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Durch das JStG 2024 und das SteFeG eingeführte Neuerungen

Neben dem Jahressteuergesetz 2024 wurde Ende des Jahres auch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) verabschiedet. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen, die für alle Steuerzahler relevant sind:

  • Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil Ende 2024 (s. hierzu unsere Mandanten-Information 1/2025) wurden nun auch für 2025 der Grundfreibetrag und der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben: Der Grundfreibetrag steigt für 2025 um 312 € auf 12.096 €, der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %).
  • Das Kindergeld wird von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Mit Wirkung zum 1.1.2026 ist eine Erhöhung um weitere 4 € pro Kind und Monat vorgesehen.
  • Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 im Umfang von 80 % (bislang 2/3) als Sonderausgaben abziehbar, höchstens bis zum Betrag von 4.800 € (bislang 4.000 €).
  • Hinweis: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind in diesem Zusammenhang nicht abziehbar.
  • Unterhaltsaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen werden ab 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie per Banküberweisung gezahlt und nicht in bar ausgezahlt werden.
  • Hinweis: Dies ist insbesondere für Steuerpflichtige problematisch, deren Angehörige sich in Staaten mit einem nicht funktionierenden oder sanktionsbehafteten Banksystem (z. B. Russland) aufhalten.
  • Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ab 2025 die Voraussetzung, dass die Zahlungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen müssen.
  • Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher waren es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
  • Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.
  • Bei der Erbschaftsteuer wird der sog. Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
  • Die folgende Neuregelung geht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Grundsteuerreform zurück. Damals hatte der BFH entschieden, dass die Möglichkeit bestehen muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen (s. hierzu unsere Mandanten-Information 5/2024 (September/Oktober)). Nun wurde explizit gesetzlich geregelt, dass der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist, soweit dieser den Grundsteuerwert erheblich unterschreitet. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Nachgewiesen kann der niedrigere gemeine Wert mit Hilfe eines Gutachtens oder anhand eines innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielten Kaufpreises.

Anscheinsbeweis bei Privatnutzung eines Firmenwagens

Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW spricht ein Anscheinsbeweis, der erschüttert werden kann. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, kann der Unternehmer u. a. ein auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die fehlende private Nutzung des betrieblichen PKW ergibt.

Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird die Entnahme mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) bewertet.

Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Sachverhalt: Der Kläger war freiberuflich als Sachverständiger tätig. Er leaste ab 2010 einen BMW 740d, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 90.000 € angegeben war, und ab 2012 einen Lamborghini, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 280.000 € angegeben war. Er machte die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und erfasste keine Entnahmen für eine Privatnutzung der Fahrzeuge. Zu seinem Privatvermögen gehörten ein Ferrari 360 Modena Spider sowie ein Jeep Commander. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Betriebsausgaben für den Lamborghini wegen Unangemessenheit im Umfang von 2/3. Ferner ging das Finanzamt von einer Privatnutzung beider betrieblichen Fahrzeuge aus setzte jeweils eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an. Der Kläger machte geltend, dass er beide Fahrzeuge privat nicht genutzt habe und legte ein Fahrtenbuch vor, das jedoch teilweise unvollständig und unlesbar und nach Auffassung des Finanzamts nicht zeitnah geführt worden war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher PKW auch privat genutzt wird. Der Unternehmer kann diesen Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt.
  • Ein derartiger Sachverhalt liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer auf ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen uneingeschränkt zugreifen kann. Ob die Fahrzeuge gleichwertig sind, hängt insbesondere von der Motorleistung, dem Hubraum, der Höchstgeschwindigkeit, der Ausstattung, der Fahrleistung und dem Prestige ab.
  • Der Anscheinsbeweis kann aber auch durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug unternommen worden sind. Dieses Fahrtenbuch muss für Zwecke der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend ordnungsgemäß sein. Zwar ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für die Bewertung der Entnahme erforderlich, wenn statt der sog. 1 %-Methode die Fahrtenbuchmethode angewendet werden soll. Im Streitfall geht es aber nicht um die Bewertung der Entnahme, sondern um die Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden hat. Insoweit kann auch ein unvollständiges Fahrtenbuch geeignet sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Hinweise: Das FG muss nun im weiteren Verfahrensverlauf das nicht ordnungsgemäße Fahrtenbuch würdigen und zudem prüfen, ob der Kläger über mindestens gleichwertige Privatfahrzeuge verfügte.

Ferner wird das FG die Unangemessenheit der Aufwendungen für den Lamborghini prüfen müssen. Kriterien für die Unangemessenheit sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit durch die Nutzung des Lamborghini die private Lebenssphäre des Klägers berührt wird. Der Kläger hatte im bisherigen Verfahren geltend gemacht, dass er den Lamborghini mit einer Werbefolie beklebt und gezielt für bestimmte Kundenbesuche eingesetzt habe.

Neuerungen durch das JStG 2024

Ende des Jahres 2024 wurde das sog. Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuregelungen, die für Unternehmer relevant sind, für Sie zusammengestellt:

Die Besteuerung der Kleinunternehmer wird ausgeweitet. Künftig erzielt ein Unternehmer steuerfreie Umsätze, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (bisher 22.000 €/50.000 €). Der Unternehmer braucht dann keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Hinweis: Es kann im laufenden Jahr zu einer Überschreitung der Grenze von 100.000 € kommen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die Neuregelung macht es also erforderlich, dass man den laufenden Umsatz im Blick hat und darauf achtet, ob man die 100.000 €-Grenze überschreitet und damit umsatzsteuerpflichtig wird.

Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu muss der inländische Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine Umsatzmeldung abgeben.

Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen gilt künftig auch für die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, wenn dies von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird.

Hinweis: Die Auswirkung dieser Neuregelung für die Bildungsbranche ist noch unklar, weil es – entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers – nun doch beim Bescheinigungsverfahren bleibt. Schwierig wird die Feststellung sein, welche Landesbehörde für Bescheinigungen etwa im Bereich der beruflichen Fortbildung konkret zuständig ist und wer die Bescheinigung beantragen kann (nur das Bildungsinstitut oder auch das Finanzamt oder der Konkurrent). Die Umsatzsteuerfreiheit ist nämlich nicht nur positiv, da mit ihr das Recht auf Vorsteuerabzug verloren geht. Der Entwurf eines klarstellenden Schreibens des BMF liegt bereits vor, auf die finale Fassung warten wir derzeit noch.

Warum sich eine Steuererklärung auch für Studierende lohnt

Studierende denken oft nicht an ihre Steuererklärung – viele sind der Meinung, dass sie zu wenig verdienen, um überhaupt Steuern zurückzuerhalten. Doch das ist ein Irrtum! Es gibt zahlreiche Gründe, warum es auch für Studierende sinnvoll ist, eine Steuererklärung zu machen.

1. Steuererstattung aufgrund von Studienkosten
Ein häufig übersehener Vorteil der Steuererklärung ist, dass Studierende ihre Studienkosten, wie etwa Studiengebühren, Fachliteratur, Computer oder Fahrtkosten, als Werbungskosten absetzen können. Diese Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen und können zu einer Steuererstattung führen, vor allem wenn während des Studiums nebenbei gearbeitet wurde.

2. Steuererstattung durch Minijob oder Teilzeitjobs
Viele Studierende arbeiten nebenbei, um sich ihr Studium zu finanzieren. Auch bei Minijobs oder Teilzeitstellen können zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet werden. Gerade wenn das Jahreseinkommen unter dem Steuerfreibetrag liegt, lohnt sich die Steuererklärung, um nicht genutzte Steueranteile zurückzuerhalten.

3. Studienkosten als außergewöhnliche Belastungen
Wer während des Studiums auf spezielle Ausgaben angewiesen ist, wie etwa Krankheitskosten oder Umzugskosten, kann diese ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Diese mindern nicht nur das steuerpflichtige Einkommen, sondern führen oft zu einer Rückzahlung.

4. Steuervorteile durch Ausbildungsmaßnahmen
Besondere Steuervergünstigungen wie das Absetzen von Praktikumskosten oder Ausgaben für Sprachkurse und Weiterbildungen während des Studiums können ebenfalls geltend gemacht werden. Diese können besonders in den Jahren vor dem Berufseinstieg von Vorteil sein.

5. Steuervorteile bei der Erstellung der Steuererklärung
Ein weiterer Grund, warum sich eine Steuererklärung für Studierende lohnt, ist die Möglichkeit, Steuererklärungssoftware oder die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. So können potenzielle Steuererleichterungen ohne großen Aufwand realisiert werden.


Für Studierende lohnt es sich in vielen Fällen, eine Steuererklärung abzugeben. Auch wenn man als Student eher wenig verdient, gibt es viele Steuervergünstigungen, die man nutzen kann. Es ist eine gute Möglichkeit, finanzielle Entlastung zu bekommen und das Steuerrecht besser zu verstehen – gerade, wenn man in der Zukunft beruflich durchstarten möchte.

Webinare im März: Update Steuern und Recht 2025

Auch im Jahr 2025 gibt es zahlreiche steuerliche und rechtliche Neuerungen, die Unternehmen, Selbstständige und Heilberufler betreffen. Um Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen zu geben, laden wir Sie herzlich zu unseren kommenden Webinaren ein.

Unsere Webinare im Überblick:

Webinar für Heilberufler: Update Steuern und Recht 2025
Datum: Mittwoch, 05. März 2025
Uhrzeit: 16:00 Uhr
Inhalt:

  • Steuerliche Änderungen und deren Auswirkungen auf Heilberufler
  • Rechtliche Herausforderungen im Gesundheitswesen
  • Praxisnahe Empfehlungen zur Optimierung des Kanzleialltags

👉 Hier zur Anmeldung

Webinar: Update Steuern und Recht 2025 (allgemein)
Datum: Donnerstag, 06. März 2025
Uhrzeit: 16:00 Uhr
Inhalt:

  • Wichtige steuerliche und rechtliche Neuerungen für Unternehmen und Privatpersonen
  • Auswirkungen auf die wirtschaftliche Planung
  • Praktische Tipps und Fallbeispiele zur Umsetzung

👉 Hier zur Anmeldung

Beide Webinare sind kostenlos und finden online statt, sodass Sie bequem von Ihrem Standort aus teilnehmen können. Unsere Experten stehen Ihnen zudem für Fragen zur Verfügung.

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Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!