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Autor: katharina summerer

Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU)

insbesondere mit Blick auf Online-Bescheinigungen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich Krankenversicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse. Privatversicherte erhalten weiterhin die AU in Papierform und müssen diese Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Unabhängig von der Vorlage / Übermittlungspflicht einer AU müssen sich jedoch sowohl gesetzlich als auch Privatversicherte bei ihren Arbeitgebern wie gewohnt krankmelden. Die Anzeige- und Nachweispflicht ist gesetzlich verankert und wird in der Regel durch weitergehende Vorschriften im Arbeitsvertrag bzw. in Arbeitsanweisungen ergänzt. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG.

Der Mitarbeiter muss also den Arbeitgeber – unabhängig von der Nachweispflicht seiner Erkrankung durch eine AU – über seine Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn informieren und ihm auch mitteilen wie lange er voraussichtlich krank ist.

Die Vorlage/Übermittlung einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (eAU/AU) wird vom Gesetz ab dem 4. Kalendertag (nicht Arbeitstag!) der Arbeitsunfähigkeit gefordert. Arbeitsverträge sehen hier in der Regel bereits die Vorlage ab dem 2. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vor.

Im Zuge der Digitalisierung bieten immer mehr Ärzte, aber auch verschiedene Online-Portale sog. „Online-Sprechstunden“ und / oder „Online-AU-Bescheinigungen“ an. Was es hier zu beachten gilt bzw. wie Arbeitgeber damit umgehen können bzw. sollen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

In Deutschland gibt es die sog. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte gelten.

Grundsatz:

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) ist Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ausnahmen:

Im Arbeitsvertrag kann z.B. vereinbart sein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorzulegen ist. Die Tage errechnen sich dabei nach Kalendertagen. Ist z.B. ein Arbeitnehmer am Freitag arbeitsunfähig krank und am darauffolgenden Montag immer noch, so benötigt er bereits ab Montag eine AU-Bescheinigung (2. Arbeitstag; ABER 4. Kalendertag).

Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit:

Grundsatz:       Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen.

Wie hat die ärztliche Untersuchung zu erfolgen?

Unmittelbar persönlich durch den ArztMittelbar persönlich durch den Arzt
Untersuchung in der Arztpraxis / Hausbesuch durch den ArztIm Rahmen einer Videosprechstunden oder nach telefonischer Anamnese
Videosprechstunde:Nur zulässig, wenn die Art der Erkrankung dies nicht ausschließt;Wenn der Patient dem behandelnden Arzt / der Praxis (aufgrund früherer Behandlungen) nicht bekannt ist, darf die Erstbescheinigung maximal für bis zu 3 Kalendertage erfolgen;Ist der Patient dem Arzt / der Praxis aufgrund früherer Behandlungen unmittelbar persönlich bekannt, kann die Erstbescheinigung für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen erfolgenFolgebescheinigungen dürfen im Rahmen der Videosprechstunden nur ausgestellt werden, wenn der Arzt zuvor auch die Erstbescheinigung im Rahmen einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch den Arzt / die Praxis ausgestellt hat und dieselbe Erkrankung vorliegtGenerell kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine AU-Bescheinigung mittels Videosprechstunde
Telefonische Sprechstunde:Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren.Keine schwere Symptomatik der ErkrankungKeine Videosprechstunde möglich: Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.Erstbescheinigung für maximal bis zu 5 KalendertageEine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.

Wie sollen sich Arbeitgeber in Bezug auf „Online-Krankschreibungen“ durch ihre Mitarbeiter verhalten? Sind diese zulässig?

Im Rahmen der Digitalisierung bieten immer mehr Online-Portale die Möglichkeit einer sog. „Online‑Krankschreibung“ an. Angeboten werden sie von vielen Arztpraxen sowie von einigen telemedizinischen Online-Anbietern. Dabei handelt es sich nicht um die seit 1. Januar 2023 geltenden elektronischen AU.

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt dabei regelmäßig durch eine Besprechung der Krankheitssymptome via Video oder Telefon mit einem Arzt, welcher durch die Online-Plattform vermittelt wird bzw. dieser angeschlossen ist. Eine persönliche unmittelbare Untersuchung durch den Arzt findet jedoch nicht statt.

Diese AU-Bescheinigungen von Online-Portalen werden i. d. R. jedoch nicht an die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt (keine eAU). Der Arbeitnehmer erhält normalerweise eine postalische AU oder in digitaler Form und muss diese dann dem Arbeitgeber vorlegen.

Gerade bei den Online-Portalen finden sich leider auch einige Anbieter die einer kritischen Würdigung bedürfen – insbesondere diejenigen die AU-Bescheinigungen ohne persönlichen Arzt-Kontakt anbieten. Dabei weisen manche Portale bereits direkt darauf hin, dass AU-Bescheinigungen ohne Arzt-Kontakt von den Arbeitgebern oftmals nicht akzeptiert werden und bieten hier sogar eine „Geld-zurück-Garantie“.

WICHTIG: Arbeitgeber können bei bestimmten „Online-AUs“ die Entgeltfortzahlung verweigern.

Eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen, telefonischen oder Arztkontakt per Videochat erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Online-AUs die nur auf Basis von Angaben erstellt werden, welche der Arbeitnehmer online auf der Plattform ausfüllt erfüllen nicht die Anforderungen einer AU-Bescheinigung. Arbeitgeber können derartige Online-AUs nicht anerkennen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ablehnen. Die Arbeitsgerichte begründen dies damit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit so nicht hinreichend nachgewiesen hat.

Arbeitgeber sollten also Online-AU-Bescheinigungen ihrer Mitarbeiter stets kritisch hinterfragen und Mitarbeiter durchaus auf die Möglichkeit zum Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruches hinweisen. Wenn Sie als Arbeitgeber den Verdacht haben, dass es sich bei der AU-Bescheinigung um die eines Online-Portals handelt, dürfen Sie hier bei Ihrem Mitarbeiter durchaus Rückfragen stellen. Insbesondere sollten Sie abklären, über welches Portal Ihr Mitarbeiter diese erhalten hat und ob es einen Arztkontakt per Telefon oder Video gab. Keinesfalls sollten Sie die Online-AU vorbehaltlos akzeptieren.

Nicht jedes telemedizinische Angebot bietet eine rechtssichere Krankschreibung. Wer hier sichergehen will, sollte weiterhin besser zum Hausarzt gehen. Denn während einer in der Praxis ausgestellten AU‑Bescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt, erachten Gerichte eine Krankschreibung ohne direkten Arztkontakt oftmals für wenig beweiskräftig.

Wie erkenn Arbeitgeber überhaupt ob es sich um eine AU-Bescheinigung eines Online Anbieters handelt?

Oftmals sprechen hier einige Indizien dafür. Diese AU-Bescheinigungen werden nicht von allen Anbietern elektronisch an die Krankenkassen übermittelt bzw. manchmal ist die Übermittlung der eAU auch technisch nicht möglich. Manche Anbieter (insbesondere solche die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen) übersenden die Online-AU dem Mitarbeiter in Papierform / pdf und dieser muss sie dann dem Arbeitgeber vorlegen. Dies kann unter Umständen dann zu Schwierigkeiten im Rahmen des Umlageverfahrens bei den Krankenkassen führen, da dort (zunächst) nur eAUs erfasst werden. Die ausstellenden Ärzte befinden sich oftmals weit vom Wohnort/Arbeitsort entfernt (in ganz Deutschland verteilt) oder sogar im Ausland. Die Bescheinigung geht meist nur über 1-3 Arbeitstage. Manche Anbieter machen die Ausstellung einer Online-AU auch dadurch kenntlich, dass die Unterschrift des Arztes expliziert nur als „elektronischer Stempel“ ausgewiesen wird (z. B. „Ausgestellt und signiert über TeleClinic“).

Bildquelle: Kzenon, #277706007, fotolia.de

Olympische Spiele in Paris: Müssen deutsche Athleten ihre Siegprämie versteuern?

Paris steht im Rampenlicht der Weltöffentlichkeit, denn bei den Olympischen Sommerspielen versammeln sich die besten Athleten der Welt in der Metropole. Deutsche Spitzensportler kämpfen mit großem Einsatz und unermüdlichem Ehrgeiz um die begehrten Medaillen. Doch während der sportliche Triumph im Vordergrund steht, muss auch eine entscheidende Frage gestellt werden: Was passiert mit den Siegprämien, die diese Athleten für ihre herausragenden Leistungen erhalten? Wir klären auf und bringen Licht ins Dunkel der steuerlichen Aspekte von Prämien für olympische Medaillengewinner in Deutschland.

Besteuerung von Prämien für Olympiasieger

Die Besteuerung von Prämien für deutsche Sportler, die olympische Medaillen gewinnen, ist im deutschen Steuerrecht klar geregelt. Diese Prämien sind steuerpflichtig, wie die Stiftung Deutsche Sporthilfe bestätigt. Die Einstufung als Berufssportler oder Amateursportler sowie die Art der erzielten Einkünfte sind dabei von entscheidender Bedeutung.

Für Berufssportler, die ihren Lebensunterhalt durch professionelle sportliche Betätigung bestreiten, gelten zwei Möglichkeiten: Sie erzielen entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Mannschaftssportler wie Fußball-, Handball- oder Eishockeyprofis sind in der Regel an Weisungen ihres Vereins gebunden und beziehen ein festes Gehalt, einschließlich Erfolgsprämien. Für diese Sportler gelten die erhaltenen Prämien als Arbeitslohn im Sinne des EStG. Diese Zuwendungen müssen als Entgelt für Leistungen betrachtet werden, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringt. Der Arbeitgeber ist folglich verpflichtet, für die Prämie die Lohnsteuer einzubehalten.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Individualsportler wie Leichtathleten erzielen ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die erhaltenen Prämien stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Sportlers und zählen somit zweifelsfrei zu den Betriebseinnahmen. Das gilt auch für Sportler, die in eine Nationalmannschaft eingebunden sind.

Amateursportler sind Personen, die den Sport nicht zum Erwerbszweck ausüben. Amateursportler erzielen grundsätzlich keine steuerbaren Einkünfte aus dem Sport. Doch aufgepasst: Sobald sie sich an Sportwettkämpfen beteiligen, um sichere Siegchancen zu nutzen, und dies wiederholt tun, sieht die Sache anders aus. Des Weiteren sind Vergütungen und Prämien steuerpflichtig, sofern sie die mit dem Sport zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen. In solchen Fällen gelten dieselben Besteuerungsvorschriften wie für Berufssportler.

Prämien für Olympiamedaillen

Die Stiftung Deutsche Sporthilfe prämiert Gewinner olympischer Medaillen wie folgt:

  • Gold: 20.000 Euro
  • Silber: 15.000 Euro
  • Bronze: 10.000 Euro

Diese Prämien werden über zwölf Monate ausgezahlt. Eine steuerliche Befreiung für diese Medaillenprämien ist im deutschen Steuerrecht nicht vorgesehen. Folglich gelten sie als Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG und müssen entsprechend versteuert werden.

Quellen: WD 4 – 077-21 (bundestag.de)

97 Prozent der deutschen Olympiateilnehmer Sporthilfe-gefördert – Medien – Über uns – Stiftung Deutsche Sporthilfe

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Die neue Ausgabe des meditaxa-Magazins für Heilberufler ist da!

Wir freuen uns, Ihnen die neueste Ausgabe des meditaxa-Magazins vorzustellen, das Sie exklusiv bei uns in der Kanzlei erhalten oder online lesen können! Auf meditaxa.de finden Sie wertvolle Informationen und aktuelle Neuigkeiten speziell für Heilberufler.

Klicken Sie auf diesen Link https://meditaxa.de/de/#Mandantenmagazin , um das Magazin zu lesen.

Digitalisierung im Bereich der Steuerberatung

Die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche und nahezu aller Berufsfelder hat längst auch das Tätigkeitsfeld der Steuerberaterinnen und Steuerberater erreicht. Doch welche Chancen und Risiken birgt die Digitalisierung für die Steuerberatung?

Digitalisierung

Steuerberatung 4.0 – Vernetzung mit Informations- und Kommunikationstechnologie
Der Begriff „Steuerberatung 4.0“ ist angelehnt an die Initiative der Bundesregierung „Industrie 4.0“ und beschreibt die umfassende Digitalisierung von Geschäftsprozessen durch die fortschreitende Vernetzung aller Produktions- und Dienstleistungsbereiche mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik. Begonnen hat die Vernetzung in den Kanzleien, inzwischen sind auch die Finanzverwaltungen einbezogen. Der Mandant selbst wird in vielen Kanzleien noch weitgehend konservativ bedient. Einzige Ausnahme ist die E-Mail als inzwischen selbstverständliches Arbeits- und Kommunikationsmittel zwischen Mandant und Steuerkanzlei. Steuerberatung 4.0 ist aber weit mehr als E-Mail. Sie wird die Arbeitsprozesse innerhalb der Kanzlei sowie die gesamte Kommunikation und den Datentransfer zwischen Mandant, Kanzlei und Finanzverwaltung radikal verändern.

Ja, der Traum von der papierlosen Kanzlei wird endlich Wirklichkeit!

Die wohl größte und augenfälligste Veränderung in der Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant ist die bereits vielfach praktizierte Abschaffung des Papierpendelordners zur Bereitstellung aller Unterlagen und Belege für die monatliche Buchführung. Bei der digitalen Zusammenarbeit werden die Belege beim Mandanten eingescannt und per E-Mail oder über eine Cloud-Anwendung für die elektronische Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt. Ein zentrales Dokumentenmanagementsystem (DMS) ist für die Kanzlei und ihre Zukunft als digitale Kanzlei von entscheidender Bedeutung. Es ermöglicht allen Mitarbeitern den permanenten Zugriff auf alle Dokumente und ist daher ein Muss für jede Steuerkanzlei. Die wesentlich kürzeren Informationswege sorgen für effiziente Prozessabläufe in der digitalen Steuerkanzlei. Alle Belege müssen vom Mandanten konsequent digitalisiert und dem Berater elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand enorm reduziert, was langfristig zu einer Kostensenkung führt.

Das Online-Banking ist Vorreiter einer vollständig digitalisierten Dienstleistung. Es zeigt, wie Dienstleistungen vollständig digitalisiert werden können und den Besuch des Kunden in einer Filiale vor Ort überflüssig machen. Auch die Steuerberatungsbranche ist von diesen rasanten Veränderungen betroffen. Wer morgen vorne mit dabei sein will, muss sich schon heute darauf vorbereiten und zum Beispiel in neue Hard- und Software investieren. Das zentrale Dokumentenmanagementsystem (DMS) ist ein elementarer Baustein der digitalen Kanzlei, der nicht nur den Mandanten erhebliche Vorteile bringt. Der Einsatz eines DMS bedeutet auch, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit nicht mehr zwingend in den Kanzleiräumen erledigen müssen. Viele Routinearbeiten können von zu Hause aus erledigt werden. Gerade in Zeiten, in denen es für Kanzleien immer schwieriger wird, qualifizierte Mitarbeiter zu finden, ist Heimarbeit ein entscheidender Faktor. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit der Heimarbeit einen echten Leistungsanreiz dar und verschafft der Kanzlei einen echten Vorteil im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter.

Die digitale Kanzlei verändert auch die Tätigkeit des Steuerberaters. Durch die Automatisierung von Routinearbeiten verlagert sich der Schwerpunkt des Steuerberaters in der digitalen Kanzlei immer mehr in Richtung Betreuung und betriebswirtschaftliche Beratung. Die Tätigkeitsfelder des Steuerberaters werden sich daher zunehmend in Richtung Auswertung und Analyse verschieben. Die laufende Buchhaltung wird zukünftig kaum noch in der Kanzlei selbst erledigt werden. Steuerberater, die die Chancen des digitalen Wandels frühzeitig erkennen und positiv aufgreifen, können zusätzliche Beratungsleistungen anbieten und Mandanten mit neuen Lösungskonzepten langfristig an sich binden. Der Steuerberater wird zum Optimierer, der die betriebswirtschaftlichen Prozesse beim Mandanten verbessert.

Die räumliche Nähe zwischen Steuerberater, Mandant und Mitarbeiter verliert an Bedeutung.

Die zunehmende Digitalisierung und das zentrale Dokumentenmanagementsystem schwächen die Bedeutung des Standortes und der Standortnähe zwischen Steuerberater und Mandant. Klassische Banken mit Filialnetz haben dies längst gelernt. Wer komplett digital arbeitet und auf Papier und Pendelordner verzichtet, braucht keinen Steuerberater vor Ort mehr. Steuerberaterinnen und Steuerberater können ihre Mandanten künftig bundesweit suchen. Die Spezialisierung und Qualifikation der einzelnen Kanzlei gewinnt dadurch an Bedeutung. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Steuerberater und Mitarbeiter: Wer komplett digital arbeitet, kann bundesweit nach Mitarbeitern suchen und Menschen mit Behinderung, auf dem Land oder in strukturschwachen Regionen neue Chancen bieten. Die digital getriebene Flexibilisierung der Arbeit ermöglicht auch Teilzeitarbeit – ganz einfach, wenn Mitarbeiter eine Babypause einlegen oder Angehörige pflegen müssen. Neben den neuen Chancen darf aber nicht vergessen werden, die bestehenden Mitarbeiter behutsam in den digitalen Wandel einzubinden, ihnen die Angst vor Veränderungen zu nehmen und ihre Qualifikationen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Wer neue Mitarbeiter für den Standort sucht, findet die besten Köpfe nicht mehr über die klassische Stellenanzeige in der Zeitung, sondern über die neuen digitalen Wege und Plattformen.