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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen!

Ab November 2024 startet die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen erhalten. Die neue Kennung dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und soll zu einer effizienteren Verwaltung beitragen. Die W-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch und ohne Antrag vergeben. Das BZSt erhebt hierfür keine Gebühren. Ziel ist es, die zahlreichen bisherigen Identifikationsnummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und Steuernummer zu ergänzen, ohne diese jedoch zu ersetzen.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich um weitere Unterscheidungsmerkmale (U-Merkmale) ergänzt. Die Vergabe weiterer U-Merkmale erfolgt aufgrund der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in einem gestaffelten Verfahren:

  1. Ab November 2024: Wirtschaftlich Tätige mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch. Es erfolgt keine direkte Benachrichtigung per Post, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt.
  2. Ab November 2024 für Kleinunternehmer und wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Diese erhalten die W-IdNr. elektronisch, entweder über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder – falls ein Steuerberater beauftragt ist – über diesen.
  3. Ab dem 3. Quartal 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen, die noch keine W-IdNr. haben, erhalten diese automatisch.

Vorteile und Anwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Die Einführung der W-IdNr. bringt zahlreiche Vorteile mit sich, wie z.B. die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Verbesserung der Datenkonsistenz in verschiedenen Registern. Die W-IdNr. gilt zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensstammdatenregistergesetz. Dies soll langfristig dazu beitragen, dass Unternehmen und Freiberufler Daten nur einmal angeben müssen (Once-Only-Prinzip).

Für den Übergang sind großzügige Regelungen vorgesehen: Die Angabe der W-IdNr. in den Steuerformularen wird erst nach Abschluss der Erstvergabe verpflichtend. Bis dahin ist sie freiwillig.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt damit einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland dar und wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als Maßnahme zur Effizienzsteigerung begrüßt.

Bildquelle: bluemoon1981-142757771

Höhere Aufwendungen und sinkende Reinerträge in Arztpraxen im Jahr 2022

Laut einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Nr. 333 vom 3. September 2024) stiegen die Aufwendungen in deutschen Arztpraxen im Jahr 2022 um 11,0 % im Vergleich zum Vorjahr. Dies steht im Zusammenhang mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex um 6,9 % im selben Zeitraum. Die durchschnittlichen Aufwendungen je Arztpraxis betrugen 466.000 Euro (2021: 420.000 Euro).

Wichtige Zahlen und Fakten:

  • Einnahmen und Reinerträge in Arztpraxen: Die durchschnittlichen Einnahmen je Arztpraxis stiegen um 5,3 % auf 796.000 Euro (2021: 756.000 Euro), jedoch sanken die durchschnittlichen Reinerträge um 1,5 % auf 331.000 Euro (2021: 336.000 Euro).
  • Einnahmen und Reinerträge ohne Berücksichtigung von MVZ und BAG: Die Durchschnittseinnahmen ohne Berücksichtigung von fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren lagen bei 669.000 Euro (+2,0 % gegenüber 2021), und die Reinerträge sanken auf 315.000 Euro (-2,5 % gegenüber 2021).
  • Zahnarztpraxen: Die Aufwendungen stiegen um 7,1 %, während die Einnahmen fast gleich blieben (790.000 Euro in 2022 vs. 791.000 Euro in 2021), was zu einem Rückgang der Reinerträge um 13,5 % auf 243.000 Euro führte (2021: 281.000 Euro).
  • Psychotherapeutische Praxen: Die Aufwendungen stiegen um 11,1 %, die Einnahmen leicht um 0,8 % auf 128.000 Euro. Der Reinertrag sank um 3,3 % auf 88.000 Euro (2021: 91.000 Euro).

Diese Zahlen verdeutlichen die wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen in Deutschland konfrontiert sind, insbesondere im Hinblick auf die steigenden Betriebskosten.

(Quelle: Arztpraxen 2022: 11,0 % höhere Aufwendungen als im Vorjahr – Statistisches Bundesamt (destatis.de) v. 03.09.2024)

Geltung der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte auch für GmbHs

Ärzte und Zahnärzte können nicht etwa die Preise für ihre Leistungen selbst festlegen, sondern sind auch im privat(zahn)ärztlichen Bereich an die jeweilige Gebührenordnung gebunden. Hierbei handelt es sich um Rechtsverordnungen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassen wurden. Es handelt sich also um verbindliches Recht.

Diese gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, konkret § 11 Bundesärzteordnung und § 15 Zahnheilkundegesetz erlauben es der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, die Mindest- und Höchstsätze für die (zahn-) ärztlichen Leistungen festlegen. Nach den Gebührenordnungen selbst können zwar abweichende Vereinbarungen mit dem Patienten getroffen werden. Die Abweichung ist aber nur hinsichtlich des Faktors zulässig. Am Grundprinzip der Gebührenordnungen, nämlich der Abrechnung nach einzelnen Gebührenpositionen multipliziert mit Punktwert und Faktor kann nicht gerüttelt werden. Insbesondere können Pauschalpreise für Leistungspakete nicht vereinbart werden. Damit können Ärzte und Zahnärzte weder günstige Pauschalpreise als Werbemaßnahme zur Patientengewinnung nutzen, noch eine Pauschale mit dem Patienten für eine komplexe, neuartige Behandlung vereinbaren, die gar keine Nennung in der Gebührenordnung findet. Sie bleiben auf die (ggf. analoge) Abrechnung nach den Gebührenpositionen beschränkt. Auch eine Gewährung von Rabatten auf die GOÄ-Preise ist nicht zulässig, da dies ein nicht vorgesehener Rechenschritt wäre.

Lange Zeit gab es durchaus prominente Stimmen in der Rechtswissenschaft einschließlich diverser Gerichte, die die Geltung der Gebührenordnungen auf selbstständige Ärzte beschränkten. Wurde die Praxis in der Rechtsform einer sog. juristischen Person, z.B. als MVZ-GmbH betrieben, sollten nach dieser Rechtsauffassung die Gebührenordnungen nicht einschlägig sein. Dies hätte zur Folge, dass die soeben dargestellten Restriktionen nicht gelten sollten. Mit anderen Worten: Die MVZ-GmbH dürfte danach sehr wohl Pauschalpreise oder Rabatte bewerben und vereinbaren.

Diese Stimmen stützten ihre Auffassung vor allem auf die Formulierung in § 1 GOÄ bzw. § 1 GOZ, wonach sich (nur) die „beruflichen Leistungen der Ärzte bzw. Zahnärzte“ nach diesen Verordnungen bestimmen. Wenn der Behandlungsvertrag mit der Praxis- oder MVZ-GmbH bestünde, sei dies keine Leistung der (Zahn-) Ärzte, die abgerechnet würde. Vielmehr würde die GmbH die Behandlung leisten und sich hierfür angestellter (Zahn-) Ärzte bedienen. Diesem Verständnis folgte z.B. jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt und hielt es für rechtens, dass sich eine GmbH, die ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mit medizinischem Cannabis vermittelte und gegenüber dem Patienten selbst abrechnete, nicht an die GOÄ hielt und Rabatte bewarb (Beschluss vom 21.09.2023, Az.: 6 W 69/23).

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in seinem überzeugend begründeten Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23) eine definitive Absage erteilt. Darin urteilte Deutschlands höchstes Zivilgericht, dass die GOÄ selbstverständlich auf juristische Personen wie GmbHs anwendbar sei. Entscheidend sei nur, dass es sich um ambulante Leistungen handelt, die durch Ärzte erbracht werden und die gegenüber dem Patienten abgerechnet werden. Die Ausführungen lassen sich dabei eins zu eins auch auf die GOZ übertragen.

Nach den Ausführungen des BGH verfolgt die GOÄ das Ziel, einerseits angemessene Einnahmen für die Leistungserbringer zu sichern, und andererseits für die Patienten (und die dahinterstehenden Kostenträger) eine unkontrollierbare und unzumutbare finanzielle Kostenbelastung zu verhindern. Es soll ein Ausgleich zwischen diesen Interessen durch die Mindest- und Höchstsätze gewährleistet werden. Nur weil die ärztliche Leistung durch eine GmbH erbracht wird, seien die Interessen der zur Zahlung verpflichteten Patienten nicht weniger schutzbedürftig und die Interessen der Abrechnenden nicht weniger regulierungsbedürftig. Ansonsten könnte das gesetzgeberische Ziel des dargestellten Interessenausgleichs ohne weiteres durch die Gründung einer GmbH umgangen werden. Nach alledem kann lt. BGH „ausgeschlossen werden, dass die Liquidation ambulanter ärztlicher Leistungen, zu deren Erbringung sich nicht der Arzt selbst, sondern eine juristische Person [wie eine MVZ-GmbH], bei der der Arzt beschäftigt ist, verpflichtete, unreguliert bleiben sollte“.

Die früher bestehenden Unklarheiten sind damit beseitigt und es besteht eine höchstrichterliche, argumentativ überzeugende Klärung der Frage um die Gebührenordnungen und die GmbH. Es macht keinen Unterschied, ob die Praxis von einem Einzelarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder als GmbH (ggf. von Investorenhand) betrieben wird. Jeder, der ambulante ärztliche Leistungen gegenüber Patienten abrechnet, hat sich an die Vorgaben der GOÄ zu halten.

Eine Ausnahme von der GOÄ und der GOZ lässt die Rechtsprechung des BGH allerdings dann zu, wenn Ärzte Konsiliarleistungen gegenüber Krankenhäusern erbringen. In diesem Fall können die Preise zwischen (Zahn-) Arzt und Krankenhaus frei verhandelt und vereinbart werden – auch ganz pauschal. Dies hat der BGH in einem anderen Urteil aus dem Jahre 2009 (Az.: III ZR 110/09) ebenfalls ausdrücklich geurteilt.

KVB fördert Praktisches Jahr

In ihrer Pressemitteilung vom 5. August 2024 hat die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) die Ärzteschaft über eine neue Form der Förderung für das „Praktische Jahr“(PJ) informiert. Dort heißt es:

Ab sofort können sich sowohl hausärztliche Praxen als auch Medizinstudierende für das Programm bewerben. Ziel der neuen Förderungen ist es, einerseits Hausarztpraxen in strukturschwächeren Regionen zu motivieren, sich bei einer deutschen Universität als PJ-Lehrpraxis anerkennen zu lassen und Medizinstudentinnen und -studenten aufzunehmen und andererseits Medizinstudierende zu fördern, die ihr ambulantes Tertial in einer hausärztlichen PJ-Lehrpraxis in einer strukturschwachen Region absolvieren

„Auf Grund des zunehmenden Ärztemangels insbesondere im ländlichen Bereich sind wir dringend darauf angewiesen, das Interesse junger Kolleginnen und Kollegen für den späteren Einstieg in eine eigene Praxis zu wecken. Daher haben wir im Rahmen unseres Sicherstellungsauftrags die Förderungen etabliert, die vorerst auf zwei Jahre befristet sind.“ – so der Vorstand der KVB – Dr. Christian Pfeiffer, Dr. Peter Heinz und Dr. Claudia Ritter-Rupp.

Neue PJ-Lehrpraxen können nach der Aufnahme eines PJ-Studierenden einmalig 1.000 Euro Förderung erhalten. Bei PJ-Studierenden, die ihr PJ-Tertial in einer hausärztlichen PJ-Lehrpraxis absolvieren, unterscheidet sich die Fördersumme abhängig vom Versorgungsgrad des Planungsbereichs, in der die gastgebende PJ-Lehrpraxis liegt. Liegt die Praxis in einer Region mit einem Versorgungsgrad von unter 110 Prozent, erhält der PJ-Studierende 2.600 Euro für sein PJ-Tertial (4 Monate). Liegt die gastgebende PJ‑Lehrpraxis in einem Planungsbereich, der (drohend) unterversorgt ist oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf aufweist, erhält der PJ‑Studierende 5.200 Euro pro Tertial.

Weitere Informationen sowie den Förderantrag finden Medizinstudierende auf der Homepage der KVB unter Künftige Mitglieder/Studium/PJ-Förderung Praktisches JA und interessierte Praxen unter Mitglieder/Praxisführung/Förderungen/PJ-Lehrpraxenförderung.

Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für ein Gebäude

Der Steuerpflichtige kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend machen, als sich nach der gesetzlichen Nutzungsdauer ergibt. Das Gutachten ist anzuerkennen, wenn es sich auf das konkrete Grundstück bezieht und zu den maßgeblichen Kriterien der Nutzungsdauer wie etwa zum technischen Verschleiß, der wirtschaftlichen Entwertung oder zu rechtlichen Nutzungsbeschränkungen Stellung nimmt.

Hintergrund: Gebäude, die vermietet oder betrieblich genutzt werden, können abgeschrieben werden. Die Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer des Gebäudes, die gesetzlich vermutet wird, z. B. 33,3 Jahre für betrieblich genutzte Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen oder – je nach Fertigstellungszeitpunkt – 50 oder 33,3 Jahre für vermietete Gebäude im Privatvermögen. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2013 eine vermietete Grundstückshälfte, auf der sich zwei Gebäude befanden. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Abschreibung von ca. 5,26 % auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 19 Jahren geltend; die gesetzliche Abschreibung hätte 2 % bei einer gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von 50 Jahren betragen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer legte die Klägerin ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der die Restnutzungsdauer nach den einschlägigen immobilienrechtlichen Regeln bewertet und dabei berücksichtigt hatte, dass bis zum Erwerb durch die Klägerin keine Modernisierungsmaßnahmen erfolgt waren. Das Finanzamt erkannte lediglich eine Abschreibung von 2 % an.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt und erkannte eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren an:

  • Zwar betrug der Abschreibungssatz im Veranlagungszeitraum 2014 2 %, weil der Gesetzgeber von einer Nutzungsdauer für vermietete Gebäude des Privatvermögens von 50 Jahren ausging. Der Steuerpflichtige kann aber eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen.
  • Eine kürzere Nutzungsdauer kann sich etwa aus einem technischen Verschleiß, einer wirtschaftlichen Entwertung oder aus rechtlichen Nutzungsbeschränkungen ergeben.
  • Die Klägerin hat eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, indem sie ein taugliches Gutachten vorgelegt hat. Für den Nachweis genügt ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das auf einzelne Kriterien der Nutzungsdauer Bezug nimmt und die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt.
  • Der Gutachter, der das Gutachten für die beiden Gebäude erstellt hat, war öffentlich bestellt und vereidigt. Er hat seine Ermittlung der Restnutzungsdauer auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gestützt und dabei auch die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt, nämlich den Umstand, dass die Gebäude bis zum Erwerb durch die Klägerin nicht modernisiert worden sind. Hieraus hat er nachvollziehbar eine wirtschaftliche Abnutzung abgeleitet, die zu einer wirtschaftlich gemittelten Restnutzungsdauer von 19 Jahren für die beiden Gebäude auf dem Grundstück führte.
  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts war es nicht erforderlich, dass der Gutachter auch einen technischen Verschleiß bestätigt. Denn es genügt der Nachweis eines wirtschaftlichen Verbrauchs; eine kürzere wirtschaftliche oder rechtliche Nutzungsdauer ist nämlich nur bedingt oder gar nicht vom technischen Gebäudezustand abhängig.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine bestimmte Methode wie z. B. ein Bausubstanzgutachten oder ein bestimmtes Ermittlungsverfahren nicht erforderlich ist, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen.

Die Finanzverwaltung stellt an die Gutachten höhere Anforderungen. Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung, weil es für die von der Finanzverwaltung geforderten Anforderungen keine gesetzliche Grundlage gibt. So hält es der BFH für denkbar, dass die Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen übernommen wird.

Abschließend entscheiden muss nun das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang. Dort muss noch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ermittelt werden. Die Klägerin hatte zu Unrecht den Wert für einen Nießbrauch, der ihr an dem Grundstück zustand, als Anschaffungskosten geltend gemacht. Dafür könnten der Klägerin aber Anschaffungskosten aus der Übernahme von Verbindlichkeiten entstanden sein, die bislang noch nicht geprüft worden sind.