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Wann darf der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt für „Minusstunden“ zurückfordern?

1. Spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. September 2023 (Az. 1 ABR 22/21), in dem das Bundesarbeitsgericht bekräftigt hat, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, verfügen fast alle Unternehmer über ein entsprechendes Zeiterfassungssystem.

Nun kommt es häufiger vor, dass Arbeitgeber, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellen, dass der Mitarbeiter weniger Stunden gearbeitet hat, als arbeitsvertraglich vereinbart war („sogenannte Minusstunden“) und dennoch seinen vollen Lohn erhalten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das zu viel gezahlte Gehalt zurückgefordert oder verrechnet werden kann.

2. Zunächst muss eine Abgrenzung zwischen vom Mitarbeiter verursachten Minusstunden und Annahmeverzug von Seiten des Arbeitgebers erfolgen.

Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als vertraglich vereinbart, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht im vertraglich vereinbarten Umfang beschäftigen kann (z.B. aufgrund Auftragsrückgangs) oder schlichtweg an zu wenigen Wochenstunden eingeteilt hat, handelt es sich nicht um Minusstunden im eigentlichen Sinn, sondern der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug. In diesem Fall hat der Mitarbeiter Anspruch auf seine vertragsgemäße Vergütung.

3. Sind Minusstunden vom Mitarbeiter selbst verursacht, weil der Mitarbeiter auf eigene Veranlassung häufiger später kommt, früher geht oder länger in der Pause bleibt, sind dies „richtige“ Minusstunden. Minusstunden können im jeweiligen Abrechnungszeitraum, in der Regel in dem Monat, in dem sie angefallen sind, vom Gehalt abgezogen werden, ohne dass eine besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag enthalten sein muss.

4. Sammelt ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum Minusstunden an, weil der Arbeitgeber Minus- und Plusstunden nicht monatlich ausgleicht – das heißt Plusstunden jeden Monat ausbezahlt und Minusstunden monatlich vom Gehalt abzieht – sondern im Rahmen eines Zeiterfassungssystems in die nächsten Monate überträgt, stellt sich die Frage ob und wann vom Mitarbeiter verursachte Minusstunden ausgeglichen werden müssen bzw. ob der Arbeitgeber zu viel gezahltes Arbeitsentgelt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern kann.

Nach herrschender Meinung ist hierfür eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich. Allein die elektronische Zeiterfassung durch den Arbeitgeber, in denen sich ein Ausweis von Minusstunden ergibt, reicht für eine Rückforderung in der Regel nicht aus. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das zu viel bezahlten Gehalt, nicht vom Mitarbeiter zurückfordern oder mit dem letzten Gehalt verrechnen.

5. Soll in Ihrem Unternehmen eine flexible Arbeitszeit gelten und ist es den Mitarbeitern erlaubt, im Einzelfall früher zu gehen / zu kommen, sollte eine Regelung zu Arbeitszeitkonten in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten eine Vereinbarung zu Arbeitszeitkonten zu treffen.

In Betracht kommen Langzeitkonten (z.B. Lebensarbeitszeitkonten) oder Kurzzeitkonten.

In der Regel werden Kurzzeitkonten vereinbart. Der Mitarbeiter erhält unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ein „verstetigtes Arbeitsentgelt“ auf der Basis der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.  In der Regelung zum Arbeitszeitkonto ist ein Ausgleichszeitraum aufzunehmen, in dem die Plus- oder Minusstunden auszugleichen sind. Empfehlenswert ist hier ein Zeitraum bei Kurzzeitkonten von 6-12 Monaten. Häufig werden auch Obergrenzen für Plus- und Minusstunden festgelegt.

Fazit: Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeit zubilligen oder künftig zugestehen wollen, bietet sich die vertragliche Vereinbarung von Arbeitszeitkonten an.

Gerne beraten wir Sie zu den Einzelheiten.

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Aktualisierung GoBD wegen E-Rechnungspflicht

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) mit Schreiben vom 14.07.2025 erneut aktualisiert. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnungspflicht.

Hinweis: Die E-Rechnungspflicht besteht zwar grundsätzlich seit dem 01.01.2025. Es gelten für die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen mit strukturiertem Datensatz aber Übergangsfristen bis zum 31.12.2026 bzw. für kleinere Unternehmen sogar bis zum 31.12.2027. Bis dahin können Ausgangsrechnungen weiterhin z.B. in Papier oder im PDF-Format ausgestellt werden.

Die vorgenommenen Änderungen an den GoBD sind zum Teil nur redaktioneller Natur. Insbesondere folgende inhaltliche Änderungen sind aber zu erwähnen:

  • Aufbewahrungspflicht: Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, reicht es aus, nur den strukturierten Teil aufzubewahren. Dies macht die Finanzverwaltung nun deutlich. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Die Finanzverwaltung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass auch bei sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen) die für die GoBD-Konformität erforderlichen mathematisch-technischen Auswertungen gegeben sind.
  • Mittelbarer Datenzugriff: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des mittelbaren Datenzugriff (Z2) im Rahmen von Betriebsprüfungen erweitert. Bisher konnte die Finanzbehörde nur verlangen, dass sie hinsichtlich der nach ihren Vorgaben erstellten maschinellen Auswertungen einen „Nur-Lesezugriff“ erhält. Nunmehr soll die Finanzbehörde stattdessen auch verlangen können, die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 sind auch mit Wirkung vom 14.07-2025 anzuwenden.

Notwendige Kostenbeteiligung eines Ein-Personen-Haushalts bei der doppelten Haushaltsführung

Bereits im Jahr 2023 hatte sich der BFH mit der teilweise recht obskuren Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beschäftigt und hatte die nachfolgenden Entscheidungen getroffen:

  1. Auch wenn im Gesetz eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der „Lebensführung“ gefordert wird, sind hiermit die Kosten der „Haushaltsführung“ gemeint.
  2. Eine finanzielle Beteiligung an ebendiesen Kosten darf nicht erkennbar unzureichend sein und ist eine Einzelfallentscheidung.
  3. Eine Mindestbeteiligung von 10 % sieht das Gesetz nicht vor.
  4. Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff und somit die Abgetrenntheit sind keine Kriterien für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes, sondern dieser muss zum „eigenständigen Wohnen und Wirtschaften“ geeignet sein.

Nachdem der Finanzverwaltung mit diesem Urteil insbesondere bei Mehrgenerationenhaushalten bereits viel Wind aus den Segeln genommen wurde, hat der BFH nun hinsichtlich der finanziellen Beteiligung noch einmal zur Freude der Steuerpflichtigen nachgelegt.

Konkret musste sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob ein eigener Hausstand vorliegt, sofern der Steuerpflichtige allein eine eigene Etage bei den Eltern bewohnt, welche nicht abgeschlossen ist (gemeinsames, nicht durch Türen verschließbares Treppenhaus), und welche ihm zusätzlich noch unentgeltlich überlassen wird, d.h. zu prüfen war:

  • ob überhaupt eine Wohnung vorliegt,
  • ob er diese im Sinne eines eigenen Hausstandes „innehat“ und
  • ob sich ein eigenständiger Ein-Personen-Haushalt an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen muss/kann?

Bestätigt hat der BFH zunächst seine bereits im vorherigen Urteil geäußerte Rechtsauffassung, dass die Abgetrenntheit einer Wohnung kein relevantes Kriterium ist. Da die bewohnte Etage ein „eigenständiges Wohnen und Wirtschaften“ durch das Vorliegen einer Kochmöglichkeit und sanitärer Einrichtungen, sowie adäquater Wohnraumgröße ermöglichte und der Steuerpflichtige auch in finanzieller Hinsicht sowie persönlicher Reife (Alter, Lebensumstände, bisherige Wohnsituation, etc.) zur Führung eines eigenen Haushalts befähigt war, hatte er definitiv eine eigene Wohnung inne.

Ob diese unentgeltlich überlassen wird, spielt keine Rolle, da ein Innehaben einer Wohnung auch durch abgeleitetes Recht (z.B. als Mitbewohner) begründet werden kann und eben kein eigenes Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer) erfordert, wie es z.B. auch bei Lebensgemeinschaften jedweder Natur der Fall sein kann.

Zu klären war demnach noch der Umfang der steuerlich erforderlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.

Um diese Frage zu beantworten, musste der BFH zunächst klären, ob der Steuerpflichtige in den Haushalt der Eltern integriert war oder einen komplett eigenständigen Haushalt führte.

Von einer Integration des Steuerpflichtigen in den Haushalt der Eltern ist gemäß BFH insbesondere bei jungen, wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmern auszugehen, welche bei ihren Eltern noch ihre (erweiterten) ursprünglichen Zimmer bewohnen und weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht zur Führung eines eigenen Hausstandes in der Lage sind.

Läge dies vor, so müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich an den Kosten der Haushaltsführung des gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalts angemessen beteiligt hat, um eine steuerwirksame doppelte Haushaltsführung zu begründen.

Wie bereits ausgeführt, war der Steuerpflichtige im Urteilsfall aufgrund seiner finanziellen Situation (angestellter Doktorand) und seiner persönlichen Reife (bereits abgeschlossene Berufsausbildung, sowie Bachelor und Masterabschluss, eigenes Wohnen an Studienorten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, etc.) jedoch in der Lage einen eigenständigen Haushalt zu führen und war demnach nicht in den elterlichen Haushalt integriert.

Nunmehr kam der BFH zu seiner naheliegenden, praxistauglichen, aber dennoch unerwarteten Entscheidung zur finanziellen Beteiligung:

Bei einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, da es schlicht keine weitere Person gibt, an deren Kosten man sich beteiligen könnte/müsste.

Die doppelte Haushaltsführung wurde demnach anerkannt.

Praxishinweis

Der BFH hat im Urteil mehrfach darauf hingewiesen, dass es entscheidend auf die finanziellen Möglichkeiten und die persönliche Reife bei der Frage des Vorliegens eines eigenen Hausstandes ankommt.

Ist beides gegeben, so eröffnet das Urteil völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der doppelten Haushaltsführung.

Freie Arztsitze und Primärarztsystem – Eine fundierte Analyse der aktuellen hausärztlichen Versorgungslage

1. Aktuelle Situation der Hausarztpraxen

Zum Jahresende 2023 waren in Deutschland mehr als 5.000 Hausarztsitze unbesetzt, was einen signifikanten Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Diese Zahl könnte sich in den kommenden Jahren verdoppeln, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden

Gründe für den Mangel:

  • Demografischer Wandel: Viele Hausärztinnen und -ärzte nähern sich dem Rentenalter, ohne dass ausreichend Nachwuchs nachrückt.
  • Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden, was deutlich über dem Durchschnitt anderer Berufsgruppen liegt.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben, was die Attraktivität des Berufs verringert.

2. Einführung eines Primärarztsystems

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems beschlossen. Demnach sollen Haus- und Kinderärztinnen sowie -ärzte als erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten fungieren und die Notwendigkeit von Facharztterminen koordinieren.

Ausnahmen:

  • Augenheilkunde: Keine Steuerung erforderlich.
  • Gynäkologie: Keine Steuerung erforderlich.
  • Schwere chronische Erkrankungen: Für Patientinnen und Patienten mit spezifischen schweren chronischen Erkrankungen sollen geeignete Leistungen erarbeitet werden, beispielsweise Jahresüberweisungen oder die Zuweisung eines Fachinternisten als steuernder Primärarzt im Einzelfall.

3. Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Einführung des Primärarztsystems steht vor mehreren Herausforderungen:

  • Personalmangel: Die bereits bestehenden freien Arztsitze und der prognostizierte Anstieg der unbesetzten Stellen erschweren die Umsetzung.
  • Arbeitsbelastung: Die zusätzliche Verantwortung für die Koordination von Facharztterminen könnte die Arbeitsbelastung der Hausärztinnen und -ärzte weiter erhöhen.
  • Bürokratie: Die bereits bestehende Bürokratie in der Praxisorganisation könnte durch zusätzliche Aufgaben weiter zunehmen.

Der Hausärzteverband hat in diesem Zusammenhang betont, dass ohne eine umfassende Reform des Medizinstudiums und der Weiterbildung der hausärztliche Nachwuchs nicht gesichert werden kann.

4. Umfrage der Bertelsmann Stiftung

Eine Umfrage der Bertelsmann Stiftung, durchgeführt zwischen November 2024 und Februar 2025, zeigt, dass jeder vierte Hausarzt in Deutschland plant, innerhalb der nächsten fünf Jahre seine Tätigkeit aufzugeben. Zusätzlich möchten viele ihre wöchentliche Arbeitszeit bis 2030 im Durchschnitt um zweieinhalb Stunden reduzieren.

Hauptgründe:

  • Hohe Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben.

Die Umfrage empfiehlt daher, die Digitalisierung voranzutreiben und nichtärztliche Berufsgruppen stärker in die Versorgung einzubeziehen, um die Hausärztinnen und -ärzte zu entlasten.

Die Einführung eines Primärarztsystems ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der ambulanten Versorgung in Deutschland. Allerdings müssen die bestehenden Herausforderungen, insbesondere der Mangel an Hausärztinnen und -ärzten sowie die hohe Arbeitsbelastung, berücksichtigt werden. Ohne entsprechende Maßnahmen zur Entlastung der Praxen und zur Sicherstellung des hausärztlichen Nachwuchses wird die Umsetzung des Primärarztsystems schwierig.