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Neuer (allgemeiner) Mindestlohn und neue Mindestausbildungsvergütung seit dem 1. Januar 2024:

a) Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neuer allgemeiner Mindestlohn in Höhe von 12,41 € brutto pro Stunde anstatt wie bislang 12,00 € brutto. Im Rahmen einer 40-Stunden-Woche ergäbe sich somit ein monatlicher Bruttolohn von ca. 2.150,00 €. Der Mindestlohn soll sich zum 1. Januar 2025 weiter auf dann 12,81 € pro Stunde erhöhen.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Ausgenommen davon sind u. a. Jugendliche unter 18, Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbständige, ehrenamtlich Tätige sowie Langzeitarbeitslose für 6 Monate.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt dabei unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit bei Minijobbern auch über den 31. Dezember 2023 hinaus eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einer gesetzlichen Erhöhung des Mindestlohnes die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss. Eine Anpassung bestehender Arbeitsverträge für die sog. Minijobber welche den jeweiligen Mindestlohn vergütet erhalten ist somit nicht erforderlich.

Ab 1. Januar 2024 beträgt die Minijob-Grenze 538,00 €. Zum 1. Januar 2025 soll sie auf 556,00 € ansteigen. Bis zum 31. Dezember 2023 lag die Minijob-Grenze bei 520 €.

Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns drohen dem Arbeitgeber Geldbußen.

b) Für Auszubildende gilt wie bereits erwähnt der Mindestlohn nicht. Jedoch gilt für Auszubildende ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls eine neue erhöhte Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.

Auszubildende die im Jahr 2024 mit einer Ausbildung beginnen müssen im 1. Ausbildungsjahr einen Mindestlohn von 649,00 € monatlich erhalten.

Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2024 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 766 €, im dritten Ausbildungsjahr 876 € und im vierten Jahr 909 €.

Die im BBiG enthaltenen Vorschriften gelten jedoch nur für Arbeitgeber die keinem Tarifvertrag unterliegen. Die Tarifgebundenen Arbeitgeber müssen selbstverständlich die tariflichen Ausbildungsvergütungen entrichten.

Bildquelle: 257803706-MQ-Illustrations

Vorsicht Falle | Betrügerische E-Mails mit ELSTER-Bezug (FinMin)

Aktuell versuchen Betrüger per E-Mail im Namen des Online-Finanzamts ELSTER oder über gefälschte Webseiten mit ELSTER-Bezug an persönliche Informationen zu gelangen. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:

  • Die Betrüger versenden E-Mails mit Titeln wie “Letztmalige Aufforderung – Steuerrestbetrag aus dem Jahre 2022” im Namen von ELSTER oder lotsen Bürgerinnen und Bürger auf gefälschte Webseiten mit ELSTER-Bezug.
  • Den Empfängern der E-Mail wird erklärt, dass für das Jahr 2022 noch eine Steuererstattung auf sie wartet. Es wird darum gebeten, ein Formular unter einer falschen ELSTER-Webseite auszufüllen, damit der Betrag ausgezahlt werden kann. Der Link zu der Webseite steht nicht in Zusammenhang mit der wahren ELSTER-Plattform.
  • Auf diese Weise versuchen die Betrüger per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto- und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen und / oder Viren bzw. Trojaner auf dem Computer zu installieren.
  • Die Finanzverwaltung und ELSTER warnen ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mails zu reagieren bzw. die Links in den E-Mails zu öffnen. Die Steuerverwaltung versendet Steuerdaten oder Rechnungen nie in Form eines E-Mail-Anhangs und fordert auch keine persönlichen Informationen per E-Mail an.

Was ist eigentlich eine Teampraxis?

Seit einiger Zeit taucht immer wieder mal der Begriff „Teampraxis“ auf. Zu aller erst ist festzustellen, dass dieser Begriff im Sozialgesetzbuch nicht enthalten ist und es derzeit auch keine klare Definition für die Mindestanforderungen einer Teampraxis gibt. Interessanterweise beschäftigen sich mit dieser Thematik aber sowohl die Hausärzteverbände als auch jetzt das Bayerische Gesundheitsministerium. Letzteres hat in der Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR) explizit die Teampraxisstruktur als förderfähig erwähnt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf eine Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums. www.bayern.de/gerlach-treibt-zukunftsorientierte-weiterentwicklung-der-medizinischen-versorgung-voran-bayerisches-gesundheitsministerium-frdert-projekt-zur-hausrztlichen-teampraxis-der-zukunft-mit-run/.

Eine etwas fundiertere Beschreibung der Zielrichtung der „Teampraxis“ haben wir in einer Veröffentlichung des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg gefunden, nachzulesen unter www.hausarzt-bw.de/News/2023_03_24_haet_panel2~n-5292. In der Umsetzung dürfte es sich also bei einer Teampraxis um eine Vernetzung örtlicher vorhandener „Player“ der medizinischen Versorgung handeln, ohne dass gleich ein offizielles Praxisnetz, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder Praxiszentrumsähnliche Strukturen gegeben sein müssen. Bis zu erwartende Vorgaben festgelegt werden, kann man also bei einer Teampraxis von einer niederschwelligeren Kooperation von Gesundheitsberufen vor Ort sprechen. So kann man sich die Einbindung einer Gemeindeschwester, die Zusammenarbeit mit Pflegediensten usw. darunter vorstellen und dabei könnten aus dem Fördertopf des Gesundheitsministeriums wohl auch Gelder über die Kommunen fließen.

Unterversorgung in Bayern und Fördermöglichkeiten

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat mitgeteilt, dass weitere Planungsbereiche als unterversorgt eingestuft worden sind. Mittlerweile betreibt die KVB sogar zwei Hausarztpraxen (Marktredwitz und Eging) in Eigenregie und es sollen laut Ankündigung fünf weitere derartige Praxen aufgebaut werden. Die KVB sieht von ihr geführte Praxen als Notmaßnahme, die sich aus den gesetzlichen Regelungen bei langanhaltend festgestellter Unterversorgung ableiten lässt. Die Hoffnung der KVB ist, dass die dort eingesetzten Ärzte feststellen, dass sich eine Praxis trotz aller Anfangsschwierigkeiten, die es sowohl beim Honorar als auch dem fehlenden Fachpersonal gibt, lösen lassen und sie deshalb die Praxis dann von der KVB übernehmen. Auch das bayerische Gesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass im Rahmen des seit Jahren aufgelegten Förderprogrammes nun auch Kommunen mit bis zu 15.0000 € unterstützt werden können. Diese Maßnahmen sollen unter anderem auch für die Gründung kommunaler MVZ verwendet werden dürfen. Details zur Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR) sind nachzulesen unter: www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/kommunalfoerderrichtlinie/

Bislang konnten sich kommunale MVZ nicht durchsetzen, da zu Recht die Bürgermeister und Gemeindeverantwortlichen das Risiko der komplexen Materie der Führung einer Arztpraxis scheuten. Aus diesem Grund gibt es aktuell auch nur sehr wenige kommunale MVZ. Ob mit der Förderrichtlinie sich dies jetzt ändert wird abzuwarten sein. Entscheidend wird sein, dass Kommunen bei der Bezahlung der anzustellenden Ärzte oder auch beim Personal weniger flexibel sein dürften als inhabergeführte Praxen. Trotzdem erscheint es wichtig die Entwicklung zu beobachten oder als Praxisinhaber die neuen Möglichkeiten, die sich durch die Förderrichtlinie des Freistaates aber auch der KVB insgesamt ergeben, zu beobachten und ggf. mit zu beeinflussen.

Entlastung der Hausärzte

Anfang Januar wurde eine Ankündigung des Bundesgesundheitsministers, dass die Budgetierung der Hausärzte aufgehoben werden soll, sowohl in den Fachmedien als auch in der allgemeinen Presse umfassend kommentiert. Minister Lauterbach, der damit eigentlich nur eine Festlegung im Koalitionsvertrag einlösen will, wird gelobt. Er selbst schiebt noch den Hinweis nach, dass dies die Kosten der Krankenkassen bzw. die Beitragssätze nicht so sehr belasten wird. Letzteres muss man auch genauer analysieren, gerade in Bayern. Die Hausärzte, dazu zählen übrigens auch die Kinderärzte, erhalten in Bayern weitestgehend alle erbrachten und korrekt abgerechneten Leistungen seit vielen Quartalen, ja Jahren in voller Höhe ausbezahlt. Es wird sich also honorarmäßig – eine noch abzuwartende tatsächliche Umsetzung der Ankündigung – für die bayerischen Hausärzte wenig auswirken. Tatsache ist vielmehr, dass die Orientierungspunktwerte bzw. die einzelnen Bewertungen der Gebührenordnung wohl weiterhin nur geringfügig angehoben werden oder gar nicht erhöht werden. Dies wäre, um die Kostensteigerungen aufzufangen viel wichtiger als die medienwirksame Ankündigung der Ablösung der Budgetierungsregelungen.

Bildquelle: Gemeinschaftspraxis-79055781-Kurhan