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Aktuelles zum Thema Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt

Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend in einer kurzen Zusammenfassung die wichtigsten arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Gewährung von Weihnachtsgeld oder einem 13. Gehalt darstellen:

  1. Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt? Worin liegt der Unterschied?

Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt werden in der Praxis oft verwechselt – aus rechtlicher Sicht ergeben sich jedoch erhebliche Unterschiede.

So ist Weihnachtsgeld grundsätzlich eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers die von den meisten Unternehmen im Monat November ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber möchte sich die Freiwilligkeit explizit vorbehalten. Auch soll die Höhe des Weihnachtsgeldes in jedem Jahr neu festgelegt werden können. Damit das Weihnachtsgeld tatsächlich eine solche freiwillige Sonderzahlung (Gratifikation) ist und auch bleibt, darf der Arbeitgeber hier nur die Betriebstreue – nicht aber die erbrachte Arbeitsleistung – honorieren. Auf diesen Zweck der Gratifikation kann allerdings nur abgestellt werden, wenn sich dieser hinreichend klar aus der Vereinbarung ergibt. Wird keinerlei Vereinbarung getroffen und die Sonderzahlung lediglich auf der Lohnabrechnung als „Weihnachtsgeld“ deklariert und ausbezahlt liegt hier im Zweifel eine arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung vor, mit der Konsequenz, dass z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden auch ein zeitanteiliger Anspruch bestünde.

Mitarbeiter die vor dem Auszahlungszeitpunkt ausscheiden, bekommen bei entsprechender Zweckbindung auch kein anteiliges Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber kann bereits gezahltes Weihnachtsgeld unter gewissen Voraussetzungen sogar zurückfordern, wenn das Unternehmen im Anschluss an die Gewährung kurzfristig verlassen wird. Hierfür bedarf es jedoch einer entsprechenden vertraglichen Regelung.

Hingegen ist das 13. Monatsgehalt keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern es besteht ein tatsächlicher Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung. Dieser Anspruch ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder aber z. B. einem Tarifvertrag. Es stellt tatsächlich ein Entgelt für die im laufenden Kalenderjahr erbrachte Leistung dar. Scheidet ein Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr vorzeitig aus, so ist das 13. Monatsgehalt grundsätzlich zeitanteilig zu gewähren. Ein Rückzahlungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, da stets nur bereits erbrachte Leistung damit honoriert wird.

Damit das Weihnachtsgeld allerdings tatsächlich eine solche „echte freiwillige Sonderzahlung“ des Arbeitgebers ist und auch bleibt, gibt es bei der Gewährung Einiges zu beachten. Dazu nachfolgend mehr:

  1. Betriebliche Übung bei Gewährung von Weihnachtsgeld vermeiden

Nicht selten gewähren Betriebe – meist zusammen mit dem November-Gehalt – ein jährliches Weihnachtsgeld. Sofern die Gewährung nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich fixiert ist, ist diese grundsätzlich freiwillig und der Arbeitgeber kann die Gewährung als solches wie auch die Höhe jährlich neu festlegen. Wird das Weihnachtsgeld allerdings jährlich vorbehaltlos vom Arbeitgeber ausbezahlt und erscheint „einfach so“ auf der Lohnabrechnung, besteht bei mehrmaliger Gewährung (i. d. R. nach drei aufeinanderfolgenden, vorbehaltlosen Zahlungen) ein sog. betrieblicher (einklagbarer) Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Diese Art der Sonderzahlung wird von der Rechtsprechung dann als arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung angesehen, mit der Konsequenz, dass z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden auch ein zeitanteiliger Anspruch bestünde. Auch kann der Arbeitgeber das Weihnachtgeld bei einer Kündigung des Mitarbeiters dann nicht mehr zurückfordern. Gerade wenn ein Mitarbeiter direkt nach der Auszahlung kündigt, ist dies umso ärgerlicher für den Arbeitgeber. Um hier das Entstehen einer betrieblichen Übung und damit eines einklagbaren Anspruches des Mitarbeiters zu vermeiden und sich auch die Rückforderung im Kündigungsfall vorzubehalten, ist derzeit die einzige rechtssichere Möglichkeit dem Mitarbeiter vor jeder Auszahlung des Weihnachtsgeldes ein sogenanntes Hinweisschreiben zu übergeben, welches dieser gegenzeichnet. Ein entsprechendes Musterschreiben finden sie unter folgendem Link zum Download:

Bildquelle: https://stock.adobe.com/de/images/geldgeschenk/237399907

Unsere Kanzlei wird erneut als kununu Top Company ausgezeichnet!

Unsere Kanzlei erhält nunmehr zum zweiten Mal in Folge das begehrte kununu Top Company-Siegel! Diese besondere Auszeichnung bestätigt uns als einen der besten Arbeitgeber auf kununu, der Bewertungsplattform für Arbeitsplätze. Nur rund fünf Prozent der Unternehmen, die auf Kununu bewertet werden, erhalten diese Auszeichnung – und wir gehören dazu! 🎉

Was macht uns zu einem Top-Arbeitgeber?

Die Grundlage für diese Auszeichnung bilden die unabhängigen und authentischen Bewertungen unserer Mitarbeitenden. Sie spiegeln die Zufriedenheit, das Vertrauen und die Wertschätzung wider, die unser Team tagtäglich erlebt. Unsere Unternehmenskultur, geprägt von Respekt, Teamgeist und einer offenen Kommunikation, ist der Kern unseres Erfolgs.

Wir glauben daran, dass ein starkes und harmonisches Arbeitsumfeld nicht nur die Basis für exzellente Arbeitsergebnisse ist, sondern auch für die individuelle Zufriedenheit und Weiterentwicklung unserer Mitarbeitenden. Die erneute Auszeichnung als Kununu Top Company zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und spornt uns an, weiterhin ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle wohlfühlen.

Was bedeutet das für unsere Mitarbeitenden und Bewerber?

Das Kununu Top Company-Siegel ist nicht nur ein Zeichen der Anerkennung für unser Team, sondern auch ein starkes Signal an potenzielle neue Kolleginnen und Kollegen. Es zeigt, dass wir ein Arbeitgeber sind, der nicht nur Wert auf hervorragende Arbeit legt, sondern auch auf das Wohlbefinden und die Entwicklung seiner Mitarbeitenden.

Wir bedanken uns bei unserem gesamten Team für das Vertrauen, die tollen Bewertungen und den unermüdlichen Einsatz, der diese Auszeichnung erst möglich gemacht hat.

Datenschutz

Datenschutz ist in der Arztpraxis unverzichtbar. Es bestehen auch diverse Vorgaben, wie der Datenschutz in der Praxis zu organisieren ist. Für Praxen, die mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen, der entweder in der Praxis beschäftigt ist oder als Dienstleister beauftragt wird. Der DSB, darf nicht Praxisinhaber sein und muss für die Aufgabe fachlich qualifiziert sein oder werden. Er ist dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten zu melden. Für Praxen, die die vorgenannte Größe nicht erreichen ist in seltenen Fällen ebenfalls ein DSB einzusetzen, und zwar dann, wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung notwendig ist. Beispielhaft kann das der Fall sein, wenn z. B. große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet oder die Praxisräume systematisch videoüberwacht werden. Letzteres könnte in Folge der zunehmenden Gefahr von Gewaltübergriffen in den Praxen zukünftig häufiger der Fall werden.

Wenn Sie in Ihrer Praxis wieder einmal einen „Datenschutzcheck“ durchführen wollen, kann die bei der KBV abrufbare „Checkliste: das ist in der Praxis zu tun“ eine wertvolle Orientierungshilfe sein. https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Datenschutz_Checkliste.pdf.

Hinweis: Unter https://www.kbv.de/html/dsgvo-in-der-praxis.php finden Sie auch weitere wichtige Informationen, die Ihnen helfen auf dem aktuellen Stand hinsichtlich der Datenschutzgrundverordnung zu kommen ebenso wie Hilfen für die Umsetzung.

Bildquelle: Fotolia_78476922_M

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen!

Ab November 2024 startet die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen erhalten. Die neue Kennung dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und soll zu einer effizienteren Verwaltung beitragen. Die W-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch und ohne Antrag vergeben. Das BZSt erhebt hierfür keine Gebühren. Ziel ist es, die zahlreichen bisherigen Identifikationsnummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und Steuernummer zu ergänzen, ohne diese jedoch zu ersetzen.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich um weitere Unterscheidungsmerkmale (U-Merkmale) ergänzt. Die Vergabe weiterer U-Merkmale erfolgt aufgrund der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in einem gestaffelten Verfahren:

  1. Ab November 2024: Wirtschaftlich Tätige mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch. Es erfolgt keine direkte Benachrichtigung per Post, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt.
  2. Ab November 2024 für Kleinunternehmer und wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Diese erhalten die W-IdNr. elektronisch, entweder über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder – falls ein Steuerberater beauftragt ist – über diesen.
  3. Ab dem 3. Quartal 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen, die noch keine W-IdNr. haben, erhalten diese automatisch.

Vorteile und Anwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Die Einführung der W-IdNr. bringt zahlreiche Vorteile mit sich, wie z.B. die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Verbesserung der Datenkonsistenz in verschiedenen Registern. Die W-IdNr. gilt zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensstammdatenregistergesetz. Dies soll langfristig dazu beitragen, dass Unternehmen und Freiberufler Daten nur einmal angeben müssen (Once-Only-Prinzip).

Für den Übergang sind großzügige Regelungen vorgesehen: Die Angabe der W-IdNr. in den Steuerformularen wird erst nach Abschluss der Erstvergabe verpflichtend. Bis dahin ist sie freiwillig.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt damit einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland dar und wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als Maßnahme zur Effizienzsteigerung begrüßt.

Bildquelle: bluemoon1981-142757771

Berufsprofil – Bilanzbuchhalter/-in

In unserer Steuerkanzlei gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben und Berufen.

Einer dieser Berufe ist Bilanzbuchhalter (m/w/d). Bilanzbuchhalter sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rechnungswesens – je nach Größe der Unternehmen unserer Mandanten sind die Aufgaben sehr vielseitig und anspruchsvoll. Bilanzbuchhalter sorgen dafür, dass die Finanzen eines Unternehmens stets übersichtlich sind. Dazu erstellen Bilanzbuchhalter Abschlüsse, Auswertungen und Kalkulationen. Darüber hinaus organisieren sie die Buchhaltung für Unternehmen, ermitteln Kennzahlen zur Bilanzanalyse, bilden und bewerten Rückstellungen und sind Ansprechpartner für Dritte.

Bilanzbuchhalter: Voraussetzungen & Qualifikationen

Kaufmännische Berufserfahrung ist das wichtigste Kriterium und auch eine der Zugangsvoraussetzungen für die IHK-Prüfung zum staatlich geprüften Bilanzbuchhalter. Wer eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung nachweisen kann, der benötigt zudem mindestens 3 Jahre Berufserfahrung. Wer keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat, muss 6 Jahre Berufserfahrung im Finanz- und Rechnungswesen nachweisen.

Als Schnittstelle sowohl zu Mandanten als auch zur Geschäftsleitung, sollte ein Anwärter folgende Fähigkeiten mitbringen:

  • Sehr gute Kenntnisse in Rechnungswesen und Steuerrecht
  • Ausgezeichnete kaufmännische Kenntnisse
  • Erfahrung in der Planung, Koordination, Analyse und Optimierung von Prozessen
  • Strategisches und analytisches Denken
  • Hohe Affinität für Zahlen: Unternehmenszahlen verstehen und analysieren
  • Strukturierte Vorgehensweise
  • Mehrjährige Berufserfahrung

Neben dem benötigten Fachwissen aus dem Finanz- und Rechnungswesen benötigt ein guter Bilanzbuchhalter auch passende Soft Skills. Sehen Sie hier, ob Sie für das Berufsbild des Bilanzbuchhalters geeignet sind:

  • Logisches, analytisches und vernetztes Denken
  • Hohe Genauigkeit
  • Organisationsstärke
  • Selbstständiges Arbeiten
  • Überzeugende Kommunikation
  • Loyalität und Diskretion
  • Gute Computer-Skills und Kenntnis gängiger Buchhaltungssoftware

Aufgaben: Was macht man als Bilanzbuchhalter?

Bilanzbuchhalter kümmern sich um alles, was die Unternehmensfinanzen betrifft. Je nach Unternehmensgröße können verschiedene Aufgaben anfallen und der Verantwortungsbereich größer oder kleiner ausfallen. Bilanzbuchhalter arbeiten in der Regel direkt in der Finanzabteilung eines Unternehmens oder in einem Steuerbüro.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Aufgaben eines Bilanzbuchhalters:

  • Organisation der Buchhaltung für Unternehmen
  • Erstellung von Bilanzen
  • Erstellen von Monats- und Quartalsabschlüssen sowie Jahresabschlüsse nach HGB und anderen Reportings
  • Erstellen von Kalkulationen
  • Steuerrecht & Steuerlehre: z.B. Umsatzsteuer, Steuererklärungen, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, etc.
  • Rückstellungen bilden und bewerten
  • Ermittlung von Kennzahlen zur Bilanzanalyse
  • Kostenartenrechnung und Kostendeckungsrechnungen erstellen
  • Erstellung von Statistiken und Auswertungen
  • Ansprechpartner für Dritte: Management, Behörden, Mandanten, Banken, Kreditdienstleister und Investoren etc.

Bilanzbuchhalter vs. Finanzbuchhalter – das ist der Unterschied:

Der Unterschied zwischen diesen beiden Berufen liegt in der Ausbildung. Wer die Prüfung bei der IHK besteht, darf sich als „geprüfter Bilanzbuchhalter“ bezeichnen. Hingegen der Beruf Finanzbuchhalter ist kein geschützter Begriff – jeder der mit Buchhaltung zu tun hat, darf sich so nennen.

Quellen:

https://www.ihk.de/niederbayern/bildung-und-qualifikation/akademie/zertifikatslehrgaenge/ihk-lehrgaenge/ihk-lehrgaenge-fachwirte/gepruefter-bilanzbuchhalter-5638602