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Ab 2025: Die elektronische Rechnung digitalisiert die Abrechnung

Sind Praxen und Patienten bereit für die Zukunft?

Die Einführung der elektronischen Rechnung gemäß § 359a SGB V, verankert im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom März 2024, stellt einen bedeutenden Schritt hin zur Digitalisierung der Abrechnungsprozesse im deutschen Gesundheitswesen dar. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und soll die bisher papierbasierten Verfahren bei der Abrechnung von Kostenerstattungsleistungen durch ein elektronisches Format ersetzen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, die außerhalb des Sachleistungsprinzips liegen und von Versicherten direkt getragen werden.

Keine Verwechslung mit der allgemeinen E-Rechnung: Ab dem 1. Januar 2025 tritt auch die allgemeine Verpflichtung zur Nutzung der E-Rechnung für alle Unternehmen in Deutschland für B2B-Transaktionen in Kraft, wie es im Wachstumschancengesetz festgelegt ist. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, und bezieht sich auf den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Geschäftspartnern. Im Gegensatz dazu zielt § 359a SGB V speziell auf das Gesundheitswesen ab. Hier wird die elektronische Rechnung im Rahmen der Telematikinfrastruktur genutzt, um medizinische Leistungen, die von den Versicherten direkt bezahlt werden, elektronisch abzurechnen. Während also alle Unternehmen in Deutschland die E-Rechnung für geschäftliche Transaktionen einsetzen müssen, betrifft die elektronische Rechnung im Gesundheitswesen nur die Kostenerstattungsleistungen im Verhältnis zu den Versicherten.

Die elektronische Rechnung im Gesundheitswesen

Mit der Einführung der elektronischen Rechnung soll eine effizientere und transparentere Abwicklung der Abrechnungsprozesse gewährleistet werden. Die Nutzung erfolgt über die Telematikinfrastruktur, die zentrale digitale Plattform im Gesundheitswesen, die bereits für Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) genutzt wird. Die gematik, die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte, ist beauftragt, die notwendigen technischen Maßnahmen bis spätestens zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Damit wird es Arztpraxen, Apotheken, Zahnarztpraxen und anderen medizinischen Leistungserbringern ermöglicht, Abrechnungen digital an Kostenträger oder privat Versicherte zu übermitteln.

Eine der zentralen Neuerungen der elektronischen Rechnung ist, dass sie für die Versicherten freiwillig ist. Diese müssen vorab ihre Einwilligung erteilen, um das elektronische Abrechnungsverfahren zu nutzen. Diese Einwilligung wird in der Regel über eine Benutzeroberfläche, wie beispielsweise die ePA-App der Krankenkassen, eingeholt und kann jederzeit widerrufen werden. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht, bleibt es bei der bisherigen papiergebundenen Rechnungsstellung.

Zugriffsrechte und Datenspeicherung

Auf die Daten, die in der elektronischen Rechnung enthalten sind, haben nur bestimmte Personen und Institutionen Zugriff, und dieser Zugriff ist streng zweckgebunden. Dazu zählen neben den behandelnden Ärzten auch deren berufliche Gehilfen sowie Verrechnungsstellen, die im Auftrag der Leistungserbringer tätig sind. Auch die Krankenkassen und andere Kostenträger sind berechtigt, auf die Daten zuzugreifen, jedoch ausschließlich zur Abrechnung der erbrachten Leistungen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Datenspeicherung: Die Abrechnungsdaten dürfen für maximal 10 Jahre in der Telematikinfrastruktur gespeichert werden, sofern der Versicherte dies ausdrücklich gestattet hat. Diese Regelung entspricht den üblichen Aufbewahrungsfristen im Gesundheitswesen und soll sicherstellen, dass sowohl die Versicherten als auch die Kostenträger bei Bedarf auf die Abrechnungsdaten zugreifen können, beispielsweise im Rahmen von Nachfragen oder Korrekturen.

Vorteile der elektronischen Rechnung

Die elektronische Rechnung bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich. Durch die Digitalisierung der Abrechnungsprozesse wird der Papieraufwand erheblich reduziert, was sowohl den Arbeitsaufwand in den Arztpraxen als auch die Kosten senkt. Zudem wird der Prozess durch die automatische Verarbeitung der Rechnungen beschleunigt, was insbesondere für Leistungserbringer und Kostenträger eine Erleichterung darstellt. Darüber hinaus fördert die elektronische Rechnung auch die Transparenz der Abrechnungen und erleichtert den Patienten den Überblick über ihre Erstattungen und Kosten.

Jedoch erfordert die Umstellung auf die elektronische Rechnung auch technische Investitionen seitens der Leistungserbringer. Praxen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Systeme kompatibel mit der Telematikinfrastruktur sind. Die gematik arbeitet in diesem Zusammenhang eng mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zusammen, um hohe Sicherheitsstandards beim Umgang mit den sensiblen Gesundheitsdaten zu gewährleisten.

Fazit

Die Einführung der elektronischen Rechnung gemäß § 359a SGB V ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens. Sie erleichtert den Abrechnungsprozess sowohl für Leistungserbringer als auch für Versicherte, spart Ressourcen und schafft mehr Transparenz. Gleichzeitig müssen sich Praxen und Versicherte auf die neuen digitalen Prozesse einstellen und sicherstellen, dass die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der konsequenten Umsetzung dieser Neuerung wird das Ziel verfolgt, das deutsche Gesundheitssystem zukunftsfähig und effizienter zu gestalten.

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Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel

Bereits entschieden hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht, dass die Aufwendungen für eine Diätverpflegung keine Krankheitskosten darstellen und damit nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Nur solche Aufwendungen seien als Krankheitskosten zu berücksichtigen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl.

Fraglich ist nunmehr, ob diese strenge Sichtweise auch bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln bei Krebserkrankung greift. Das Finanzgericht München hat dies zunächst bestätigt und auch solche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung anerkannt.

Der Steuerpflichtige hat nunmehr die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt – Betroffene sollten daher entsprechende Einkommensteuerbescheide prüfen und offen halten. Gerne unterstützen wir Sie hier.

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Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Anbei einige wichtige Kurzhinweise:

  • Aus der Leistungserbringung eines sog. „Ist-Versteuerers“ soll ab dem kommenden Jahr der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung eröffnet sein. Entsprechende Unternehmen haben daher zwingend auf Ihren steuerlichen Status der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Versteuerer) hinzuweisen.
  • Die Regelungen zu sog. Kleinunternehmern werden umfangreich angepasst! Wesentliche Neuregelung ist hierbei sicherlich die Anhebung der entsprechenden Umsatzgrenzen von 22.000 EUR auf 25.000 EUR für Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und von 50.000 EUR auf 100.000 EUR im laufenden Wirtschaftsjahr.

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist für den Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr der Betrag von 25.000 EUR maßgeblich. Wird dieser überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei.

  • Eine weitere Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte soll nicht erfolgen, es bleibt daher bei dem Pauschalsatz von 8,4 %.
  • Die Möglichkeit der Differenzbesteuerung soll zukünftig auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden können, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.

Ausblick

Neben dem Jahressteuergesetz 2024 steht mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (siehe unseren Mandanteninfobrief vom September 2024) ein weiteres Gesetzgebungsverfahren in der Abstimmung. Es erwarten uns daher umfassende und wichtige steuerliche Änderungen, welche teilweise auch schon auf das Jahr 2024 rückwirkende Anwendung finden werden. Gerne halten wir Sie in unserem Mandanteninfobrief zum Jahresende auf dem Laufenden!

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Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben und Beweisanforderungen

Ein Einwurf-Einschreiben ist kein hinreichender Beweis des Zugangs, wenn keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorliegt.

In der Praxis der Vertragskündigung, insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen, stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, den Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger/Arbeitnehmer zu beweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Zugang streitig ist und der Arbeitgeber auf den Versand per Einwurf-Einschreiben setzt.

  1. Zugang einer Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben

Wird eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt, muss der Absender den Zugang der schriftlichen Erklärung beim Empfänger beweisen. Dies gestaltet sich oft schwieriger als zunächst angenommen, da die Kombination von Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus der Deutschen Post AG nicht ausreicht, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang zu erbringen. Der Einlieferungsbeleg bestätigt lediglich, dass die Sendung versandt wurde, gibt jedoch keinen Aufschluss über den tatsächlichen Zugang beim Empfänger.

  1. Beweisanforderungen und Anscheinsbeweis

Nach der aktuellen Rechtsprechung reicht der Sendungsstatus der Deutschen Post AG nicht aus, um den Zugang beim Empfänger zu beweisen, da dieser Status nur eine maschinelle Verarbeitung widerspiegelt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Beweisqualität: Während der Sendungsstatus lediglich eine automatisierte Information ist, weist die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs eine höhere Beweiskraft auf, da hier die Unterschrift des Postzustellers als Informant vorliegt. Kann ein solcher Auslieferungsbeleg nicht mehr von der Post reproduziert werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders.

In einem kürzlich entschiedenen Fall (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. Dezember 2023 – 15 Sa 20/23) hat das Gericht betont, dass der bloße Sendungsstatus keinen hinreichenden Beweis für den Zugang der Kündigung darstellt. Dies bedeutet, dass der Absender bei einer streitigen Kündigung den Zugang nicht allein durch den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus nachweisen kann. Die Reproduktion des Auslieferungsbelegs ist für einen wirksamen Zugang entscheidend.

  1. Fazit

Maßgeblich für den Arbeitgeber ist es, die richtigen Beweise für den Zugang einer Kündigungserklärung zu sichern. Der Einwurf-Einschreiben-Prozess der Deutschen Post AG bietet zwar einen hohen Grad an Sicherheit, aber der Sendungsstatus allein reicht nicht aus, um den Zugang beim Empfänger zweifelsfrei nachzuweisen. Nur durch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs kann der Zugang rechtssicher belegt werden.

  1. Empfehlung

Die persönliche Übergabe der Kündigung ist die sicherste Methode, um den Zugang der Kündigung zu beweisen, und wird von uns ausdrücklich empfohlen. Durch eine Unterschrift des Empfängers auf der Kündigung oder im Beisein eines neutralen Zeugen kann der Zugang eindeutig dokumentiert werden.

Falls eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, ist die Zustellung durch einen Boten eine Alternative. Ein neutraler Zeuge, der die Kündigung persönlich in den Briefkasten des Empfängers einwirft oder übergibt, kann den Vorgang detailliert dokumentieren und notfalls vor Gericht als Zeuge aussagen.

Eine weitere Möglichkeit ist der Versand per Einschreiben mit Rückschein: der Empfänger muss die Zustellung quittieren, und der Rückschein dient als eindeutiger Nachweis für den Zugang der Kündigungserklärung. Allerdings kann der Empfänger die Annahme verweigern, was die Zustellung verzögern oder vereiteln kann. Wird der Empfänger nicht angetroffen, erhält er eine Benachrichtigung, die Sendung bei der Post abzuholen. Holt er sie nicht ab, gilt die Kündigung erst mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt, was zu Verzögerungen führen kann.

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Arbeit im Homeoffice: Haftungsfragen und Arbeitgeberrechte

In der modernen Arbeitswelt hat das Homeoffice an Bedeutung gewonnen. Die COVID-19-Pandemie hat diesen Trend beschleunigt und viele Unternehmen dazu veranlasst, flexible Arbeitsmodelle zu etablieren. Doch wie sieht es mit den rechtlichen Rahmenbedingungen aus? Insbesondere sind Haftungsfragen sowie die Rechte der Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter zurück ins Büro zu holen, von zentralem Interesse.

Das Recht auf Homeoffice

In Deutschland gibt es kein generelles Recht auf Homeoffice.

Gemäß der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Somit bestimmt den Arbeitsort grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Ausnahmen bestehen im Rahmen der Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers z.B. bei gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers und wenn diesem ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Betrieb nicht angeboten werden kann. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben (teilweise) im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Ein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice kann sich weiterhin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage müssen bei der Gewährung von Homeoffice gleichbehandelt werden.

Andersherum kann der Arbeitgeber ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice nicht einseitig einführen oder den Arbeitnehmer gar dazu zwingen. Nur im absoluten Notfall, wenn etwa sonst ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice verpflichtet werden könnten.

Haftungsfragen im Homeoffice

Ein zentraler Aspekt im Zusammenhang mit dem Homeoffice sind Haftungsfragen. Bei Unfällen im Homeoffice stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann. Hat der Arbeitgeber einen Arbeits- oder Wegeunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, tritt für Schäden des Arbeitnehmers grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Dabei gilt nach einer Gesetzesänderung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice nun in gleicher Weise wie im Betrieb. Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Homeoffice immer dann, wenn die Tätigkeit, bei der der Unfall geschieht, in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Eine privat veranlasste Tätigkeit (z.B. Kochen, Müll rausbringen, Briefkasten leeren) ist nicht versichert.

Versichert ist hingegen ein Wegeunfall auf dem direkten Weg vom Homeoffice zur Kita/Schule, um Kinder von Versicherten zu bringen oder abzuholen. Ebenfalls Versicherungsschutz besteht bei Unfällen auf dem Weg zum Besorgen von verzehrfertigen Lebensmitteln in der Mittagspause aus dem Homeoffice. Während des Aufenthalts im Restaurant oder Supermarkt besteht hingegen kein Versicherungsschutz.

Back to Office: Kann der Arbeitgeber das anordnen?

Trotz der Vorteile des Homeoffice haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, ihre Mitarbeiter zurück ins Büro zu holen. Dieses Recht basiert auf dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, das im Arbeitsvertrag verankert ist. Jedoch muss der Arbeitgeber bei dieser Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, insbesondere wenn es um gesundheitliche Bedenken oder familiäre Verpflichtungen geht.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Gibt es einen Betriebsrat, unterliegt das Arbeiten im Homeoffice der Mitbestimmung des Betriebsrates. Und zwar alles außer das „ob“. Ob überhaupt im Homeoffice gearbeitet wird, wird ohne Zutun des Betriebsrates entschieden. Die spätere Ausgestaltung und Durchführung des Arbeitens im Homeoffice unterliegt dann jedoch der Mitbestimmung.

Fazit

Das Thema Homeoffice ist komplex und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Rechte und Pflichten beider Parteien. Arbeitnehmer sollten über ihre Ansprüche informiert sein, während Arbeitgeber klare Richtlinien anbieten müssen, z.B. in Form einer Homeoffice-Vereinbarung. Durch offene Kommunikation und rechtliche Klarheit können sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die der Arbeitgeber gewahrt werden, was zu einer produktiven und gesunden Arbeitsumgebung führt.

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