Online erfolgreich – aber auch steuerlich korrekt?
Ob auf Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch – immer mehr Menschen verdienen als Influencer:innen oder Content Creator Geld im Internet. Doch wer Einnahmen erzielt, muss auch steuerrechtliche Pflichten beachten. Kooperationen mit Unternehmen, gesponserte Beiträge, Affiliate-Links, Produktplatzierungen oder sogar kostenlose PR-Samples können steuerpflichtig sein.
Das Finanzamt sieht bei digitalen Einnahmequellen inzwischen ganz genau hin. Seit 2024 arbeitet die Steuerverwaltung deutschlandweit verstärkt mit digitalen Prüftechniken und Auswertungen öffentlicher Social-Media-Profile. Für 2025 ist daher erhöhte Aufmerksamkeit geboten – auch scheinbar „kleine“ Creator:innen geraten ins Visier der Behörden.
1. Welche Einnahmen gelten als steuerpflichtig?
Ganz gleich, ob Geld- oder Sachleistungen – steuerlich gelten viele Leistungen, die Creator:innen erhalten, als betrieblich veranlasste Einnahmen. Dazu zählen z. B.:
- Honorarzahlungen von Kooperationspartnern oder Agenturen
- Affiliate-Einnahmen über Plattformen wie Amazon, Awin, etc.
- Bezahlte Produktplatzierungen, Reels, Stories oder Videos
- Kostenlose Produkte (PR-Samples), sofern ein werblicher Zweck vorliegt
- Einladungen zu Events oder Reisen, wenn ein Gegenwert (z. B. Berichterstattung) erwartet wird
Selbst Sachzuwendungen müssen mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Steuererklärung angegeben werden.
2. Gewerbe oder freiberuflich?
Wer regelmäßig online Inhalte gegen Gegenleistung produziert, übt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt ist daher erforderlich. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei rein künstlerischer Tätigkeit ohne Werbezwecke – könnte eine freiberufliche Einordnung möglich sein.
Achtung: Die Gewerbeanmeldung hat auch Folgen für die Gewerbesteuer (ab Freibetrag von 24.500 € jährlich) und ggf. für Pflichten gegenüber der IHK.
3. Umsatzsteuer & Kleinunternehmerregelung
Creator:innen, die jährlich weniger als 22.000 € Umsatz (Stand 2025) erzielen, können sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entscheiden. Das bedeutet: keine Ausweisung von Umsatzsteuer auf Rechnungen – aber auch kein Vorsteuerabzug.
Wichtig ist dabei:
- Diese Entscheidung muss aktiv bei der Anmeldung getroffen werden
- Wird der Grenzbetrag im Folgejahr überschritten, entsteht Umsatzsteuerpflicht
- Die Regelung gilt nicht automatisch
4. Einkommensteuer: Ab wann wird’s ernst?
Auch bei vergleichsweise geringen Einnahmen gilt: Sobald ein Gewinn erzielt wird, besteht prinzipiell Einkommensteuerpflicht. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 € für Ledige und 24.192 € für Verheiratete.
Werbungskosten, Betriebsausgaben (z. B. Kamera, Software, Reisekosten) und andere steuerliche Positionen können den Gewinn mindern. Eine genaue Gewinnermittlung ist aber erforderlich – entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder bei höherem Gewinn durch Bilanzierung.
5. Dokumentationspflichten & steuerliche Risiken
Die größte steuerliche Gefahr für Influencer:innen? Unwissenheit oder fehlende Dokumentation. Wer Einnahmen nicht meldet oder unvollständig dokumentiert, riskiert Steuernachzahlungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.
Wichtig:
- Alle Einnahmen (auch Sachwerte!) müssen erfasst und dokumentiert werden
- Rechnungen, Verträge und Korrespondenzen mit Kooperationspartnern sollten aufbewahrt werden
- Eine saubere Trennung von privaten und betrieblichen Ausgaben ist entscheidend
Influencer:innen tragen Unternehmerverantwortung
Auch wenn der Einstieg ins Creator-Business oft spielerisch beginnt – steuerlich gelten Sie als Unternehmer:in, sobald Sie Einnahmen erzielen. Mit einer guten Planung und professioneller Beratung lassen sich Steuerrisiken vermeiden und rechtliche Fallstricke umgehen.
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