Privatärztliche Behandlung und vertragsärztliche Verordnung
Anhand einer Situationsdarstellung wollen wir auf einen Zusammenhang zwischen privatärztlicher Tätigkeit und vertragsärztlicher Verordnung hinweisen. Die langen Wartezeiten in einigen Fachrichtungen führen dazu, dass viele Patienten sich dafür entscheiden, zum Beispiel bei Hautärzten oder Augenärzten die Behandlung als Privatpatient in Anspruch zu nehmen. Sofern sich im Anschluss an diese privatärztliche Behandlung die Notwendigkeit ergibt, dass Medikamente eingenommen und damit verordnet werden müssen, wollen die Patienten die Kosten dafür nicht selbst tragen. Stattdessen fordern sie im Nachgang von niedergelassenen Vertragsärzten, zumeist ihren Hausärzten, eine Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorzunehmen.
Kassenärztliche Vereinigungen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Nachgang einer privatärztlichen Behandlung eine Rezeptausstellung zu Lasten der GKV durch vertragsärztlich tätige Ärzte nicht zulässig ist. Die Begründung dafür ergibt sich aus der Regelung des Behandlungsvertrages, dass der privatärztlich tätige Arzt vor Behandlungsbeginn seine Patienten über alle Kosten (Behandlungs- und Verordnungskosten), die im Zuge der privatärztlichen Behandlung entstehen bzw. entstehen können, umfassend zu informieren und auf die Kostentragungspflicht hinzuweisen.
Die Diagnosestellung und die ärztliche Behandlung stellen laut Bundesmantelvertrag die rechtliche Grundlage für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln dar und gehören als Einheit zusammen. Der Patient muss sich also bereits bei Beginn der Behandlung entscheiden, ob er beides privat bezahlen oder zulasten der GKV in Anspruch nehmen möchte. Damit muss der behandelnde Arzt auch die Verordnung von Medikamenten selbst vornehmen. Insbesondere dann, wenn der behandelnde Arzt keine vertragsärztliche Zulassung hat, kann die Verordnung der notwendigen Medikamente nur im Zuge eines Privatrezeptes und nicht zulasten der GKV erfolgen. Eine Verordnung durch einen vertragsärztlich tätigen Hausarzt oder einen anderen Vertragsarzt ist in solchen Fällen nicht möglich.