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Neues aus der Rechtsprechung und Verwaltung

Geplante Vorschriften zu elektronischen Rechnungen

Über eine Änderung der Vorschriften zur Umsatzsteuer wird ab 2025 die Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen Unternehmern zur Pflicht. In einer Übergangsphase im Jahr 2025 soll weiterhin eine Papierrechnung zulässig sein, dies bedarf dann der Zustimmung durch den Empfänger.

Durch die Vorschriften zur Struktur einer eRechnung und der Möglichkeit diese elektronisch zu Verarbeiten wird der Aufbau eines Meldesystems vorbereitet. Ziel dieses deutschen – und später auch europäischen – Meldesystems ist es, jeden einzelnen Umsatz im B2B Bereich in Echtzeit zu melden.

Hintergrund ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

PV-Anlagen (Verwaltung)

In einem Schreiben nimmt die Finanzverwaltung Stellung zu offenen Fragen zur den seit 2022 begünstigten PV-Anlagen. Begünstigt, d.h. steuerfrei in der Einkommensteuer sind Anlagen im räumlichen Zusammenhang zu Wohngebäuden mit einer Leistung von bis zu 30 kW auf einem Einfamilienhaus bzw. bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kW pro Einheit, maximal 100 kW. Herausgreifen möchten wir hier folgende drei ausgewählte Punkte:

  • Klargestellt wird, dass auch der Gewinn oder Verlust aus Veräußerung oder Entnahme einer solchen PV Anlage steuerfrei ist.
  • Zur steuerlichen Behandlung bis 2021: zugunsten der Steuerpflichtigen ist geregelt, dass wieder Anträge auf Vereinfachung bei Anlagen bis 10 kW gestellt werden können. Diese konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2021 per Antrag von der Einkommensteuer ausgenommen werden. Ursprünglich waren entsprechende Anträge aber nur bis 31.12.2022 möglich. Die Frist wurde auf den 31.12.2023 verlängert. Auch zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnte Anträge können nochmal gestellt werden.
  • Waren Einkünfte bei vermögensverwaltenden Mitunternehmerschaften nur durch das Betreiben einer PV-Anlage gewerblich infiziert, so würde die gesetzliche Änderung ab 2022 dazu führen, dass diese Mitunternehmerschaft nicht mehr gewerblich tätig ist. Folglich müssten alle stillen Reserven (in der Regel aus den Immobilien) aufgedeckt und versteuert werden. Wird die Verstrickung, z. B. durch eine neue gewerbliche Tätigkeit bis 31.12.2023 wiederhergestellt, so kann von der Aufdeckung der stillen Reserven aus Vertrauensschutzgründen abgesehen werden.

Private Kfz-Nutzung (Rechtsprechung)

Der BFH hat in einem Beschluss zum wiederholten Mal zur Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung entschieden. In diesem Fall ging es um einen Mercedes Vito mit zwei Sitzen und keinen Einbauten Laderaum. Der klagende Steuerpflichtige war Handwerker und hatte aber ansonsten kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung.

Daher wurde die Versteuerung der privaten Nutzung des Vito mit der 1% Methode durchgeführt. Umgekehrt ist es aber grundsätzlich möglich, von einer Versteuerung bei entsprechenden Fahrzeugen (Transporter, o.ä.) abzusehen, wenn ein weiteres geeignetes Fahrzeug für private Zwecke vorhanden ist.

Wachstumschancengesetz

Bundesregierung bringt umfangreiche Steueränderungen mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes auf den Weg

Die wesentlichen Inhalte stellen sich wie folgt dar:

  • Degressive Afa bei beweglichen Wirtschaftsgütern: bei Anschaffungen zwischen 01.10.2023 und 31.12.2024 kann die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden
  • Wohngebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird, können degressiv mit 6 % abgeschrieben werden, gleiches gilt für Immobilien, die in Jahr der Fertigstellung angeschafft werden
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG können statt mit 20 % nun mit 50 % vorgenommen werden
  • Verlustrücktrag soll zukünftig auf 3 Jahre und maximal 10 Mio. (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) möglich sein
  • Beim Verlustvortrag wird die bisherige Begrenzung pro Jahr von 60 % auf 80 % in den Jahren 2024 bis 2027 erhöht
  • Die Grenze für Geschenke an Geschäftspartner soll von 35 Euro auf 50 angehoben werden
  • Bei der pauschalen Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung bei reinen Elektrofahrzeugen wird statt 1 % nur 0,25 % des Bruttolistenpreise angesetzt. Dies gilt bisher nur für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro, dieser wird auf maximal 80.000 Euro erhöht
  • Die GWG Grenze steigt von 800 Euro auf 1.000 Euro
  • Die Grenze für die Bildung eines Sammelpostens steigt auf 5.000 Euro und die Auflösung erfolgt nicht mehr wie bisher über 5 sondern nur über 3 Jahre
  • Die Grenze für Betriebsveranstaltungen erhöht sich von 110 Euro auf 150 Euro pro Mitarbeiter

Weitere zahlreiche kleinere Änderungen sind im Entwurf enthalten. Allerdings ist der Weg ins Gesetz noch lange. Die 3. Lesung im Bundestag ist für den 17.11.2023, die Zustimmung im Bundestag für den 15.12.2023 geplant. Ob alle oben dargestellten Punkte tatsächlich ins Gesetz kommen ist mit der Erfahrung der letzten Jahre noch vollkommen offen.

Wir halten Sie aber selbstverständlich auf dem Laufenden.

Abberufung von Datenschutzbeauftragten möglich

Intern bestellte Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Eine Kündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen – nämlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – möglich. Zudem wirkt dieser besondere Kündigungsschutz noch für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nach.

Gleiches gilt auch für die Abberufung eines Mitarbeiters als Datenschutzbeauftragten. Auch diese ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. So hat der EuGH mit Urteil vom 09.02.2023 (C-453/21) die nationale Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.

Arbeitgeber sollten die Bestellung von internen Datenschutzbeauftragten also vorab genau abwägen und ggf. auch eine externe Vergabe dieser Position in Erwägung ziehen, da die arbeitsrechtlichen Konsequenzen durchaus erheblich sind.

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BGH-Entscheidung: Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist nicht zulässig

Vermieter dürfen Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht umlegen

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20

Dies bedeutet für den Mieter, dass nicht nur die Kosten für den Kauf eines Rauchwarnmelders nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, sondern auch nicht die Anmietung der Rauchmelder.

Mieter sollten ihre Abrechnungen entsprechend prüfen und Nachzahlungen unter Vorbehalt vornehmen sowie dem Posten für Miet- oder Anschaffungskosten widersprechen. Sind nach dem Urteil des BGH Rauchmelder in den Nebenkosten mit Anschaffungs- oder Mietkosten aufgeführt, müssen Mieter diese nicht begleichen.

Bei Fragen zum richtigen Vorgehen und den Möglichkeiten als betroffener Mieter stehen wir mit unserer anwaltlichen Beratung gerne zur Verfügung.

Quelle: Spiegel Wirtschaft, 08.06.2022

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Neuigkeiten aus DATEV Unternehmen online

Neuer Belegzugang: DATEV Upload Mail

Seit dem 16. Januar 2020 steht für Anwender von DATEV Unternehmen online die neue Funktion DATEV Upload Mail bereit. Mit DATEV Upload Mail können Sie digitale Belege per E-Mail an DATEV Unternehmen online senden.

Digitale Belege per E-Mail senden

Mit DATEV Upload Mail können Sie per E-Mail eingegangene PDF-Belege direkt nach DATEV Unternehmen online weiterleiten – ohne vorheriges lokales Zwischenspeichern der Dokumente.

E-Mails mit angehängtem Beleg werden von Ihrer angelegten und bestätigten Absenderadresse an eine DATEV-Ziel-E-Mail-Adresse geschickt. Der Beleg wird aus der weitergeleiteten E-Mail heraus automatisch nach DATEV Unternehmen online übertragen.

Um den Belegübertragungsprozess flexibel zu gestalten, können Sie mehrere Absenderadressen hinterlegen.