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Neuerungen durch das JStG 2024

Ende des Jahres 2024 wurde das sog. Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuregelungen, die für Unternehmer relevant sind, für Sie zusammengestellt:

Die Besteuerung der Kleinunternehmer wird ausgeweitet. Künftig erzielt ein Unternehmer steuerfreie Umsätze, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (bisher 22.000 €/50.000 €). Der Unternehmer braucht dann keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Hinweis: Es kann im laufenden Jahr zu einer Überschreitung der Grenze von 100.000 € kommen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die Neuregelung macht es also erforderlich, dass man den laufenden Umsatz im Blick hat und darauf achtet, ob man die 100.000 €-Grenze überschreitet und damit umsatzsteuerpflichtig wird.

Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu muss der inländische Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine Umsatzmeldung abgeben.

Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen gilt künftig auch für die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, wenn dies von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird.

Hinweis: Die Auswirkung dieser Neuregelung für die Bildungsbranche ist noch unklar, weil es – entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers – nun doch beim Bescheinigungsverfahren bleibt. Schwierig wird die Feststellung sein, welche Landesbehörde für Bescheinigungen etwa im Bereich der beruflichen Fortbildung konkret zuständig ist und wer die Bescheinigung beantragen kann (nur das Bildungsinstitut oder auch das Finanzamt oder der Konkurrent). Die Umsatzsteuerfreiheit ist nämlich nicht nur positiv, da mit ihr das Recht auf Vorsteuerabzug verloren geht. Der Entwurf eines klarstellenden Schreibens des BMF liegt bereits vor, auf die finale Fassung warten wir derzeit noch.

Verjährung und Verfall von Urlaub, Hinweispflichten des Arbeitgebers

Verjährung und Verfall von Urlaub, Hinweispflichten des Arbeitgebers

In der Vergangenheit haben wir Sie bereits auf die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers betreffen den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen hingewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende 2020 sowie Anfang 2023 in mehreren Grundsatzentscheidungen das in Deutschland geltende Urlaubsrecht weiter den europarechtlichen Vorgaben angepasst.

Danach sind Arbeitgeber u.a. verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter konkret und transparent über den ihnen zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu informieren, so dass diese in der Lage sind, ihren bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, obliegt es dem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern klar und rechtzeitig mitzuteilen, wieviel Urlaubsanspruch sie für das jeweilige Kalenderjahr haben und sie darüber zu informieren, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (sog. Mitwirkungsobliegenheit).

Aus Nachweisgründen empfehlen wir Ihnen diese Unterrichtung unbedingt mindestens in Textform (Anschreiben, E-Mail etc.) oder aber auch schriftlich vorzunehmen. Kommt ein Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, hat dies zur Folge, dass in jedem Fall mindestens die nichtgenommenen gesetzlichen Urlaubstage nicht mehr verfallen und im ungünstigsten Fall über viele Jahre übertragen werden können.

Ein entsprechendes Musterhinweisschreiben, welches dies Vorgaben des BAG berücksichtigt, finden Sie am Ende dieses Artikels. Die Unterrichtung soll, so das BAG in seiner neuesten Entscheidung vom 31.01.2023, „unverzüglich“ nach der Entstehung des Urlaubsanspruchs erfolgen. Für bestehende Mitarbeiter, die bereits länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, bedeutet dies, dass die Belehrung ab dem 1. Januar 2025 bis spätestens 10. Januar 2025 übermittelt werden muss.

Eine weitere Unterrichtung zu Beginn des 3. Kalenderquartals ist zwar nicht zwingend, jedoch in jedem Fall empfehlenswert.

Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, führt dies dazu, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren und sich dementsprechend immer weiter kumulieren können – jedenfalls soweit sie nicht durch Gewährung in Natur erfüllt werden. Nur so können sich Arbeitgeber vor entsprechenden Forderungen ihrer Mitarbeiter schützen – gerade mit Blick auf etwaige Abgeltungsansprüche kann dies ansonsten erhebliche kostenträchtige Folgen für den Arbeitgeber haben.

Bildquelle: sharpi1980-257578913.jpeg

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen!

Ab November 2024 startet die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen erhalten. Die neue Kennung dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und soll zu einer effizienteren Verwaltung beitragen. Die W-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch und ohne Antrag vergeben. Das BZSt erhebt hierfür keine Gebühren. Ziel ist es, die zahlreichen bisherigen Identifikationsnummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und Steuernummer zu ergänzen, ohne diese jedoch zu ersetzen.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich um weitere Unterscheidungsmerkmale (U-Merkmale) ergänzt. Die Vergabe weiterer U-Merkmale erfolgt aufgrund der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in einem gestaffelten Verfahren:

  1. Ab November 2024: Wirtschaftlich Tätige mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch. Es erfolgt keine direkte Benachrichtigung per Post, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt.
  2. Ab November 2024 für Kleinunternehmer und wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Diese erhalten die W-IdNr. elektronisch, entweder über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder – falls ein Steuerberater beauftragt ist – über diesen.
  3. Ab dem 3. Quartal 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen, die noch keine W-IdNr. haben, erhalten diese automatisch.

Vorteile und Anwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Die Einführung der W-IdNr. bringt zahlreiche Vorteile mit sich, wie z.B. die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Verbesserung der Datenkonsistenz in verschiedenen Registern. Die W-IdNr. gilt zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensstammdatenregistergesetz. Dies soll langfristig dazu beitragen, dass Unternehmen und Freiberufler Daten nur einmal angeben müssen (Once-Only-Prinzip).

Für den Übergang sind großzügige Regelungen vorgesehen: Die Angabe der W-IdNr. in den Steuerformularen wird erst nach Abschluss der Erstvergabe verpflichtend. Bis dahin ist sie freiwillig.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt damit einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland dar und wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als Maßnahme zur Effizienzsteigerung begrüßt.

Bildquelle: bluemoon1981-142757771

Steueränderungen 2024

Das Jahr 2024 bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Steueränderungen mit sich, die wir hier für Sie zusammengestellt haben:

Der Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2024 wird gegenüber 2023 eine Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgenommen. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.

Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2024 für jedes Elternteil 3.192 € je Kind, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € bzw. 2.928 € steigt der Freibetrag auf 4.656 € für Alleinstehende und auf 9.312 € für Paare. Eine weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags ist im Gespräch, jedoch noch nicht umgesetzt.

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ab dem Jahr 2024 um 587 € auf 18.130 € (Einzelveranlagung) bzw. auf 36.260 € (Zusammenveranlagung) angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Steuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 € bzw. 55.130 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung).

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis zum 31. Dezember 2024 die sog. Inflationsausgleichprämie in Höhe von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die Steuerfreiheit ist im Falle eines Entgeltverzichts oder der Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in mehrere Raten gezahlt werden.

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 € für Ledige und auf 80.000 € für zusammen veranlagte Verheiratete. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen).

Zudem steigt der steuerfreie Höchstbetrag für die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers von 1.440 € auf 2.000 €. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften

Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Ohne diese Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31. Dezember 2023 gedroht, weil die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr gibt.

Hintergrund: Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein Gesellschafter z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine Grundstücksübertragung von der OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 % steuerfrei. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass die Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31. Dezember 2023 auch der Fall war. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ist jedoch das Recht der Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen. Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff wird bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes erwähnt.

Neuregelung: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 folgende Regelung verabschiedet:

  • Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
  • Durch diese Regelung wird fingiert, dass die Grunderwerbsteuerbefreiungen, die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des zivilrechtlichen Wegfalls der Gesamthand zum 1. Januar 2024 auch weiterhin anwendbar sind, wenn die Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt. Dies betrifft insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG.
  • Die Neuregelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2026, gilt also für den Zeitraum 2024 bis 2026.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat das Recht der Personengesellschaften reformiert und dabei nicht beachtet, dass sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt, weil verschiedene Befreiungs- oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine Gesamthand voraussetzen, die es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr gibt. Mit der aktuellen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nun erst einmal für eine dreijährige Übergangslösung im Grunderwerbsteuerrecht gesorgt.

Bildquelle: 231677947-gerasimov174