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Autor: katharina summerer

Freie Arztsitze und Primärarztsystem – Eine fundierte Analyse der aktuellen hausärztlichen Versorgungslage

1. Aktuelle Situation der Hausarztpraxen

Zum Jahresende 2023 waren in Deutschland mehr als 5.000 Hausarztsitze unbesetzt, was einen signifikanten Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Diese Zahl könnte sich in den kommenden Jahren verdoppeln, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden

Gründe für den Mangel:

  • Demografischer Wandel: Viele Hausärztinnen und -ärzte nähern sich dem Rentenalter, ohne dass ausreichend Nachwuchs nachrückt.
  • Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden, was deutlich über dem Durchschnitt anderer Berufsgruppen liegt.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben, was die Attraktivität des Berufs verringert.

2. Einführung eines Primärarztsystems

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde die Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems beschlossen. Demnach sollen Haus- und Kinderärztinnen sowie -ärzte als erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten fungieren und die Notwendigkeit von Facharztterminen koordinieren.

Ausnahmen:

  • Augenheilkunde: Keine Steuerung erforderlich.
  • Gynäkologie: Keine Steuerung erforderlich.
  • Schwere chronische Erkrankungen: Für Patientinnen und Patienten mit spezifischen schweren chronischen Erkrankungen sollen geeignete Leistungen erarbeitet werden, beispielsweise Jahresüberweisungen oder die Zuweisung eines Fachinternisten als steuernder Primärarzt im Einzelfall.

3. Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Einführung des Primärarztsystems steht vor mehreren Herausforderungen:

  • Personalmangel: Die bereits bestehenden freien Arztsitze und der prognostizierte Anstieg der unbesetzten Stellen erschweren die Umsetzung.
  • Arbeitsbelastung: Die zusätzliche Verantwortung für die Koordination von Facharztterminen könnte die Arbeitsbelastung der Hausärztinnen und -ärzte weiter erhöhen.
  • Bürokratie: Die bereits bestehende Bürokratie in der Praxisorganisation könnte durch zusätzliche Aufgaben weiter zunehmen.

Der Hausärzteverband hat in diesem Zusammenhang betont, dass ohne eine umfassende Reform des Medizinstudiums und der Weiterbildung der hausärztliche Nachwuchs nicht gesichert werden kann.

4. Umfrage der Bertelsmann Stiftung

Eine Umfrage der Bertelsmann Stiftung, durchgeführt zwischen November 2024 und Februar 2025, zeigt, dass jeder vierte Hausarzt in Deutschland plant, innerhalb der nächsten fünf Jahre seine Tätigkeit aufzugeben. Zusätzlich möchten viele ihre wöchentliche Arbeitszeit bis 2030 im Durchschnitt um zweieinhalb Stunden reduzieren.

Hauptgründe:

  • Hohe Arbeitsbelastung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei etwa 44 Stunden.
  • Bürokratie: Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit entfällt auf administrative Aufgaben.

Die Umfrage empfiehlt daher, die Digitalisierung voranzutreiben und nichtärztliche Berufsgruppen stärker in die Versorgung einzubeziehen, um die Hausärztinnen und -ärzte zu entlasten.

Die Einführung eines Primärarztsystems ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der ambulanten Versorgung in Deutschland. Allerdings müssen die bestehenden Herausforderungen, insbesondere der Mangel an Hausärztinnen und -ärzten sowie die hohe Arbeitsbelastung, berücksichtigt werden. Ohne entsprechende Maßnahmen zur Entlastung der Praxen und zur Sicherstellung des hausärztlichen Nachwuchses wird die Umsetzung des Primärarztsystems schwierig.

Die neue GOÄ – ein Update

Nach über 40 Jahren steht eine tiefgreifende Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bevor. Die „GOÄneu“ soll die privatärztliche Abrechnung an moderne medizinische, digitale und organisatorische Entwicklungen anpassen – und dabei für mehr Transparenz und Fairness sorgen.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Änderungen und den aktuellen Stand:

Wesentliche Neuerungen der GOÄneu

1. Erweiterter Leistungskatalog

Statt bisher rund 2.800 Leistungsziffern umfasst die GOÄneu künftig ca. 5.500 Positionen. Damit werden moderne Leistungen wie Telemedizin, elektronische Patientenakte (ePA) oder Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) erstmals explizit abgebildet.

2. Gebührenstruktur und Gebührenvereinbarung

Der neue Entwurf sieht einen „nicht unterschreitbaren Gebührensatz“ vor, der nur durch schriftliche Honorarvereinbarung mit Angabe von Steigerungsgrund überschritten werden darf. Dies ist eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis, soll aber durch Zuschläge ausgeglichen werden. Die Schriftform bleibt verpflichtend, um Patienten vor unbedachten Mehrkosten zu schützen. Das Wort „rechtzeitig“ vor Leistungserbringung bei Vereinbarungen wird gestrichen, um Unklarheiten zu vermeiden.

3. Analogleistungen entfallen

Leistungen, die bislang über Analogziffern abgerechnet wurden, werden künftig im Leistungskatalog direkt erfasst oder regelmäßig ergänzt. Das schafft mehr Rechtssicherheit und reduziert Interpretationsspielräume.

4. Einheitliche Regelungen für Ausfallhonorare

Auf Grundlage eines BGH-Urteils werden verbindliche Vorgaben für Ausfallhonorare eingeführt – etwa zu Fristen (z. B. 24–48 Stunden), Höhe und Ausnahmen. Damit entstehen klarere rechtliche Rahmenbedingungen für versäumte Termine.

5. Mehr Dokumentation & differenzierte Zuschläge

Zuschläge richten sich künftig nach objektiv nachvollziehbaren Kontextfaktoren wie Behandlungsdauer, Alter des Patienten, psychischer Belastung oder medizinischer Komplexität. Eine differenzierte Dokumentation wird somit wichtiger denn je.

6. Aufwertung der sprechenden Medizin

Gesprächsleistungen und ärztliche Zuwendung werden besser vergütet, während rein technische Leistungen tendenziell abgewertet werden. Das setzt neue Schwerpunkte in der Vergütungs-systematik.

7. Regelmäßige Aktualisierung

Ein Novum: Die neue GOÄ wird fortlaufend durch eine gemeinsame Kommission von BÄK, PKV und weiteren Akteuren aktualisiert. Damit sollen lange Stillstandsphasen wie in der Vergangenheit vermieden werden.

Auf den Punkt gebracht

Vergleich: Alt vs. Neu im direkten Vergleich:

BereichGOÄ alt (bis 2025)GOÄneu (ab vsl. 2026/2027)
Leistungszifferninsgesamt: 2.800insgesamt: 5.500, breiter und aktueller Katalog
GebührenstrukturSteigerungssatz (1,0–3,5)Festhonorare u. standardisierte Zuschläge
Analogleistungenhäufig notwendigentfallen, direkt im Katalog enthalten
Ausfallhonorareuneinheitlicheinheitlich geregelt
Dokumentationteilweise unspezifischdetaillierter, abrechnungsrelevant
DigitalisierungKaum abgebildetTelemedizin, ePA, DiGA systematisch integriert
AktualisierungJahrzehntelanger StillstandRegelmäßige Überarbeitung durch Fachkommission

Aktueller Stand & Zeitplan

Mai 2025:                           Der Deutsche Ärztetag stimmt dem Entwurf der GOÄneu zu.

2025–2026:                        Fachliches Clearing-Verfahren und politische Abstimmung mit dem BMG und Bundesrat.

Ab 2026/2027:                  Inkrafttreten der neuen GOÄ

Fazit

Die neue GOÄ bringt weitreichende Veränderungen mit sich – aber auch neue Chancen: Sie ermöglicht eine moderne und transparente Vergütung ärztlicher Leistungen. Wer sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut macht, legt den Grundstein für einen reibungslosen Übergang und kann die Vorteile optimal nutzen. Wir halten Sie dabei selbstverständlich stets auf dem Laufenden.

Privatliquidation von (zahn-)ärztlichen Leistungen bei minderjährigen Patienten – Was ist zu beachten?

1. Wer ist Vertragspartner bei privatärztlichen Leistungen?

Da Minderjährige nicht rechtswirksam Verträge abschließen können, wird der Behandlungsvertrag in der Regel mit den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter geschlossen. Dies gilt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten. Bei geteiltem oder alleinigem Sorgerecht ist ggf. zu prüfen, wer konkret vertretungsberechtigt ist.

2. Privatversicherte Kinder

Wenn ein Kind privat versichert ist (z. B. über einen Elternteil), erfolgt die Abrechnung nach GOÄ. Vertragspartner ist in diesem Fall nicht das Kind selbst, sondern derjenige Elternteil, der die Behandlung veranlasst hat bzw. als Versicherungsnehmer auftritt.

Tipp: Für rechtliche Klarheit empfiehlt sich, den Behandlungsvertrag schriftlich mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzuschließen.

3. Selbstzahlerleistungen bei gesetzlich versicherten Kindern

Bei IGeL-Leistungen oder anderen privaten Zusatzleistungen bei GKV-versicherten Kindern ist ebenfalls der/die Sorgeberechtigte Vertragspartner. Wichtig ist eine transparente Aufklärung und schriftliche Einwilligung zur Leistung und zur entstehenden Kostenpflicht gegenüber den Erziehungs-/Sorgeberechtigten.

4. Besonderheiten bei getrennt lebenden Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht genügt in der Regel die Zustimmung eines Elternteils für medizinisch notwendige Maßnahmen. Bei privatärztlichen Wahlleistungen kann es jedoch sinnvoll sein, sich von beiden Elternteilen die Zustimmung einzuholen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

5. Formale Hinweise zur Rechnung

  • Die Rechnung ist auf den gesetzlichen Vertreter (z. B. „Herrn Max Mustermann, gesetzlicher Vertreter des Patienten Tim Mustermann“) auszustellen.
  • Auf der Rechnung sollte das behandelte Kind (Patient) vermerkt sein
  • Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ mit korrekten Steigerungssätzen und Leistungsziffern.
  • Bei besonderen Leistungen (z. B. Atteste, Reiseimpfungen) sollte vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) getroffen werden.

Fazit:


Bei der Privatliquidation minderjähriger Patienten ist besondere Sorgfalt geboten. Entscheidend ist, wer die Leistung beauftragt hat, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und wie die Rechnung korrekt adressiert wird. Eine klare Kommunikation und Dokumentation schafft Sicherheit für beide Seiten.

Die ärztlichen Gebühren sind gemäß §12 Abs. 1 GOÄ nämlich erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dies setzt den richtigen Empfänger voraus.

Mindestlohnkommission beschließt Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € für das Jahr 2026 und auf 14,60 € für das Jahr 2027

Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 beschloss die Mindestlohnkommission eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Zum 1. Januar 2026 soll die aktuelle Mindestlohnhöhe von aktuell 12,82 € zunächst um 8,42 % auf 13,90 € ansteigen. Zum 1. Januar 2027 ist ein erneuter Anstieg um weitere 5,04 % auf sodann 14,60 € beschlossen.

Das Mindestlohngesetz sieht eine zweijährige Kontrolle des im Jahr 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohns durch eine ständige Mindestlohnkommission vor. Diese ist mit Mitgliedern aus den Kreisen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften, sowie mit beratenden Mitgliedern aus den Kreisen der Wirtschaft besetzt. Die Mindestlohnkommission prüft ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden und beschließt entsprechende Anpassungen. Der nächste Beschluss findet dem gesetzlichen Turnus entsprechend voraussichtlich im Jahr 2027 statt.

Zuletzt sind in der Politik Forderungen nach einer Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro laut geworden, gekoppelt mit der Drohung, den Mindestlohn erneut über die Köpfe der Kommission hinweg gesetzlich festzulegen. Eine solche gesetzliche Vorgabe hat es abgesehen von der Ersteinführung im Jahr 2015 (8,50 €) nur einmal zum 1. Oktober 2022 gegeben. Damals hat der Gesetzgeber den Mindestlohn unabhängig von den Beschlüssen der Kommission auf 12,00 € angehoben.

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn bis zum heutigen Stand von 12,82 € damit um 50,82 % erhöht. Unter Berücksichtigung von Inflationsgesichtspunkten und der Entwicklung des sog. Verbraucherpreisindex stieg die mit dem Mindestlohn verbundene Kaufkraft von rechnerisch 8,60 € auf 9,60 € (Stand: viertes Quartal 2024, damalige Mindestlohnhöhe: 12,41 €). Hierbei handelt es sich um eine Erhöhung um 11,63 %. Die Anpassungen durch die Mindestlohnkommission haben im Wesentlichen zu einer Kaufkrafterhaltung geführt, die reale Erhöhung ist auf die gesetzliche Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 € im Jahr 2022 zurückzuführen. Zu diesen Werten kommt der den Beschluss der Kommission ergänzende „fünfte Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns“ (dort S. 24). Nach der Beschlussbegründung selbst ergingen die jetzt beschlossenen Steigerungen begleitet von der Hoffnung, die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung werden eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage im Jahr 2026 mit sich bringen.

In formeller Hinsicht muss der Beschluss noch in der fünften Mindestlohnverordnung rechtlich umgesetzt werden. Erst dann wird die Erhöhung rechtlich verbindlich. Das Gesetz räumt der Bundesregierung hierbei ein politisches Ermessen ein; sie kann sich auch gegen die Umsetzung entscheiden. Eine Kompetenz, die von der Kommission beschlossene Höhe oder die Anpassungszeitpunkte zu ändern, hat die Bundesregierung aber nicht. Dies ist nur durch eine Änderung des Mindestlohngesetzes durch den Gesetzgeber möglich. Eine Entscheidung, den Beschluss der Mindestlohnkommission nicht für verbindlich zu erklären, hat es bislang allerdings nicht gegeben. Ausgehend vom Zeitverlauf bei der letzten Mindestlohnverordnung ist von einer Verabschiedung Ende des Jahres auszugehen.

Allgemeinarztförderung – Entwicklung, Förderung und Einfluss der Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich stellt einen zentralen Pfeiler der hausärztlichen Versorgung in Deutschland dar. Sie zielt darauf ab, den ärztlichen Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren.

Entwicklung der Anzahl geförderter Ärzte

Seit 2010 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Anzahl geförderter Ärzte im ambulanten Bereich zu verzeichnen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 10.189 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (AiW) in der Allgemeinmedizin gefördert. Die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) lag bei 5.847, wobei die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung weiter anhielt.

Finanzielle Förderung

Gehaltszuschüsse

Die finanzielle Förderung erfolgt durch monatliche Gehaltszuschüsse, die sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung orientieren. Ab Januar 2025 beträgt der Zuschuss für eine Vollzeitstelle 5.800 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig angepasst.

Zuschläge für unterversorgte Gebiete

Zusätzlich gibt es erhöhte Zuschläge, wenn die weiterbildende Praxis in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten liegt. In unterversorgten Gebieten beträgt der Zuschlag 500 Euro, in Gebieten mit drohender Unterversorgung 250 Euro pro Monat.

Förderumfang

Die Förderung ist auf maximal 48 Monate pro Arzt in Weiterbildung begrenzt. Bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte, die von anderen Kassenärztlichen Vereinigungen gefördert wurden, werden angerechnet.

Einfluss der Teilzeittätigkeit

Die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung hat zugenommen. Im Jahr 2023 lag der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei 58,5 %, was 4.214 AiW entspricht. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Vollzeitäquivalenten wider, die bei 5.847 lagen.

Die Förderung erfolgt anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Wochenstunden wird die Förderung entsprechend angepasst.

Weitere relevante Aspekte

Antragstellung

Die Antragstellung für die Förderung muss vor Beginn des jeweiligen Weiterbildungsabschnitts erfolgen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert werden ausschließlich Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erforderlich sind und zuvor noch nicht abgeleistet wurden. Zudem muss die Weiterbildung in einer zugelassenen Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) stattfinden.

Rolle der Praxisinhaber

Die Antragstellung und der Erhalt der Fördermittel erfolgen durch die Praxisinhaber. Sie sind verpflichtet, die Fördermittel in voller Höhe an die Ärzte in Weiterbildung weiterzugeben und die Sozialabgaben zu übernehmen.

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt und trägt wesentlich zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung bei. Die finanziellen Anreize, insbesondere in unterversorgten Gebieten, sowie die Möglichkeit zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung erhöhen die Attraktivität des Fachs. Dennoch bleibt es eine Herausforderung, ausreichend Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren. Weitere Maßnahmen und Anpassungen der Förderstrukturen könnten notwendig sein, um den zukünftigen Bedarf an Allgemeinärztinnen und -ärzten zu decken.