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Bedeutung von BWA und Abschreibungen für Unternehmen

Im unternehmerischen Alltag spielen die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und Abschreibungen eine entscheidende Rolle, wenn es um die betriebliche Steuerung und die langfristige Planung geht. Beide Instrumente tragen dazu bei, die finanzielle Lage eines Unternehmens zu analysieren, Steuervorteile zu realisieren und die Zukunft des Unternehmens abzusichern. In diesem Artikel möchten wir die Bedeutung von BWA und Abschreibungen für Unternehmen erläutern.

1. Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)

Die BWA ist eine regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertung auf Basis der Buchhaltung, die Unternehmern hilft, die finanzielle Lage des Unternehmens zu überwachen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Sie bietet eine detaillierte Übersicht über die wichtigsten Kennzahlen eines Unternehmens, wie z. B.:

  • Umsatzentwicklung: Die BWA gibt einen aktuellen Überblick über die Umsatzentwicklung im Unternehmen und ermöglicht eine kurzfristige Steuerung.
  • Kostenstruktur: Sie zeigt, wie hoch die variablen und fixen Kosten im Verhältnis zum Umsatz sind und wo gegebenenfalls Optimierungspotenzial besteht.
  • Liquidität: Durch die BWA können Unternehmer erkennen, ob genügend Liquidität vorhanden ist, um laufende Kosten zu decken.

Die BWA ist für Unternehmen besonders wichtig, weil sie als Frühwarnsystem fungieren kann. Sie hilft, Unregelmäßigkeiten oder Schwächen im Unternehmen frühzeitig zu erkennen, sodass Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, bevor es zu finanziellen Engpässen kommt. Außerdem dient die BWA oft als Grundlage für die Kommunikation mit Banken und Investoren.

2. Abschreibungen: Was sind sie und warum sind sie wichtig?

Abschreibungen (AfA – Absetzungen für Abnutzung) sind ein wesentliches Steuerinstrument für Unternehmen. Sie ermöglichen es, die Anschaffungskosten für langlebige Wirtschaftsgüter über deren Nutzungsdauer zu verteilen. Dies betrifft vor allem Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Software.

  • Steuervorteile: Abschreibungen senken den zu versteuernden Gewinn, da sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dies führt zu einer Verringerung der Steuerlast.
  • Planungssicherheit: Abschreibungen ermöglichen eine langfristige Planung und helfen, die wirtschaftliche Belastung durch Investitionen über Jahre hinweg gleichmäßig zu verteilen.
  • Buchhalterische Behandlung: Abschreibungen reduzieren den Buchwert von Anlagegütern und beeinflussen somit auch die Bilanz des Unternehmens.

Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden, darunter die lineare Abschreibung, bei der der gleiche Betrag über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben wird, und die degressive Abschreibung, bei der der Abschreibungsbetrag in den ersten Jahren höher ausfällt. Letztere ist jedoch nur unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen zulässig und nicht immer anwendbar. Die Wahl der Abschreibungsmethode hat Auswirkungen auf den Gewinn und damit auf die Steuerbelastung.

3. Die Synergie von BWA und Abschreibungen

Die BWA und die Abschreibungen ergänzen sich in der Unternehmensführung. Die BWA gibt dem Unternehmer eine Übersicht über die Finanzsituation des Unternehmens, während Abschreibungen ein Werkzeug sind, um Steuervorteile zu nutzen und den Gewinn zu steuern.

Die Abschreibungen können durch die BWA leichter nachvollzogen werden, da sie in der Auswertung als Betriebsausgabe auftauchen und den zu versteuernden Gewinn reduzieren. Umgekehrt kann eine BWA helfen, das Abschreibungsvolumen gezielt in die unternehmerische Planung einzubeziehen und sicherzustellen, dass das Unternehmen seine Investitionen langfristig wirtschaftlich betreibt.

4. Fazit: Die Bedeutung von BWA und Abschreibungen für Unternehmen

BWA und Abschreibungen sind für Unternehmen unverzichtbare Instrumente der Finanzplanung. Während die BWA eine detaillierte Analyse der Unternehmensfinanzen ermöglicht, bieten Abschreibungen steuerliche Vorteile und Planungsmöglichkeiten. Beide Instrumente zusammen tragen dazu bei, das Unternehmen finanziell zu steuern, Steuern zu optimieren und die wirtschaftliche Situation langfristig zu sichern.

Bildquellen: AdobeStock_539593280 und AI

Ausgleichsabgabe

Ab dem 1. Januar 2025 treten Änderungen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe in Kraft, die Arbeitgeber betreffen, die ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen.

Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe ist in vier Stufen gestaffelt (§ 160 Absatz 2 SGB IX). 

Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der
einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in
Nummer 1 bis 3 geregelt.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160
Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Die folgende Tabelle zeigt die neuen
Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und per 31. März 2025 erstmals
fällig werden. 

§ 160 Absatz 2Erfüllungsquoteaktuell, seit 01.01.2024Ausgleichsabgabe ab 01.01.2025
Nr. 13 bis unter 5 Prozent140 Euro155 Euro
Nr. 2Weniger als 3 Prozent245 Euro275 Euro
Nr. 3Weniger als 2 Prozent360 Euro405 Euro
Nr. 40 Prozent720 Euro815 Euro

Arbeitgeber mit

  • jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
  • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen 140 Euro (155 Euro ab 01.01.2025) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 210  Euro (235 Euro ab 01.01.2025), wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt hatten;
  • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflicht­ar­beits­plät­ze be­set­zen; sie zahlen 140 Euro (155 Euro ab 01.01.205) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen, 245 Euro (275 Euro ab 01.01.2025) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 410 Euro (465 Euro ab 01.01.2025), wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. 

Auswirkungen für Betriebe ohne beschäftigte schwerbehinderte Menschen ab 2025

Für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, steigen die Kosten durch die neue Berechnung der Ausgleichsabgabe deutlich. Die wichtigsten Konsequenzen sind:

1. Erhöhung der finanziellen Belastung

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen ab 2025 eine monatliche Abgabe von 815 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zahlen. Das sind 95 Euro mehr als bisher (720 Euro). Bei mehreren nicht besetzten Pflichtarbeitsplätzen summieren sich die Kosten erheblich.

2. Erhöhter Druck zur Einstellung schwerbehinderter Menschen

Die gestiegene Abgabe soll Betriebe stärker motivieren, schwerbehinderte Menschen einzustellen, um die Abgabe zu vermeiden oder zu reduzieren. Unternehmen könnten daher gezielter nach geeigneten Bewerbern suchen und mehr barrierefreie Arbeitsplätze schaffen.

3. Wettbewerbsnachteile für nicht inklusive Betriebe

Betriebe, die die Abgabe zahlen müssen, haben höhere Personalkosten als solche, die die Beschäftigungspflicht erfüllen. Das kann insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) eine finanzielle Herausforderung darstellen.

4. Investitionen in alternative Maßnahmen möglich

Unternehmen, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen können oder wollen, könnten sich verstärkt mit alternativen Möglichkeiten auseinandersetzen, z. B. der Zusammenarbeit mit Inklusionsbetrieben oder der Beauftragung von Werkstätten für behinderte Menschen, um zumindest teilweise ihrer Verpflichtung nachzukommen.

5. Steigender Verwaltungsaufwand

Mit den neuen Abgabesätzen steigt auch der Druck auf Unternehmen, ihre Beschäftigungsquoten genau zu dokumentieren und fristgerecht zu melden. Fehler oder Versäumnisse könnten zu zusätzlichen Kosten oder Sanktionen führen.

Zusammenfassend bedeutet die neue Regelung für Betriebe ohne schwerbehinderte Beschäftigte eine deutlich höhere finanzielle Belastung. Wer die Kosten vermeiden möchte, sollte sich verstärkt um inklusive Arbeitsplätze bemühen.

Reisekosten oder EFP bei Teilzeitstudierenden?

Mit der Einführung des „neuen“ Reisekostenrechts zum 01.01.2015 wurden Vollzeitstudierende regulären Arbeitnehmern insoweit gleichgestellt, als dass auch diese eine erste Tätigkeitsstätte am Ort des Studiums begründen, wodurch die vorherige Ungleichbehandlung zwischen Vollzeitstudenten und Arbeitnehmern aufgehoben werden sollte.

Durch die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte am Studienort greift seitdem auch für Vollzeitstudenten die Entfernungspauschale anstelle der zuvor gewährten Reisekosten.

Gilt dies auch für Teilzeitstudierende ohne Erwerbstätigkeit?

Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf ein Vollzeitstudium bzw. eine Vollzeitbildungsmaß-nahme ab.

Im Urteilsfall des BFH lag jedoch kein Vollzeitstudium mit 40 Wochenstunden vor, sondern nachgewiesenermaßen ein Teilzeitstudium mit nur 20 Wochenstunden, welches eigentlich für ein Studium neben dem Beruf gedacht ist. Übt der Steuerpflichtige in diesem Fall einen Beruf parallel zum Studium aus, gelten für seinen Beruf die ganz normalen Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte.

Was passiert jedoch in dem Fall, wenn eben kein Beruf neben dem Teilzeitstudium ausgeübt wird?

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Es liegt eine legale Steuergestaltungsmöglichkeit vor!

Rein gesetzlich wird eine Bildungseinrichtung nur dann zur einer ersten Tätigkeitsstätte, sofern es sich um ein Vollzeitstudium handelt.

Der Steuerpflichtige hat jedoch nachweislich nur ein Teilzeitstudium absolviert, sodass keine erste Tätigkeitsstätte an der Bildungseinrichtung begründet wird.

Auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht wie üblich eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium ausübt, steht dem nicht entgegen, da dies kein gesetzliches erforderliches Tatbestandsmerkmal ist.

Auch wird ein Teilzeitstudium wegen des Fehlens einer Erwerbstätigkeit nicht allein hierdurch zum Vollzeitstudium.

Der Kläger hat folglich ein steuerliches Schlupfloch genutzt, welches der Gesetzgeber nicht bedacht hatte und ihm wurden völlig zu Recht die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen anerkannt.

Hinweis:

Weiterhin sind natürlich nur dann Werbungskosten abzugsfähig, sofern es sich um ein Zweitstudium handelt.

Die Grundsätze sind bei einem Erststudium ebenfalls anwendbar, beschränken sich dann aber auf die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – BFH bleibt seiner Linie treu

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind gemäß etablierter Rechtsprechung des BFH nur dann abzugsfähig, wenn das dortige Angebot ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird, d.h. es muss ein amtsärztliches Attest vorliegen und das Training muss unter Anleitung einer fachkundigen Person erfolgen.

Parallel dazu darf das Studio bzw. die Mitgliedschaft in diesem nicht auch Leistungen abdecken, welche nicht ausschließlich von kranken Menschen, sondern auch von gesunden genutzt werden können, wie z.B. Saunanutzungen oder Schwimmbäder.

Beitrag bei zwingender Mitgliedschaft abzugsfähig?

Im vorliegenden Fall musste die Steuerpflichtige zum Besuch der gesundheitlich erforderlichen Kurse eine allgemeine Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen, welche ebenfalls Leistungen umfasste, welche nicht zwingend aus gesundheitlichen Gründen erforderlich waren.

Die Steuerpflichtige litt an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung und es lag eine entsprechende ärztliche Verordnung für ein der Schmerzreduktion erforderliches Funktionstraining vor.

Dieses Training konnte die Steuerpflichtige auch in einem Kneipp-Verein durchführen, welcher allerdings weiter entfernt war und zudem für die Steuerpflichtige ungünstige Trainingszeiten angeboten hat.

Daher entschied sie sich, das Training unter Aufsicht von qualifizierten Übungsleitern in dem fraglichen Fitnessstudio durchzuführen, welches den Abschluss der allgemeinen Mitgliedschaft verlangte.

Parallel dazu zahlte sie noch Mitgliedsbeiträge für den Kneipp-Verein, welcher die Trainer stellte und machte Fahrtkosten zu der Einrichtung geltend, welche das FG bereits als abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte.

Fraglich war nun, ob die Aufwendungen für die Mitgliedschaftsbeiträge ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Wie zu erwarten, lautete die Antwort des BFH auch in diesem Fall ganz entschieden: Nein!

Um als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig zu sein, müssen die Aufwendungen zwangsläufig sein, d.h. die Steuerpflichtige kann sich diesen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.

Im Urteilsfall war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio allerdings nicht zwangsläufig, da es alternative Angebote, wie z.B. den Kneipp-Verein gab, dessen Mitgliedsbeiträge zu Recht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden.

Vielmehr beruhte die Mitgliedschaft im Studio auf einer freien Willensentscheidung der Steuerpflichtigen. Die vorgebrachten Gründe einer Zeit- und Kostenersparnis aufgrund der geringeren Entfernung, sowie die ungünstigen Trainingszeiten des Kneipp-Vereines stellen keine steuererhebliche Zwangsläufigkeit dar.

Zusätzlich beinhaltete die Fitnessstudiomitgliedschaft Leistungen, welche nicht medizinisch erforderlich waren. Die Tatsache, dass diese nicht genutzt wurden, war für den BFH nicht entscheidungserheblich, da sie hätten genutzt werden können.

Hinweis:

Der BFH hat in seinem Urteil offengelassen, ob er die Beiträge des Fitnessstudios (zumindest anteilig) anerkannt hätte, sofern es keine alternativen Angebote in akzeptabler räumlicher Distanz zum Wohnort der Steuerpflichtigen gegeben hätte.

Dem steht jedoch das in diesem Bereich weiterhin gültige Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen, sofern die Mitgliedsbeiträge auch Leistungen enthalten, welche nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgen und somit der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Um eine Abzugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung zu ermöglichen, sollte daher stets darauf geachtet werden, dass der Leistungsumfang der Mitgliedschaft sich nur auf die aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Maßnahmen und Leistungen beschränkt.

Da die regulären Tarife der allermeisten Fitnessstudios dies jedoch nicht vorsehen, ist eine Abzugsfähigkeit der Beiträge daher in aller Regel nicht gegeben und es sollte auf spezialisierte Anbieter und Vereine ausgewichen werden.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage – BFH nimmt Stellung

Wohnungseigentümergemeinschaften sind durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 als rechtsfähig anerkannt und damit grundsätzlich im Rechtsverkehr den   Personengesellschaften (bspw. GbR) gleichgestellt. Neu ist seit dem Jahr auch, dass die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zusteht.

Sofortabzug bei Einzahlung möglich?

Fraglich war nun, ob diese Rechtsänderung auch steuerliche Auswirkungen hat. Dahingehend wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass aufgrund der nunmehr eigenen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits die Einstellungen in die Erhaltungsrücklage bei den Gemeinschaftern steuermindernd zu berücksichtigen seien, soweit diese ihr Sondereigentum mit Einkünfteerzielungsabsicht nutzen würden (klassischerweise: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Insbesondere bei Leistung einer Sonderumlage bspw. für anstehende größere Sanierungen der Immobilie würden sich hiermit sofort zu berücksichtigende Aufwendungen der Gemeinschafter ergeben.

Aktuelle Entscheidung des BFH

Nein, entschied nun ganz aktuell der Bundesfinanzhof! Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute und erst zu diesem Zeitpunkt könnten diese (anteilig) steuerlich berücksichtigt werden.

Hinweis:

Nach wie vor kommt daher eine Berücksichtigung der Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erst im Zeitpunkt der konkreten Verwendung der Mittel in Betracht. Hierbei ist die entsprechende Bescheinigung des Hausverwalters maßgebend.

Damit ist auch ein Gestaltungstipp von „Youtube-Steuerprofis“ obsolet, dass bei einer Veräußerung von WEG-Einheiten der Verkäufer zunächst einen hohen freiwilligen Zuschuss zur Erhaltungsrücklage leisten soll und diesen mit einem Kaufpreisaufschlag „einzupreisen“. Sollte nun bei Veräußerung bereits die 10-jährige Spekulationsfrist des Veräußerers abgelaufen sein, würde sich ein deutlicher Steuerspareffekt ergeben.

Beachten Sie bitte darüber hinaus, dass das in der Erhaltungsrücklage angesammelte Kapital bei einem Erwerb einer WEG-Einheit zwar nicht zu Anschaffungskosten der Immobilien führt, jedoch dennoch in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen wird.