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Autor: katharina summerer

I. Wachstumschancengesetz – Änderungen für Unternehmer

1. Abschreibungen

Nach der bisherigen Rechtslage ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden ist. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht; die degressive Abschreibung darf höchstens 25 % betragen.

Der Gesetzgeber lässt die degressive Abschreibung nun auch für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. In diesem Fall beträgt die degressive Abschreibung aber maximal das Doppelte der sog. linearen Abschreibung, die sich nach der Nutzungsdauer bemisst, und darf 20 % nicht übersteigen.

Hinweis: Die degressive Abschreibung ist nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.4.2024 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Unternehmer, deren Gewinn 200.000 € nicht übersteigt, können bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderabschreibung von 20 % auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie z. B. Maschinen vornehmen, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung, die von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abhängig ist. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % verdoppelt (ursprünglich war ein Abschreibungssatz von 50 % vorgesehen).

Zu beachten ist ferner die geänderte Abschreibung für neu gebaute Mietwohnungen, die auch für Unternehmer gilt, wenn sich die Wohnungen im Betriebsvermögen befinden, weil sie z. B. an Arbeitnehmer vermietet werden (zu den Einzelheiten s. unten Abschn. IV. 1 und 2).

2. Einlagen

Einlagen in das Privatvermögen werden nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich mit dem sog. Teilwert bewertet. Dies ist der Wert, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bezahlen würde. Das Gesetz enthält verschiedene Ausnahmen: So werden u. a. maximal die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Beschränkung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt bei Einlagen nach dem 27.3.2024 nur noch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Erfolgt die Einlage hingegen aus dem Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens, z. B. aus dem Betriebsvermögen der Mutter-Kapitalgesellschaft, ist der Teilwert anzusetzen.

3. Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften

Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird nach der bisherigen Regelung ein Wirtschaftsgut, das mehreren Mitunternehmern zur gesamten Hand zusteht, den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Zum 1.1.2024 ist allerdings das gesellschaftsrechtliche Gesamthandsprinzip aufgehoben werden, so dass die steuerliche Zurechnungsregelung, die eine Gesamthand voraussetzt, ins Leere gehen würde. Um dies zu verhindern, wird steuerlich nun das Gesamthandsprinzip ab dem 1.1.2024 bei rechtsfähigen Personengesellschaften mittels einer Fiktion fortgeführt.

Hinweis: Diese Änderung ist für Mitunternehmer vorteilhaft, weil sie damit auch weiterhin von vorteilhaften steuerlichen Regelungen, die eine Gesamthand verlangen, profitieren. Hierzu gehört etwa die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Einzelunternehmen in das Vermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Einzelunternehmer beteiligt ist.

4. Verbesserung der sog. Thesaurierungsbesteuerung

Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, eine sog. Thesaurierungsbesteuerung zu wählen: Der nicht entnommene, also thesaurierte Gewinn wird dann nur mit 28,25 % besteuert. Allerdings kommt es zu einer Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %, sobald der Gewinn entnommen wird.

Der Gesetzgeber erhöht ab 2024 das begünstigt besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer und um die nicht absetzbare Einkommensteuer, die entnommen wird, damit die „Thesaurierungssteuer“ an das Finanzamt gezahlt werden kann, erhöht wird. Die für die Gewerbe- und Einkommensteuer benötigten Beträge, die den Gewinn nicht mindern, werden also nur mit 28,25 % besteuert.

5. Entnahmen

Werden betriebliche Elektrofahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich bewertet werden.

Der Prozentsatz von 0,25 % monatlich setzt bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 € nicht übersteigt. Diese Grenze wird für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 70.000 € erhöht (ursprünglich war eine Erhöhung auf 80.000 € geplant).

Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer für die Bewertung der Entnahme nach der sog. Fahrtenbuchmethode, wirkt sich die Erhöhung der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen ebenfalls zugunsten der Unternehmer aus, weil dann nur 25 % der Anschaffungskosten bei den Kfz-Kosten berücksichtigt werden.

6. Erhöhung der Buchführungsgrenzen

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Der Gesetzgeber erhöht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 €.

7. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht

Einzelkaufleute, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, können sich von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreien. Ab 2024 wird die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € erhöht, und die bisherige Gewinngrenze wird von 60.000 € auf 80.000 € erhöht.

8. Betriebsausgabenabzug für Geschenke

Geschenke an Geschäftsfreunde sind zurzeit bis zur Höhe von 35 € / Empfänger im Wirtschaftsjahr abziehbar. Diese Grenze wird ab 2024 auf 50 € angehoben.

9. Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung

Der Gesetzgeber erhöht die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung ab 2024 von 600.000 € um 200.000 € auf 800.000 €.

10. Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025

Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Dieser Betrag wird ab dem Besteuerungszeitraum 2025 auf 2.000 € erhöht. Ursprünglich sollte diese Regelung bereits für das Jahr 2024 gelten.

11. Erleichterung für Kleinunternehmer

Ab 2024 sind Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet; sie können allerdings vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert werden. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen. So besteht die Abgabepflicht z. B. weiterhin bei innergemeinschaftlichen Erwerben.

Hinweis: Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können dann aber auch keine Vorsteuer gelten machen.

12. Elektronische Rechnung ab 2025

Der Gesetzgeber schreibt ab 2025 die Pflicht zur elektronischen Rechnung in einem sog. strukturiertem Format innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung vor, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer im Inland ausgeführt wird. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden, so dass bis zum 31.12.2026 eine Rechnung auf Papier und – bei Zustimmung des Rechnungsempfängers – auch in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 800.000 € nicht überschreitet, können sogar bis zum 31.12.2027 ihre Rechnungen auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem anderen elektronischen Format ausstellen.

13. Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

Option zur Körperschaftsteuer

Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren und unterliegen dann lediglich einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer, die bei Körperschaften grundsätzlich anfällt. Der Gesetzgeber erstreckt ab dem 28.3.2024 den Anwendungsbereich dieser Option auf alle Personengesellschaften, also insbesondere auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wenn diese in einem Gesellschaftsregister eingetragen sind (sog. eGbR).

Die Option, die bis zum 30.11. für das Folgejahr zu beantragen ist, ist ab dem 28.3.2024 auch für neugegründete Personengesellschaften möglich, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellen müssen, so dass die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft hervorgegangen sind und die für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister haben, damit die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt.

Ferner ändert sich auch der Zeitpunkt, zu dem die Gewinnanteile versteuert werden müssen. Bislang kommt es zu einer Versteuerung, wenn der Gewinnanteil entnommen wird oder wenn seine Auszahlung verlangt werden kann. Ab dem 28.3.2024 kommt es nur noch auf die Entnahme des Gewinnanteils an. Der Gewinnanteil ist nach der Neuregelung also nicht schon dann zu versteuern, wenn seine Auszahlung verlangt werden kann.

Quellen:

  • § 7g Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetze
  •  § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
  • § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.
  •  § 34a EstG i.V.m. § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
  • § 141 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 § 19 Abs. 3 und 4 EGAO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
  • § 241a HGB, Art. 92 EGHGB i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes
  • § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
  • § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 6 Wachstumschancengesetz.
  • § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 27 Abs. 39 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes
  • § 27 Abs. 38 Nrn. 1 und 2 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
  • § 1a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz
  • § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes i.V.m. Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.
  • § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 108.
  • § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes i.V.m. Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.

Berufsprofil – Bilanzbuchhalter/-in

In unserer Steuerkanzlei gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben und Berufen.

Einer dieser Berufe ist Bilanzbuchhalter (m/w/d). Bilanzbuchhalter sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rechnungswesens – je nach Größe der Unternehmen unserer Mandanten sind die Aufgaben sehr vielseitig und anspruchsvoll. Bilanzbuchhalter sorgen dafür, dass die Finanzen eines Unternehmens stets übersichtlich sind. Dazu erstellen Bilanzbuchhalter Abschlüsse, Auswertungen und Kalkulationen. Darüber hinaus organisieren sie die Buchhaltung für Unternehmen, ermitteln Kennzahlen zur Bilanzanalyse, bilden und bewerten Rückstellungen und sind Ansprechpartner für Dritte.

Bilanzbuchhalter: Voraussetzungen & Qualifikationen

Kaufmännische Berufserfahrung ist das wichtigste Kriterium und auch eine der Zugangsvoraussetzungen für die IHK-Prüfung zum staatlich geprüften Bilanzbuchhalter. Wer eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung nachweisen kann, der benötigt zudem mindestens 3 Jahre Berufserfahrung. Wer keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat, muss 6 Jahre Berufserfahrung im Finanz- und Rechnungswesen nachweisen.

Als Schnittstelle sowohl zu Mandanten als auch zur Geschäftsleitung, sollte ein Anwärter folgende Fähigkeiten mitbringen:

  • Sehr gute Kenntnisse in Rechnungswesen und Steuerrecht
  • Ausgezeichnete kaufmännische Kenntnisse
  • Erfahrung in der Planung, Koordination, Analyse und Optimierung von Prozessen
  • Strategisches und analytisches Denken
  • Hohe Affinität für Zahlen: Unternehmenszahlen verstehen und analysieren
  • Strukturierte Vorgehensweise
  • Mehrjährige Berufserfahrung

Neben dem benötigten Fachwissen aus dem Finanz- und Rechnungswesen benötigt ein guter Bilanzbuchhalter auch passende Soft Skills. Sehen Sie hier, ob Sie für das Berufsbild des Bilanzbuchhalters geeignet sind:

  • Logisches, analytisches und vernetztes Denken
  • Hohe Genauigkeit
  • Organisationsstärke
  • Selbstständiges Arbeiten
  • Überzeugende Kommunikation
  • Loyalität und Diskretion
  • Gute Computer-Skills und Kenntnis gängiger Buchhaltungssoftware

Aufgaben: Was macht man als Bilanzbuchhalter?

Bilanzbuchhalter kümmern sich um alles, was die Unternehmensfinanzen betrifft. Je nach Unternehmensgröße können verschiedene Aufgaben anfallen und der Verantwortungsbereich größer oder kleiner ausfallen. Bilanzbuchhalter arbeiten in der Regel direkt in der Finanzabteilung eines Unternehmens oder in einem Steuerbüro.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Aufgaben eines Bilanzbuchhalters:

  • Organisation der Buchhaltung für Unternehmen
  • Erstellung von Bilanzen
  • Erstellen von Monats- und Quartalsabschlüssen sowie Jahresabschlüsse nach HGB und anderen Reportings
  • Erstellen von Kalkulationen
  • Steuerrecht & Steuerlehre: z.B. Umsatzsteuer, Steuererklärungen, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, etc.
  • Rückstellungen bilden und bewerten
  • Ermittlung von Kennzahlen zur Bilanzanalyse
  • Kostenartenrechnung und Kostendeckungsrechnungen erstellen
  • Erstellung von Statistiken und Auswertungen
  • Ansprechpartner für Dritte: Management, Behörden, Mandanten, Banken, Kreditdienstleister und Investoren etc.

Bilanzbuchhalter vs. Finanzbuchhalter – das ist der Unterschied:

Der Unterschied zwischen diesen beiden Berufen liegt in der Ausbildung. Wer die Prüfung bei der IHK besteht, darf sich als „geprüfter Bilanzbuchhalter“ bezeichnen. Hingegen der Beruf Finanzbuchhalter ist kein geschützter Begriff – jeder der mit Buchhaltung zu tun hat, darf sich so nennen.

Quellen:

https://www.ihk.de/niederbayern/bildung-und-qualifikation/akademie/zertifikatslehrgaenge/ihk-lehrgaenge/ihk-lehrgaenge-fachwirte/gepruefter-bilanzbuchhalter-5638602

Neues Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Herausgabe von Patientenakten: Erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenfrei

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wegweisende Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22) zum Zugang der Patienten zu ihren Kranken- und Behandlungsakten getroffen. Die Rechtsprechung des EuGH hebt die Bedeutung des Einsichtsrechts der Patienten hervor und legt fest, dass die erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenfrei sein muss.

Ausgangspunkt des Urteils

Der Anlass des Rechtsstreits war eine Zahnärztin, die sich gegen die kostenlose Bereitstellung einer Erstkopie der Patientenakte an ihren Patienten wehrte. Die Ablehnung führte zu einer Klage und letztendlich zur Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die zentrale Frage, mit der sich der Gerichtshof auseinandersetzen musste, lautete, ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die kostenlose Übermittlung der ersten Kopie personenbezogener Daten, in diesem Fall der Patientenakte, vorschreibt.

Kostenfreie Erstkopie der Patientenakte: Hoher Stellenwert für Patientenrechte

Nach dem Urteil des EuGH ist der Behandler gemäß Artikel 12 Absatz 5 sowie Artikel 15 Absatz 1 und 3 der DSGVO verpflichtet, dem Patienten eine kostenfreien Erstkopie seiner Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom genannten Zweck im Rahmen der Anforderung zur Überlassung der Krankenunterlagen. Das Recht auf eine Kopie beinhaltet ausdrücklich Gesundheitsdaten, einschließlich Diagnosen und Informationen zur medizinischen Behandlung.

Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die erste Kopie der Patientenakte.

Kollision zwischen deutschem Recht und DSGVO

Die Entscheidung des EuGH gibt Aufschluss über das Verhältnis zwischen dem deutschen Einsichtsrecht des Patienten gemäß § 630g BGB und dem Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 der DSGVO. Während das deutsche Recht die Kostenlast für weitere Kopien auf den Patienten überträgt, hat die DSGVO einen klaren Vorrang.

Entgelt für weitere Kopien nach kostenfreier Erstkopie

Nach dem EuGH-Urteil darf der behandelnde Arzt dem Patienten bei einer weiteren Einsichtnahme in die Patientenakte ein Entgelt verlangen, sofern dieser bereits eine vollständige Kopie erhalten hat. Dieser Ansatz ermöglicht eine angemessene Balance zwischen dem Recht des Patienten auf Information und den Kosten für zusätzliche Kopien.

Ausblick und mögliche Gesetzesänderungen

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Anpassung des § 630g BGB vornehmen wird, um das nationale Recht mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang zu bringen. Das EuGH-Urteil verdeutlicht jedoch, dass im Falle einer Kollision zwischen EU-Recht und nationalem Recht der Vorrang stets dem EU-Recht zukommt.

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Patienten und unterstreicht die Notwendigkeit, die Datenschutzvorschriften im Gesundheitswesen kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.

Pfand für Arzttermin ist zulässig

Immer mehr Patienten vereinbaren Termine und nehmen diese dann nicht wahr. Das führt bei den (Zahn-)Arztpraxen zu großen Ausfällen und finanziellen Belastungen. Immer mehr Ärzte versuchen sich nunmehr mit unterschiedlichen Methoden dagegen zu wehren. Als „Alternative“ zu dem, in einigen 7Zahn-) Arztpraxen bereits geltend gemachten Ausfallhonorar, hat eine internistische Facharztpraxis in Völklingen (Saarland) nunmehr ein Pfandsystem eingeführt.

Patienten die in der Vergangenheit bereits säumig waren, müssen in der Praxis ein Pfand in Höhe von 50,00 € hinterlegen um einen erneuten Termin zu erhalten. Das Pfand wird ihnen dann bei Wahrnehmung des Termins oder rechtzeitiger Absage wiedererstattet.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Saarland hat dieses Vorgehen nun juristisch überprüft und sieht hierin keinen Verstoß gegen das Vertragsarzt-Recht.

Voraussetzung für ein solches Pfandsystem ist allerdings auch hier eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Patienten. In jedem Fall muss das Pfandsystem transparent sein. Wichtig ist vor allem, dass Patienten explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Bestellpraxis handelt – sprich Termine fest vereinbart und nur für den jeweiligen Patienten freigehalten und eine Nachbesetzung kurzfristig nicht ohne weiteres möglich ist.

Letztlich hat ein solches Pfandsystem im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie die ein Ausfallhonorar, so dass sich in diesem System kein wesentlicher Vorteil zeigt.

(Zahn-)Ärztliches Ausfallhonorar bei ausgefallenen Terminen?

In der täglichen Beratung erleben wir es immer mehr, dass Patienten ohne Absage nicht zu den vereinbarten Terminen bei ihrem (Zahn-)Arzt erscheinen. Bei unseren Mandanten stellt sich daher die nachvollziehbare Frage, ob und falls ja in welcher Höhe in solchen Fällen ein sogenanntes Ausfallhonorar oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Mit dieser Frage haben sich bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung ein solches Ausfallhonorar – allerdings nur unter bestimmten und sehr strengen Voraussetzungen.

So hat beispielsweise das OLG Stuttgart entschieden, dass die bloße Terminvereinbarung nicht zu einem vertraglich fest vereinbarten Behandlungstermin führt. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Terminvereinbarungen grundsätzlich nur organisatorischen Charakter in Bezug auf einen geordneten Behandlungsablauf der Praxis haben. Beide Seiten – also weder der Patient noch der Arzt – wollen sich hier tatsächlich auf einen vertraglich fixierten Zeitpunkt festlegen. Denn dies würde einen (Zahn-)Arzt z. B. auch dem möglichen Risiko eines Schadensersatzes in Form eines Verdienstausfalls auf Seiten des Patienten bei besonders langen Wartezeiten aussetzen.

Anders liegt der Fall jedoch bei den sog. reinen Bestellpraxen. Denn solche Praxen stehen im Fall eines Terminausfalls oftmals vor einem echten zeitlichen Leerlauf in der Versorgung von Patienten und einem daraus resultierenden Verdienstausfall.

Der (Zahn-) Arzt muss allerdings nachweisen können, dass die kurzfristige Terminabsage (weniger als 24 Stunden) bzw. das Nichterscheinen zum Termin kausal für den Verdienstausfall war. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen. Der (Zahn-)Arzt muss im Zweifel darlegen, dass es ihm nicht möglich war, innerhalb der vereinbarten Zeit einen anderen Patienten zu behandeln bzw. einzubestellen und ihm hingegen bei rechtzeitiger, vereinbarungskonformer Absage nach dem üblichen Lauf der Dinge, eben dies möglich gewesen wäre. Weiter, so die Gerichte, kommt es auch auf die konkrete Art des Termins an. So planen z. B. Orthopäden oder Zahnärzte für gewissen Behandlungen einen entsprechend längeren Termin mit beispielsweise Röntgen, OP-Vorbesprechungen, Implantaten etc. ein. Fällt dann ein solcher Termin aus, kann er nicht ohne Weiteres kurzfristig durch einen anderen Patienten kompensiert werden. Der (Zahn-)Arzt erleidet hier einen echten Schaden, da ihm das (zahn-)ärztliche Honorar für diesen Patienten entgeht.

Fazit

In einer (Hausarzt)praxis, in der jeden Tag sehr viele Patienten auch ohne Termin kommen, können nicht wahr genommene Termine schnell durch neue, unangemeldete Patienten ersetzt werden.

Handelt es sich aber um eine reine „Bestellpraxis“, meist eine Facharztpraxis, in der die Patienten fast ausschließlich mit einem vorher vereinbarten Termin erscheinen, kann der (Fach)arzt diese zeitlich intensiven Termine nicht auf die Schnelle mit einem (Ersatz)patienten kompensieren.

Ermittlung des Ausfallschadens

Die Ansichten in der Literatur und der Rechtsprechung, wie der beim (Zahn-)Arzt eingetretene Schaden zu ermitteln ist, gehen auseinander. Es stellt sich hier die Frage, ob im Falle des Nichterscheinens/kurzfristigen Terminabsage ein Anspruch auf das entgangene Behandlungshonorar oder aber Schadensersatz besteht.

Nach einer Auffassung ist zur Schadensermittlung die Höhe des Honorars für die im konkreten Fall geplante Behandlung heranzuziehen. Nach anderer Auffassung ist die Schadenshöhe nach einen im Durchschnitt zu erwirtschaftenden Honorar zu ermitteln. Hierbei erfordert der Nachweis vor Gericht unter Umständen die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation oder Ähnliches. Beweisbelastet ist hier stets der behandelnde (Zahn-)Arzt.

Wie gehen Sie schließlich am besten mit dem Ausfall von Patienten ohne vorherige Absage um?

Wir empfehlen eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar ggf. auf bestimmte Termine zu beschränken, welche zeitaufwändig sind und einer festen Terminplanung bedürfen (z. B. Implantate, etc.). Auch darf eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar nicht für Medizinische Notfälle / Schmerzpatienten gelten. Zudem muss die Vereinbarung berücksichtigen, dass eine unverschuldete kurzfristige Absage, etwa wegen Krankheit, nicht zur Zahlung eines Ausfallhonorars führt.

Ausschluss des Ausfallhonorars

Eine einvernehmliche Terminänderung auf einen späteren Zeitpunkt schließt ein Ausfallhonorar zudem aus, weil dann eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Des Weiteren ergibt sich eine erhebliche Problematik in Bezug auf Neupatienten: Ein Ausfallhonorar setzt eine wirksame vorherige schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit von Terminen voraus. Für Neupatienten und eine Ersatzpflicht für den ersten säumigen Termin ist zu beachten, dass diese Vereinbarung vor der Terminvergabe und damit vor einem ersten persönlichen Kontakt in der Praxis geschlossen werden muss. Unabhängig davon, kann es bei Neupatienten schwierig sein, das entgangene Ausfallhonorar zu bestimmen, wenn sich die ausgefallene ärztliche Behandlungsleistung nicht konkretisieren lässt. Bei diesen dürfte die Durchsetzung des Ausfallhonorars äußerst problematisch sein.

Vereinbarung über Ausfallhonorar – Muster

Eine Vereinbarung für Ihre Praxis über ein Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Termine Ihrer Patienten finden Sie hier zum Download. Diese beinhaltet eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 €, aber wie dargestellt, nicht ganz ohne Risiko. Sie können hier einen anderen Betrag wählen – der Betrag sollte jedoch 50,00 € nicht übersteigen.

RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt und RAin Sonja Busch, Kanzlei DRPA, Regensburg