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Einheitlicher Empfängername „Freistaat Bayern“ bei Überweisungen an die bayerischen Finanzbehörden

Im Zuge neuer europarechtlicher Anforderungen zur Erhöhung der Zahlungssicherheit wird seit dem 9. Oktober 2025 bei Online-Überweisungen ein verpflichtender Abgleich des Empfängernamens mit der IBAN durchgeführt („IBAN-Namensabgleich“ bzw. „Verification of Payee“). Dieser Abgleich soll dazu beitragen, Fehlüberweisungen zu verhindern und Betrugsrisiken weiter zu minimieren.

Vor diesem Hintergrund ist bei allen Überweisungen an Finanzämter in Bayern künftig ausschließlich der einheitliche Empfängername „Freistaat Bayern“ anzugeben. Bitte stellen Sie sicher, dass dieser Empfängername sowie die korrekte IBAN vollständig und exakt erfasst werden, um Verzögerungen oder Rückläufer im Zahlungsverkehr zu vermeiden.

Unabhängig von etwaigen Hinweisen, die Banken im Rahmen des IBAN-Namensabgleichs anzeigen, bleibt für die erfolgreiche Ausführung einer Überweisung insbesondere die vollständig richtige IBAN maßgeblich.

Die jeweils gültigen Bankverbindungsdaten der bayerischen Finanzämter finden Sie auf den Internetseiten der Finanzämter unter Kontakt → Bankverbindung.

Wann darf der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt für „Minusstunden“ zurückfordern?

1. Spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. September 2023 (Az. 1 ABR 22/21), in dem das Bundesarbeitsgericht bekräftigt hat, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, verfügen fast alle Unternehmer über ein entsprechendes Zeiterfassungssystem.

Nun kommt es häufiger vor, dass Arbeitgeber, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellen, dass der Mitarbeiter weniger Stunden gearbeitet hat, als arbeitsvertraglich vereinbart war („sogenannte Minusstunden“) und dennoch seinen vollen Lohn erhalten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das zu viel gezahlte Gehalt zurückgefordert oder verrechnet werden kann.

2. Zunächst muss eine Abgrenzung zwischen vom Mitarbeiter verursachten Minusstunden und Annahmeverzug von Seiten des Arbeitgebers erfolgen.

Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als vertraglich vereinbart, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht im vertraglich vereinbarten Umfang beschäftigen kann (z.B. aufgrund Auftragsrückgangs) oder schlichtweg an zu wenigen Wochenstunden eingeteilt hat, handelt es sich nicht um Minusstunden im eigentlichen Sinn, sondern der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug. In diesem Fall hat der Mitarbeiter Anspruch auf seine vertragsgemäße Vergütung.

3. Sind Minusstunden vom Mitarbeiter selbst verursacht, weil der Mitarbeiter auf eigene Veranlassung häufiger später kommt, früher geht oder länger in der Pause bleibt, sind dies „richtige“ Minusstunden. Minusstunden können im jeweiligen Abrechnungszeitraum, in der Regel in dem Monat, in dem sie angefallen sind, vom Gehalt abgezogen werden, ohne dass eine besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag enthalten sein muss.

4. Sammelt ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum Minusstunden an, weil der Arbeitgeber Minus- und Plusstunden nicht monatlich ausgleicht – das heißt Plusstunden jeden Monat ausbezahlt und Minusstunden monatlich vom Gehalt abzieht – sondern im Rahmen eines Zeiterfassungssystems in die nächsten Monate überträgt, stellt sich die Frage ob und wann vom Mitarbeiter verursachte Minusstunden ausgeglichen werden müssen bzw. ob der Arbeitgeber zu viel gezahltes Arbeitsentgelt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern kann.

Nach herrschender Meinung ist hierfür eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich. Allein die elektronische Zeiterfassung durch den Arbeitgeber, in denen sich ein Ausweis von Minusstunden ergibt, reicht für eine Rückforderung in der Regel nicht aus. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das zu viel bezahlten Gehalt, nicht vom Mitarbeiter zurückfordern oder mit dem letzten Gehalt verrechnen.

5. Soll in Ihrem Unternehmen eine flexible Arbeitszeit gelten und ist es den Mitarbeitern erlaubt, im Einzelfall früher zu gehen / zu kommen, sollte eine Regelung zu Arbeitszeitkonten in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten eine Vereinbarung zu Arbeitszeitkonten zu treffen.

In Betracht kommen Langzeitkonten (z.B. Lebensarbeitszeitkonten) oder Kurzzeitkonten.

In der Regel werden Kurzzeitkonten vereinbart. Der Mitarbeiter erhält unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ein „verstetigtes Arbeitsentgelt“ auf der Basis der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.  In der Regelung zum Arbeitszeitkonto ist ein Ausgleichszeitraum aufzunehmen, in dem die Plus- oder Minusstunden auszugleichen sind. Empfehlenswert ist hier ein Zeitraum bei Kurzzeitkonten von 6-12 Monaten. Häufig werden auch Obergrenzen für Plus- und Minusstunden festgelegt.

Fazit: Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeit zubilligen oder künftig zugestehen wollen, bietet sich die vertragliche Vereinbarung von Arbeitszeitkonten an.

Gerne beraten wir Sie zu den Einzelheiten.

„Silberne Bürgermedaille“ für Hans Rothammer:

Stadt Regensburg würdigt seine herausragenden Verdienste

Im Rahmen des traditionellen „Stadtfreiheitstages“ im Historischen Reichssaal des Alten Rathauses wurde unserem Kanzleigründer Hans Rothammer am Samstag (15. 11.) eine große Ehrung zuteil: Die Stadt Regensburg zeichnete ihn mit der „Silbernen Bürgermedaille“ aus und würdigt mit dieser städtischen Auszeichnung seine außerordentlichen Verdienste während seiner zehnjährigen Amtszeit als Vorstandsvorsitzender des SSV Jahn Regensburg e. V. (2014 – 2024).

„Es freut mich sehr, Hans Rothammer für seine besonderen Verdienste zum Wohl der Stadt Regensburg die städtische Auszeichnung „Silberne Bürgermedaille“ zu verleihen. Über 10 Jahre hat Hans Rothammer als Vorstandsvorsitzender des SSV Jahn Regensburg die bis dato erfolgreichste Phase der Vereinsgeschichte mitgeprägt und zugleich das soziale Profil des Vereins maßgeblich gestaltet. Mit seiner klaren Haltung zu sozialen Themen und gesellschaftlichen Werten ist er zu einem Vorbild in der Stadtgesellschaft geworden. Zu dieser verdienten Ehrung gratuliere ich ihm persönlich sehr herzlich“, sagte Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer zur Ehrung.

Besondere Verdienste in der zehneinhalb Jahre dauernden Amtszeit

Hans Rothammer entwickelte den SSV Jahn mit einigen wichtigen Mitstreitern zu einem nachhaltig etablierten Profiklub in Deutschland sowie dem erfolgreichsten Fußballverein Ostbayerns. In der bewegten Amtszeit meisterte Hans Rothammer im Zusammenspiel mit seinen langjährigen Begleitern mehrere Herausforderungen, wie die Eröffnung des neuen Stadions 2015, die Abwehr eines unseriösen Investors 2017, die Umbenennung des Stadions in Jahnstadion Regensburg 2020 sowie die finanzielle Konsolidierung ab 2014. Zudem gelang es, die Aktienmehrheit des e.V. an die Kapitalgesellschaft 2017 zu erwerben oder weitere infrastrukturelle Projekte wie beispielsweise die Investitionen in die Infrastruktur am Trainingsgelände am Kaulbachweg 2020 oder den Abschluss des Erbbaurechtsvertrag für das neue Nachwuchsleistungszentrum in Barbing 2023 zu realisieren.

Sportlich gesehen durchlief der SSV Jahn die bis dato erfolgreichste Zeit seiner Vereinshistorie, unter anderem gelang 2016/2017 der Durchmarsch von der Regionalliga in die 2.Bundesliga und fünfmal in Folge der Klassenerhalt bis 2022 sowie der Wiederaufstieg 2024. Als Aufsichtsratsvorsitzender der SSV Jahn Regensburg GmbH & Co. KGaA bleibt Rothammer dem SSV Jahn über 2024 hinaus erhalten.

Besonders hervorzuheben ist auch sein unermüdliches Engagement für die klare Wertehaltung des SSV Jahn mit den Markenwerten Bodenständigkeit, Glaubwürdigkeit und Ambition. Unter seiner Begleitung wurden die Themen soziale Verantwortung und Haltung fest im Vereinsleitbild verankert. Zudem ist Rothammer Mitbegründer der Regensburger Initiative „Wir stehen auf e.V.“, die sich für Vielfalt, Toleranz und die Stärkung gesellschaftlicher Werte in der Region Ostbayern einsetzt.

Die Silberne Bürgermedaille der Stadt Regensburg

Die „Silberne Bürgermedaille“ zählt zu den höchsten und exklusivsten Auszeichnungen der Stadt Regensburg. Sie wurde bereits im Jahr 1913 durch Magistratsbeschluss geschaffen und wurde bisher nur 72-mal verliehen. Mit der Medaille werden Persönlichkeiten geehrt, die sich in herausragender Weise um das Wohl oder das Ansehen der Stadt Regensburg verdient gemacht haben. Ihre Besonderheit unterstreicht die Tatsache, dass die Gesamtzahl der lebenden Inhaber dieser Medaille streng begrenzt ist und 25 Personen nicht übersteigen soll. Die Auszeichnung gilt somit als ein besonderes Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung durch die gesamte Stadtgesellschaft.

Wir – die Partner und Mitarbeiter von DRPA – gratulieren Hans Rothammer von Herzen zur Verleihung der Silbernen Bürgermedaille der Stadt Regensburg.

DRPA Magazin 04 | November 2025 – Aktuelles Wissen für Ihren Berufsalltag

Mit unserer neuen Ausgabe des DRPA Magazins halten wir Sie wieder auf dem Laufenden – kompakt, verständlich und praxisnah.
In der November-Ausgabe beleuchten wir Themen, die aktuell in Kanzleien, Unternehmen und Praxen eine zentrale Rolle spielen: von der „Next-Level-Erstattung“ über die Freiwillige Aktivrente bis hin zu steuerlichen und rechtlichen Neuerungen. Außerdem erklären wir, wie DSGVO und BDSG im Alltag richtig umgesetzt werden und worauf bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen zu achten ist.

Unser Ziel: Ihnen fundiertes Wissen an die Hand zu geben, das sich direkt in der Praxis anwenden lässt.
Lesen Sie jetzt die neue Ausgabe und bleiben Sie bestens informiert: drpa | MAGAZIN – Ausgabe 04

Alle Ausgaben finden Sie hier Mandantenmagazin | drpa

meditaxa Ausgabe 115 | November 2025 – Neues aus dem Gesundheitswesen

Auch in diesem Monat informieren wir mit der neuen meditaxa-Ausgabe über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen.
Der Leitartikel „Wenn die Praxis läuft, dann läuft’s“ zeigt, wie Ärztinnen, Ärzte und Praxisinhaber:innen wirtschaftliche Potenziale erkennen und nutzen können – von strategischem Einkauf über Energieeffizienz bis zu Mitarbeitermotivation. Außerdem stellen wir die Reform der GOÄneu vor und erläutern steuerliche Regelungen bei Betriebsveranstaltungen.

Ergänzt wird das Heft durch Beiträge zum Investitionssofortprogramm 2025, praxisrelevante Steuer- und Rechtsthemen sowie Neuigkeiten aus der Gesundheits- und Berufspolitik.

Jetzt lesen und die vollständige Ausgabe online entdecken: meditaxa Ausgabe 115

Alle weiteren Ausgaben finden Sie unter: Meditaxa Magazin | DRPA