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Autor: katharina summerer

Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen hier vor.

Hintergrund: Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen jedoch eine Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw. 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit gelten pro Steuerpflichtigen.
  • Beispiel: Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 16 kW auf ihrem Einfamilienhaus. Da für jeden der beiden eine Höchstgrenze von 30 kW gilt, sind beide Anlagen steuerfrei.
  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Maximalwerte von 15 kW bzw. 30 kW nicht überschreiten.
  • Die Steuerbefreiung erfordert nicht, dass der Betreiber auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Einnahmen, sondern auch für Entnahmen, wenn z. B. der produzierte Strom zum Teil in den selbst genutzten Wohnräumen verwendet wird.
  • Bei der Prüfung, ob die Maximalgrenze von 100 kW überschritten wird, sind nur solche Anlagen einzubeziehen, die an sich unter die Steuerbefreiung fallen.

Beispiel: A betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von jeweils 30 kW auf Einfamilienhäusern und eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 100 kW. Da die Freiflächen-Photovoltaikanlage ohnehin nicht steuerfrei ist, verbleiben nur die beiden Anlagen auf den beiden Einfamilienhäusern mit insgesamt 60 kW. Die Maximalgrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen wird nicht überschritten.

  • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit können auch im Laufe eines Jahres eintreten oder aber wegfallen, weil z. B. die Maximalgrenze von 100 kW überschritten bzw. nicht mehr überschritten wird. In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen oder aber bis zum Wegfall der Voraussetzungen.

Hinweis: Durch die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Einheiten können die Voraussetzungen der Steuerfreiheit geschaffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn auf einem Gebäude mit zwei Einheiten eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 32 kW betrieben wird (die Grenze von 30 kW wird überschritten) und zum 1.8. des Jahres eine weitere Einheit durch Aufteilung einer der beiden Einheiten entsteht. Bei drei Einheiten kann nun eine Leistung von 45 kW statt bislang lediglich 30 kW (bei zwei Einheiten) steuerfrei erzielt werden. Ab dem 1.8. ist der Betrieb der Anlage daher steuerfrei.

  • Ab dem 1.1.2022 kann ein Investitionsabzugsbetrag bei dem Betrieb einer steuerfreien Anlage nicht mehr gebildet werden. Denn es fehlt aufgrund der Steuerbefreiung an der Gewinnerzielungsabsicht.
  • Der Abzug von Betriebsausgaben ist aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr möglich.
  • Für Handwerkerleistungen, die an einer steuerfrei betriebenen Photovoltaikanlage am selbst genutzten Haus durchgeführt werden, kann eine Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen im selbst genutzten Haushalt geltend gemacht werden.

Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend. Es gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.

Ganz aktuell möchten wir Sie darauf hinweisen, dass mit dem Schreiben vom BMF vom 30.11.2023 bestimmte Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen geklärt wurden.

Das ursprüngliche Schreiben vom 27.02.2023 wurde insbesondere um diese Punkte ergänzt:

  • Die Entnahme  einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der 2 Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27.2.2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu  dokumentieren . Dies kann z.B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
  • Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27.2.2023 , BStBl I S. 351, unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke  kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.
  • Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt ( nicht rückwirkend ) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 1.2024  gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen.

Das erste BMF-Schreiben finden Sie unter folgendem Link Bundesfinanzministerium – Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) und das aktuelle BMF-Schreiben finden Sie unter diesem Link Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))

Bildquelle: 61813185-Smileus

Arbeitszimmer und „Homeoffice-Pauschale“ ab 2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zum Abzug der sog. Tagespauschale bei häuslicher Tätigkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2023 geäußert.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 neu geregelt und den Abzug einer sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals „Homeoffice-Pauschale“) eingeführt.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr abziehen (Wahlrecht). Der pauschale Abzug der Kosten bietet sich insbesondere dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Betrag von 1.260 € pro Jahr unterschreiten.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine Tagespauschale in Höhe von 6 €, maximal 1.260 € im Jahr, steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unschädlich, dass er überwiegend auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  1. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der vorwiegend für Bürotätigkeiten oder aber für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt wird.

  • Eine sog. Arbeitsecke, die sich in einem überwiegend privat genutzten Raum wie z. B. dem Wohn- oder Schlafzimmer befindet, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Hierfür kann der Steuerpflichtige allenfalls die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag geltend machen.
  • Kosten für Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume können uneingeschränkt abgezogen werden, da es sich nicht um häusliche Arbeitszimmer handelt.

Zu den abziehbaren Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die anteiligen Aufwendungen für die Wohnung bzw. das Gebäude, also z. B. die Miete bzw. Abschreibung, Betriebskosten oder Zinsen.

Kosten für die Renovierung ausschließlich des Arbeitszimmers können in voller Höhe berücksichtigt werden. Wird das gesamte Gebäude bzw. die Wohnung renoviert, werden die Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Werden nur privat genutzte Flächen renoviert wie z. B. Flur, Bad oder Küche, können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar auch nicht anteilig.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt an, nicht auf den zeitlichen Umfang.

Beispiele: Ein Lehrer hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wo er den Unterricht vor- oder nachbereitet. Ein Richter hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwer-punkt im Gericht. Beide können daher allenfalls die Tagespauschale steuerlich geltend machen.

Übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit aus, die er in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erledigt, so liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird.

Wird das häusliche Arbeitszimmer von zwei Steuerpflichtigen genutzt (z. B. von Freund und Freundin, die zusammenwohnen), ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs vorliegen. Falls ja, kann jeder Steuerpflichtige die Aufwendungen, die er getragen hat oder die er – falls die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt worden sind – geschuldet hat, steuerlich absetzen.

  1. Abzug der Tagespauschale

Die Tagespauschale in Höhe von 6 € kann für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich.

„Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit von zu Hause aus verrichtet wird. Es ist dann unschädlich, wenn der Steuerpflichtige weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige überwiegend auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig ist und nur untergeordnet zu Hause arbeitet.

Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet von 8:00 bis 13:00 Uhr an der Schule und korrigiert von 15:00 bis 18:00 Uhr zu Hause Klassenarbeiten, da er an der Schule hierfür keinen Arbeitsplatz nutzen kann. Der Lehrer kann die Tagespauschale für die nachmittäglichen Korrekturarbeiten steuerlich geltend machen. Daneben kann er noch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule ansetzen.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anwendbar.

Bildquelle: fotolia/Homeoffice

Wichtige Neuerungen für Unternehmer –Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, dass über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro erschienenen Teilnehmer den Betrag von 110 € (brutto) nicht übersteigen.

Änderung ab 2024: Der Gesetzgeber hat den ertragsteuerlichen Freibetrag ab 2024 von 110 Euro auf 150 Euro heraufgesetzt. 

Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird die bezogene Leistung für den Privatbedarf der Arbeitnehmer verwendet, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.

Einkommensteuerlich gibt es seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 € brutto für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ggf. dessen Begleitung. Er wird für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Bis einschließlich 2014 galt eine Freigrenze in Höhe von 110 €, sodass bei Überschreitung dieser Freigrenze der gesamte Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig war.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und lud seine Mitarbeiter im Jahr 2015 zu einer Weihnachtsfeier ein, die in Gestalt eines sog. Kochevents in einem Kochstudio durchgeführt werden sollte. Es meldeten sich 32 Arbeitnehmer an; tatsächlich erschienen 31 Arbeitnehmer. Die Kosten betrugen brutto ca. 4.500 €. Auf jeden Teilnehmer entfielen rund 145 €. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich ein vorrangiges Unternehmensinteresse voraus. Allein die Verbesserung des Betriebsklimas genügt nicht. Im Streitfall ging es lediglich um die Verbesserung des Betriebsklimas, sodass ein Vorsteuerabzug unter Hinweis auf ein vorrangiges Unternehmensinteresse nicht möglich ist.
  • Ein Vorsteuerabzug ist allerdings auch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung als Aufmerksamkeit – und nicht als Entnahme – zu werten ist. Von einer Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung auszugehen, wenn die Kosten pro erschienenen Arbeitnehmer nicht höher sind als 110 €. Dieser Betrag resultiert aus dem Lohnsteuerrecht, das bis einschließlich 2014 eine Freigrenze von 110 € vorsah und seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 €.
  • Allerdings ist umsatzsteuerlich weiterhin von einer Freigrenze auszugehen und nicht von einem Freibetrag. Denn Aufmerksamkeiten sind geringfügige Zuwendungen. Bei Ansatz eines Freibetrags wäre indes eine aufwendige Betriebsveranstaltung teilweise, nämlich bis zu einem Betrag von 110 €, umsatzsteuerlich begünstigt.
  • Bei der Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen wie z. B. die Raumkosten einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
  • Im Streitfall lag mit dem Kochevent eine solche einheitliche Leistung in Gestalt eines marktfähigen Gesamtpakets vor, das sich aus dem Kochen und Verzehren der selbst zubereiteten Speisen in gehobenem Ambiente zusammensetzte. Eine Minderung der Gesamt-kosten um die Raumkosten würde zu einer künstlichen Aufspaltung dieser Gesamtleistung führen.
  • Da auf jeden Teilnehmer ca. 145 € Kosten entfielen, war die Freigrenze von 110 € überschritten, sodass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung keine Aufmerksamkeit darstellte, sondern eine Entnahme. Damit war ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweise: Der BFH hält daran fest, dass Betriebsveranstaltungen nur dann umsatzsteuerlich unschädlich sind, wenn pro Arbeitnehmer der Kostenanteil maximal 110 € beträgt. Eine Überschreitung dieses Betrags auch nur um einen Euro führt zum Ansatz einer Entnahme und damit zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH folgt damit nicht der einkommensteuerlichen Änderung des Gesetzes, wonach seit 2015 ein Freibetrag – und nicht eine Freigrenze – von 110 € gilt.

Außerdem stellt der BFH klar, dass umsatzsteuerlich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf die erschienenen Arbeitnehmer aufzuteilen sind und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Dies ist nachteilig, weil sich hierdurch der auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Kostenanteil erhöhen kann.

Bildquelle. stockWERK-133508583

Neues aus der Rechtsprechung und Verwaltung

Geplante Vorschriften zu elektronischen Rechnungen

Über eine Änderung der Vorschriften zur Umsatzsteuer wird ab 2025 die Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen Unternehmern zur Pflicht. In einer Übergangsphase im Jahr 2025 soll weiterhin eine Papierrechnung zulässig sein, dies bedarf dann der Zustimmung durch den Empfänger.

Durch die Vorschriften zur Struktur einer eRechnung und der Möglichkeit diese elektronisch zu Verarbeiten wird der Aufbau eines Meldesystems vorbereitet. Ziel dieses deutschen – und später auch europäischen – Meldesystems ist es, jeden einzelnen Umsatz im B2B Bereich in Echtzeit zu melden.

Hintergrund ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

PV-Anlagen (Verwaltung)

In einem Schreiben nimmt die Finanzverwaltung Stellung zu offenen Fragen zur den seit 2022 begünstigten PV-Anlagen. Begünstigt, d.h. steuerfrei in der Einkommensteuer sind Anlagen im räumlichen Zusammenhang zu Wohngebäuden mit einer Leistung von bis zu 30 kW auf einem Einfamilienhaus bzw. bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kW pro Einheit, maximal 100 kW. Herausgreifen möchten wir hier folgende drei ausgewählte Punkte:

  • Klargestellt wird, dass auch der Gewinn oder Verlust aus Veräußerung oder Entnahme einer solchen PV Anlage steuerfrei ist.
  • Zur steuerlichen Behandlung bis 2021: zugunsten der Steuerpflichtigen ist geregelt, dass wieder Anträge auf Vereinfachung bei Anlagen bis 10 kW gestellt werden können. Diese konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2021 per Antrag von der Einkommensteuer ausgenommen werden. Ursprünglich waren entsprechende Anträge aber nur bis 31.12.2022 möglich. Die Frist wurde auf den 31.12.2023 verlängert. Auch zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnte Anträge können nochmal gestellt werden.
  • Waren Einkünfte bei vermögensverwaltenden Mitunternehmerschaften nur durch das Betreiben einer PV-Anlage gewerblich infiziert, so würde die gesetzliche Änderung ab 2022 dazu führen, dass diese Mitunternehmerschaft nicht mehr gewerblich tätig ist. Folglich müssten alle stillen Reserven (in der Regel aus den Immobilien) aufgedeckt und versteuert werden. Wird die Verstrickung, z. B. durch eine neue gewerbliche Tätigkeit bis 31.12.2023 wiederhergestellt, so kann von der Aufdeckung der stillen Reserven aus Vertrauensschutzgründen abgesehen werden.

Private Kfz-Nutzung (Rechtsprechung)

Der BFH hat in einem Beschluss zum wiederholten Mal zur Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung entschieden. In diesem Fall ging es um einen Mercedes Vito mit zwei Sitzen und keinen Einbauten Laderaum. Der klagende Steuerpflichtige war Handwerker und hatte aber ansonsten kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung.

Daher wurde die Versteuerung der privaten Nutzung des Vito mit der 1% Methode durchgeführt. Umgekehrt ist es aber grundsätzlich möglich, von einer Versteuerung bei entsprechenden Fahrzeugen (Transporter, o.ä.) abzusehen, wenn ein weiteres geeignetes Fahrzeug für private Zwecke vorhanden ist.

Was machen Rechtsanwälte?

Als Laie fällt es oft schwer, sich bei Rechtsfragen durch die zahllosen Paragrafen zu kämpfen. Egal in welchem Bereich einem Ärger drohen könnte oder man sich für sein Recht stark machen möchten, ohne juristischen Rat ist es meist sehr undurchsichtig, ob es sich lohnt, sich für seinen Anspruch einzusetzen. Aber dafür gibt es ja Rechtanwälte… aber was machen die eigentlich? Und was sind die Aufgaben von Rechtsanwälten bei drpa?

Generell beraten Rechtsanwälte Privatpersonen, Unternehmen oder juristische Personen in allen möglichen rechtlichen Bereichen. Im Mittelpunkt der Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin steht die Aufgabe, die Auftraggeber bzw. Mandanten mit rechtsstaatlichen Mitteln zu unterstützen und zu ihrem Recht zu verhelfen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, als neutraler Mediator aufzutreten und zwei Parteien mit unterschiedlichen Positionen zu einer Einigung zu verhelfen.

Zu den typischen Aufgaben von Anwälten und Anwältinnen gehören:

  • Ausarbeitung und Verhandlung von Geschäftsvereinbarungen und Verträgen
  • Verhandlung von außergerichtlichen Vergleichen in Prozessen
  • Vertretung der Mandanten während der Verhandlungen im Gericht
  • Durchsetzung fallspezifischer Ansprüche
  • Einholen von Zeugenaussagen und Sammeln von Beweismitteln
  • Formulierung rechtlich gültiger Unterlagen und formelle Abwicklung rechtlicher Schritte
  • Kommunikation mit den Anwälten und Anwältinnen der Gegenpartei sowie mit dem Richter

Was macht ein Anwalt bei einem Steuerberater?

Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Erbschaftssteuer – zahlreiche Steuern berühren unsere Lebensverhältnisse. Mit ihnen gehen Fragen zur Absetzung von diversen Beträgen einher, wie etwa die Kilometerpauschale, die in der Steuererklärung abgeschrieben werden kann. Zudem können Steuerfreibeträge, am prägnantesten hier der Kinderfreibetrag, die Steuer mindern. Wie man am klügsten Steuern sparen kann, verrät einem der Rechtsanwalt und Steuerberater.

Das Steuerrecht regelt vornehmlich alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Steuerverhältnis zwischen Bürger und Staat ergeben. Reglungen hierzu finden sich sowohl im Grundrecht als auch in der Abgabenordnung, dem Bewertungsgesetz und den verschiedenen steuerrechtlichen Einzelgesetzen, mit denen sich ein Fachanwalt Für Steuerrecht beschäftigt.

Was macht ein Anwalte in unserer Kanzlei?

Unsere Rechtsberatung ist speziell auf den mittelständischen Unternehmer und Freiberufler ausgerichtet und bietet Ihnen eine umfassende Unterstützung in verschiedenen Bereichen:

  • Gesellschaftsrecht
  • Handelsrecht
  • Medizinrecht (Vertragsarztrecht, ärztliche Kooperation, Berufsrecht)
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht und Unternehmensnachfolge
  • anwaltliches Inkasso bzw. Forderungsmanagement
  • allgemeines Zivil- und Vertragsrecht

Durch unser interdisziplinäres Leistungsspektrum und der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern können Sie sich sicher sein, dass wir auch fachübergreifende Lösungen zu komplexen Fragestellungen finden.