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DRPA Magazin 04 | November 2025 – Aktuelles Wissen für Ihren Berufsalltag

Mit unserer neuen Ausgabe des DRPA Magazins halten wir Sie wieder auf dem Laufenden – kompakt, verständlich und praxisnah.
In der November-Ausgabe beleuchten wir Themen, die aktuell in Kanzleien, Unternehmen und Praxen eine zentrale Rolle spielen: von der „Next-Level-Erstattung“ über die Freiwillige Aktivrente bis hin zu steuerlichen und rechtlichen Neuerungen. Außerdem erklären wir, wie DSGVO und BDSG im Alltag richtig umgesetzt werden und worauf bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen zu achten ist.

Unser Ziel: Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, das sich direkt in der Praxis anwenden lässt.
Lesen Sie jetzt die neue Ausgabe und bleiben Sie bestens informiert: drpa | MAGAZIN – Ausgabe 04

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Aktualisierung GoBD wegen E-Rechnungspflicht

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) mit Schreiben vom 14.07.2025 erneut aktualisiert. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnungspflicht.

Hinweis: Die E-Rechnungspflicht besteht zwar grundsätzlich seit dem 01.01.2025. Es gelten für die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen mit strukturiertem Datensatz aber Übergangsfristen bis zum 31.12.2026 bzw. für kleinere Unternehmen sogar bis zum 31.12.2027. Bis dahin können Ausgangsrechnungen weiterhin z.B. in Papier oder im PDF-Format ausgestellt werden.

Die vorgenommenen Änderungen an den GoBD sind zum Teil nur redaktioneller Natur. Insbesondere folgende inhaltliche Änderungen sind aber zu erwähnen:

  • Aufbewahrungspflicht: Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, reicht es aus, nur den strukturierten Teil aufzubewahren. Dies macht die Finanzverwaltung nun deutlich. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Die Finanzverwaltung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass auch bei sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen) die für die GoBD-Konformität erforderlichen mathematisch-technischen Auswertungen gegeben sind.
  • Mittelbarer Datenzugriff: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des mittelbaren Datenzugriff (Z2) im Rahmen von Betriebsprüfungen erweitert. Bisher konnte die Finanzbehörde nur verlangen, dass sie hinsichtlich der nach ihren Vorgaben erstellten maschinellen Auswertungen einen „Nur-Lesezugriff“ erhält. Nunmehr soll die Finanzbehörde stattdessen auch verlangen können, die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 sind auch mit Wirkung vom 14.07-2025 anzuwenden.

Notwendige Kostenbeteiligung eines Ein-Personen-Haushalts bei der doppelten Haushaltsführung

Bereits im Jahr 2023 hatte sich der BFH mit der teilweise recht obskuren Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beschäftigt und hatte die nachfolgenden Entscheidungen getroffen:

  1. Auch wenn im Gesetz eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der „Lebensführung“ gefordert wird, sind hiermit die Kosten der „Haushaltsführung“ gemeint.
  2. Eine finanzielle Beteiligung an ebendiesen Kosten darf nicht erkennbar unzureichend sein und ist eine Einzelfallentscheidung.
  3. Eine Mindestbeteiligung von 10 % sieht das Gesetz nicht vor.
  4. Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff und somit die Abgetrenntheit sind keine Kriterien für das Vorliegen eines eigenen Hausstandes, sondern dieser muss zum „eigenständigen Wohnen und Wirtschaften“ geeignet sein.

Nachdem der Finanzverwaltung mit diesem Urteil insbesondere bei Mehrgenerationenhaushalten bereits viel Wind aus den Segeln genommen wurde, hat der BFH nun hinsichtlich der finanziellen Beteiligung noch einmal zur Freude der Steuerpflichtigen nachgelegt.

Konkret musste sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob ein eigener Hausstand vorliegt, sofern der Steuerpflichtige allein eine eigene Etage bei den Eltern bewohnt, welche nicht abgeschlossen ist (gemeinsames, nicht durch Türen verschließbares Treppenhaus), und welche ihm zusätzlich noch unentgeltlich überlassen wird, d.h. zu prüfen war:

  • ob überhaupt eine Wohnung vorliegt,
  • ob er diese im Sinne eines eigenen Hausstandes „innehat“ und
  • ob sich ein eigenständiger Ein-Personen-Haushalt an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen muss/kann?

Bestätigt hat der BFH zunächst seine bereits im vorherigen Urteil geäußerte Rechtsauffassung, dass die Abgetrenntheit einer Wohnung kein relevantes Kriterium ist. Da die bewohnte Etage ein „eigenständiges Wohnen und Wirtschaften“ durch das Vorliegen einer Kochmöglichkeit und sanitärer Einrichtungen, sowie adäquater Wohnraumgröße ermöglichte und der Steuerpflichtige auch in finanzieller Hinsicht sowie persönlicher Reife (Alter, Lebensumstände, bisherige Wohnsituation, etc.) zur Führung eines eigenen Haushalts befähigt war, hatte er definitiv eine eigene Wohnung inne.

Ob diese unentgeltlich überlassen wird, spielt keine Rolle, da ein Innehaben einer Wohnung auch durch abgeleitetes Recht (z.B. als Mitbewohner) begründet werden kann und eben kein eigenes Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer) erfordert, wie es z.B. auch bei Lebensgemeinschaften jedweder Natur der Fall sein kann.

Zu klären war demnach noch der Umfang der steuerlich erforderlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.

Um diese Frage zu beantworten, musste der BFH zunächst klären, ob der Steuerpflichtige in den Haushalt der Eltern integriert war oder einen komplett eigenständigen Haushalt führte.

Von einer Integration des Steuerpflichtigen in den Haushalt der Eltern ist gemäß BFH insbesondere bei jungen, wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmern auszugehen, welche bei ihren Eltern noch ihre (erweiterten) ursprünglichen Zimmer bewohnen und weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht zur Führung eines eigenen Hausstandes in der Lage sind.

Läge dies vor, so müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich an den Kosten der Haushaltsführung des gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalts angemessen beteiligt hat, um eine steuerwirksame doppelte Haushaltsführung zu begründen.

Wie bereits ausgeführt, war der Steuerpflichtige im Urteilsfall aufgrund seiner finanziellen Situation (angestellter Doktorand) und seiner persönlichen Reife (bereits abgeschlossene Berufsausbildung, sowie Bachelor und Masterabschluss, eigenes Wohnen an Studienorten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, etc.) jedoch in der Lage einen eigenständigen Haushalt zu führen und war demnach nicht in den elterlichen Haushalt integriert.

Nunmehr kam der BFH zu seiner naheliegenden, praxistauglichen, aber dennoch unerwarteten Entscheidung zur finanziellen Beteiligung:

Bei einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, da es schlicht keine weitere Person gibt, an deren Kosten man sich beteiligen könnte/müsste.

Die doppelte Haushaltsführung wurde demnach anerkannt.

Praxishinweis

Der BFH hat im Urteil mehrfach darauf hingewiesen, dass es entscheidend auf die finanziellen Möglichkeiten und die persönliche Reife bei der Frage des Vorliegens eines eigenen Hausstandes ankommt.

Ist beides gegeben, so eröffnet das Urteil völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der doppelten Haushaltsführung.

Freie Arztsitze und Primärarztsystem – Eine fundierte Analyse der aktuellen hausärztlichen Versorgungslage

1. Aktuelle Situation der Hausarztpraxen

Zum Jahresende 2023 waren in Deutschland mehr als 5.000 Hausarztsitze unbesetzt, was einen signifikanten Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Diese Zahl könnte sich in den kommenden Jahren verdoppeln, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden

Gründe für den Mangel:

  • Demografischer Wandel: Viele Hausärztinnen und -ärzte nähern sich dem Rentenalter, ohne dass ausreichend Nachwuchs nachrückt.
  • Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden, was deutlich über dem Durchschnitt anderer Berufsgruppen liegt.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben, was die Attraktivität des Berufs verringert.

2. Einführung eines Primärarztsystems

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems beschlossen. Demnach sollen Haus- und Kinderärztinnen sowie -ärzte als erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten fungieren und die Notwendigkeit von Facharztterminen koordinieren.

Ausnahmen:

  • Augenheilkunde: Keine Steuerung erforderlich.
  • Gynäkologie: Keine Steuerung erforderlich.
  • Schwere chronische Erkrankungen: Für Patientinnen und Patienten mit spezifischen schweren chronischen Erkrankungen sollen geeignete Leistungen erarbeitet werden, beispielsweise Jahresüberweisungen oder die Zuweisung eines Fachinternisten als steuernder Primärarzt im Einzelfall.

3. Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Einführung des Primärarztsystems steht vor mehreren Herausforderungen:

  • Personalmangel: Die bereits bestehenden freien Arztsitze und der prognostizierte Anstieg der unbesetzten Stellen erschweren die Umsetzung.
  • Arbeitsbelastung: Die zusätzliche Verantwortung für die Koordination von Facharztterminen könnte die Arbeitsbelastung der Hausärztinnen und -ärzte weiter erhöhen.
  • Bürokratie: Die bereits bestehende Bürokratie in der Praxisorganisation könnte durch zusätzliche Aufgaben weiter zunehmen.

Der Hausärzteverband hat in diesem Zusammenhang betont, dass ohne eine umfassende Reform des Medizinstudiums und der Weiterbildung der hausärztliche Nachwuchs nicht gesichert werden kann.

4. Umfrage der Bertelsmann Stiftung

Eine Umfrage der Bertelsmann Stiftung, durchgeführt zwischen November 2024 und Februar 2025, zeigt, dass jeder vierte Hausarzt in Deutschland plant, innerhalb der nächsten fünf Jahre seine Tätigkeit aufzugeben. Zusätzlich möchten viele ihre wöchentliche Arbeitszeit bis 2030 im Durchschnitt um zweieinhalb Stunden reduzieren.

Hauptgründe:

  • Hohe Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben.

Die Umfrage empfiehlt daher, die Digitalisierung voranzutreiben und nichtärztliche Berufsgruppen stärker in die Versorgung einzubeziehen, um die Hausärztinnen und -ärzte zu entlasten.

Die Einführung eines Primärarztsystems ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der ambulanten Versorgung in Deutschland. Allerdings müssen die bestehenden Herausforderungen, insbesondere der Mangel an Hausärztinnen und -ärzten sowie die hohe Arbeitsbelastung, berücksichtigt werden. Ohne entsprechende Maßnahmen zur Entlastung der Praxen und zur Sicherstellung des hausärztlichen Nachwuchses wird die Umsetzung des Primärarztsystems schwierig.

Schädliche Verwendung eines Altersvorsorgevertrags

Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist nicht begünstigt, wenn mit dem Kapital ein Immobiliendarlehen des Ehegatten getilgt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Immobiliendarlehen des Ehegatten zur Finanzierung des von beiden Ehegatten genutzten Hauses aufgenommen worden war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z. B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z. B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens (sog. Wohn-Riester).

Sachverhalt: Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus, das ihnen zu jeweils 50 % gehörte. Die Immobilie war mit einem Darlehen finanziert worden, das der Ehemann 1998 aufgenommen hatte. Die Klägerin hatte sich für das Darlehen verbürgt, war jedoch selbst nicht Darlehensnehmerin. Sie hatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen und beantragte im Jahr 2020 die Entnahme von Kapital aus ihrem Riester-Vertrag zur Tilgung des vom Ehemann aufgenommenen Immobilien-Darlehens. Diesen Antrag lehnte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Entnahme von Kapital aus dem Riester-Vertrag vor Beginn der Auszahlungsphase lagen nicht vor. Denn die Klägerin wollte nicht ein eigenes Darlehen tilgen, sondern das Darlehen ihres Ehemannes. Zulässig ist jedoch nur die Entnahme von Kapital zur Tilgung eines eigenen Darlehens oder aber für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung.
  • Zwar ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig, weil das Gesetz nur von der Tilgung eines Darlehens spricht, nicht aber ausdrücklich verlangt, dass der Zulagenberechtigte das Darlehen selbst aufgenommen hat.
  • Im Bereich der Altersvorsorgezulage wird allerdings zwischen dem unmittelbaren Zulagenberechtigten und dem mittelbaren Zulagenberechtigten unterschieden. Die Klägerin als unmittelbare Zulagenberechtigte darf das Kapital daher nur für ihre eigenen Zwecke verwenden, nicht jedoch für Zwecke ihres Ehemannes, der nur mittelbar zulagenberechtigt ist. Jeder Ehegatte bleibt also allein Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus seinem Altersvorsorgevertrag ergeben.
  • Die Klägerin hätte daher das Kapital entnehmen können, um ihr eigenes Darlehen zu tilgen. Jedoch durfte sie das Kapital nicht entnehmen, um damit das Darlehen ihres Ehemannes zu tilgen.

Hinweise: Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, ein Darlehen abzulösen, mit dem Wohneigentum finanziert wird, soll einen Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ leisten. Dieser Zweck wird nach der aktuellen Entscheidung jedoch nur erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulagenberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ehegatten handelt, die einkommensteuerlich zusammenveranlagt werden. Ebenfalls genügte es vorliegend nicht, dass sich die Klägerin für das Darlehen ihres Ehemannes verbürgt hatte. Denn trotz der Bürgschaft blieb es eine Schuld des Ehemannes und stellte keine Darlehensschuld der Klägerin dar.