfalls teil.

Die gesamten Kosten trug der Arbeitgeber. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln und nahm dem Arbeitgeber für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Grundlage waren die internen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR), nach denen übliche Sachleistungen aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtig sind, sobald die Kosten 110 € pro Gast übersteigen.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts:

Keine Lohnsteuerpflicht, wenn die Feier eine betriebliche Veranstaltung ist.

Auch die Kosten für die Teilnahme der Familienangehörigen sind unschädlich, wenn diese gesellschaftsüblich eingeladen werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände: Anlass der Feier, Gastgeber, Gästeliste, Ort und Charakter der Veranstaltung.

Der BFH unterstreicht, dass eine Verabschiedung in den Ruhestand noch Teil der beruflichen Tätigkeit ist, besonders wenn sie gleichzeitig mit der Einführung eines Nachfolgers verbunden ist.

Praxistipp für Unternehmen

Unternehmen können die Kosten für Verabschiedungsfeiern übernehmen ohne lohnsteuerliche Nachteile, wenn sie folgende Punkte beachten:

  1. Betrieblicher Charakter: Die Veranstaltung dient dem Unternehmen, nicht dem privaten Nutzen des Arbeitnehmers.
  • Unternehmen als Gastgeber: Das Unternehmen organisiert, lädt ein und trägt die Kosten.
  • Gästeliste: Auswahl der Gäste erfolgt nach geschäftlichen Kriterien, nicht nach persönlichen Wünschen des Mitarbeiters.
  • Ort: Feier findet in Unternehmensräumen oder an einem betriebsbezogenen Ort statt.
  • Gesellschaftsübliche Einladungen für Angehörige: Teilnahme von Familienangehörigen ist zulässig, wenn üblich.

Fazit

Das BFH-Urteil schafft Rechtssicherheit: Unternehmen können Verabschiedungsfeiern für ausscheidende Mitarbeitende übernehmen, ohne dass Arbeitslohn entsteht, sofern die Veranstaltung klar betrieblich geprägt ist.

Gerne prüfen wir für Sie im Einzelfall die lohnsteuerliche Behandlung geplanter Betriebsveranstaltungen und unterstützen Sie bei einer rechtssicheren Gestaltung.

Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von rund 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 rund 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf rund 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen, die das Finanzamt nicht gewährte. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:

  • Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.
  • Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich der Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erwirtschaftet hatte.
  • Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren mit durchschnittlich rund 80.000 €. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen jedoch das Jahr 2020.

Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.

Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.

Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben lediglich zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt keine Tarifermäßigung.

Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber.

Hintergrund: Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.

Hinweis: Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h.

Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden kann.

Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen Stromkosten wie folgt ermittelt werden:

  • Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z. B. durch den Stromzähler der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden.
  • Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis kann anteilig mitberücksichtigt werden.
  • Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamt-strompreis angesetzt werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale).

Hinweise: Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der Ladevorrichtung.

Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung.

Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen.

Sachbezugswerte 2026

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2026 wurden angepasst. Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 282 € auf 285 € pro Monat (kalendertäglich: 9,50 €).
    Der Wert pro Quadratmeter steigt 2026 von 4,95 € auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung von 4,05 € auf 4,10 €.
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt von 333 € auf 345 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 € (2025: 69 €/2,30 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €).

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 11,50 € anzusetzen.

Hinweis: Die neuen Werte sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres anzuwenden.