III. Änderungen für Vermieter
1. Sonderabschreibung auf Wohngebäude
Für neu gebaute Mietwohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellt worden ist, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich in den ersten vier Jahren (insgesamt also bis zu 20 %) zusätzlich zur regulären Abschreibung von 3 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung in den ersten zehn Jahren der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken genutzt wird, dass die Wohnung in einem Gebäude liegt, das das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ für sog. klimafreundliches Bauen trägt, und dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche nicht höher sind als 5.200 €. Der Kauf einer solchen Wohnung muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 4.000 € pro Quadratmeter beschränkt.
Hinweis: Die Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn die Wohnung nicht zehn Jahre lang vermietet oder vorher verkauft wird oder wenn die Baukostenobergrenze durch nachträgliche Baumaßnahmen überschritten wird.
2. Degressive Abschreibung auf Wohngebäude
Der Gesetzgeber hat außerdem rückwirkend vom 1.1.2023 an eine degressive Abschreibung für Wohngebäude i. H. v. 5 % eingeführt. Dies gilt für Wohngebäude in Deutschland oder in der EU bzw. im EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen). Voraussetzung ist, dass mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird oder dass das Gebäude nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 gekauft wird und der Nutzen- und Lastenwechsel bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt ist; bei einem Kauf muss die Fertigstellung also im selben Jahr wie der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgen. Für den Beginn der Herstellung kommt es auf die Baubeginnsanzeige an.
Quellen:
- § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sowie § 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 7 Abs. 5a EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art 35 Abs. 3 Wachstumschancengesetz.