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Autor: katharina summerer

Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur (Wieder-) Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert.

Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.

Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab dem 1.1.2026 näher eingegangen:

  • Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer).
  • In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgelt-anteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z. B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z. B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.

Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Grundsteuerreform für verfassungskonform, soweit es sich um das sog. Bundesmodell handelt, das in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt.

Hintergrund: Die Grundsteuer ist zum 1.1.2025 reformiert worden. Hierfür mussten alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Neubewertung soll sich an den aktuellen Verkehrswerten orientieren, so dass es in diversen Fällen zu höheren Grundsteuerwerten kommen wird.

Sachverhalte: Der BFH musste über drei Klagen von Wohnungseigentümern aus Köln, Sachsen und Berlin entscheiden. In Köln wurde eine 54 qm große vermietete Eigentumswohnung im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mietwohnhauses, das sich in guter Wohnlage befand, neu bewertet. In Sachsen ging es um eine selbst genutzte Eigentumswohnung, die 70 qm groß war, sich in einer sächsischen Gemeinde befand und im Jahr 1995 fertiggestellt worden war. Im Berliner Fall handelte es sich um eine vermietete Wohnung mit einer Größe von 58 qm, die sich in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend befand. In allen Fällen wurden Grundsteuerwerte im sog. Ertragswertverfahren festgestellt, gegen die sich die Kläger mit der Begründung wandten, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei und zu überhöhten Werten führe.

Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform und wies die Klagen in der Sache ab:

  • Das Ertragswertverfahren, das bei Wohnungen angewendet wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die generalisierend, pauschal und typisierend sind. Die Grundsteuerreform ist darauf angelegt, im Durchschnitt den objektiv-realen Grundstückswert festzustellen.
  • Soweit beim Ertragswertverfahren ein Bodenrichtwert für den Wert des Grund und Bodens angesetzt wird und eine Abweichung vom Bodenrichtwert im Umfang von 30 % nach oben oder nach unten erlaubt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen abgeleitet.
  • Auch der Ansatz pauschalierter Nettokaltmieten ist verfassungsgemäß. Zwar unterscheiden die pauschalierten Nettokaltmieten nur nach der Gebäudeart, nach dem Baujahr, nach der Wohnfläche und nach dem Bundesland; innerhalb des Bundeslands findet eine Differenzierung nur nach sog. Mietniveaustufen statt, die pro Gemeinde bzw. Stadt festgelegt werden. Damit erfolgt keine Differenzierung nach Stadtteilen – auch nicht in Großstädten –, obwohl es zwischen den einzelnen Stadtteilen erhebliche Mietunterschiede gibt. Dies ist für Immobilien in guten Lagen erfreulich, nicht aber für Immobilien in schlechten Lagen, da die pauschalierte Nettokaltmiete höher sein kann als die tatsächlich erzielbare Miete.
  • Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist aber durch die Vereinfachung im sog. Massenverfahren gerechtfertigt. Würde man auf die tatsächliche Miete abstellen, wäre dies ein erheblicher Verwaltungsaufwand angesichts einer Zahl von ca. 36 Millionen Grundstücken. Außerdem erfolgt eine Korrektur über den Bodenrichtwert, der in den einzelnen Wohngegenden von Großstädten unterschiedlich ausfällt.
  • In dem Verfahren aus Sachsen hatte die Klage aus rein verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg.

Hinweise: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Sie müssen dann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.

Die drei Urteile betreffen das sog. Bundesmodell, das in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt. Die Urteile gelten nicht für die Grundsteuermodelle in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Bei den Verfahren handelt es sich um Musterklagen, die vom Bund der Steuerzahler sowie von Haus & Grund Deutschland unterstützt werden. Beide Verbände haben bereits angekündigt, dass die Kläger gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellen.

Freiwillige Leistungen der Krankenkassen

Bei der Diskussion, wie die Finanzprobleme der Krankenkassen gelöst werden könnten, verkündete jüngst der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Gassen, einen Vorschlag. Er plädiert dafür, die sog. freiwilligen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu streichen/abzuschaffen oder zumindest zu reduzieren.

Freiwillige Leistungen werden nicht von allen gesetzlichen Krankenkassen identisch angeboten. Sie werden vielmehr in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen gesondert geregelt und dann zum Teil auch nicht in voller Höhe bezahlt oder rückerstattet. Laut Gassen könnten dadurch eine Milliarde Euro bei den Krankenkassen eingespart werden. Die Auswirkungen auf die (Zahn-)Ärzteschaft selbst wären nach unserer Auffassung überschaubar, da diese Leistungen zumindest teilweise von den Versicherten weiterhin als IGEL-Leistungen in Anspruch genommen werden würden. Unter freiwillige Leistungen fallen unter anderem zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder auch großzügigere Altersregelungen gegenüber den gesetzlichen Vorgaben, wie diese, die Homöopathie, Gesundheitskurse, zusätzliche Impfungen, Osteopathie, erweitertes Hautkrebsscreening usw., aber auch Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung. Da jede Krankenkasse den Leistungskatalog freiwillig erweitern kann, ist eine vollständige Liste nicht verfügbar. Voraussetzung bei der Einführung einer Satzungsleistung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen auch Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung festzulegen.

Freiwillige Leistungen sind also nicht vergleichbar mit der integrierten Versorgung bzw. den Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung ([HzV]).

Versicherungsfremde Leistungen in der GKV?

Eine wesentlich andere Dimension bezüglich der Finanzlage der GKV nimmt der Bereich der – aber nach wie vor nicht exakt definierbaren – versicherungsfremden Leistungen ein. Hier bewegen sich, laut einer IGES-Studie, die für das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung durchgeführt wurde, die geschätzten Aufwendungen auf bis zu 58 Milliarden Euro. Die Studie unterscheidet zwischen begründbar versicherungsfremd (22 Milliarden Euro) und teilweise begründbar (36 Milliarden Euro).

So werden die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern allein mit gut 11 Milliarden beziffert. Kritiker sehen hierin eine Begünstigung der Einverdiener-Ehepaare gegenüber Doppelverdiener-Partnerschaften bei gleichem Gesamteinkommen. Die Krankenkassen selbst sehen als bedeutende versicherungsfremd begründbare Belastung den pauschalierten Beitrag für erwerbsfähige Bürgergeldbezieher mit 4,2 Milliarden Euro, wenn man an vergleichbaren Erwerbseinkommen bemessene Beiträge als Maßstab verwendet und Familienversicherte herausrechnet. Ebenfalls kritisiert wird die indirekte Mitfinanzierung von Krankenhausinvestitionen durch die Krankenkassen (geschätzt 3,4 Milliarden Euro), da man hierfür grundsätzlich die Zuständigkeit der Bundesländer sehen könnte.

Unter die teilweise versicherungsfremden Leistungen fallen unter anderem die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern mit 23,6 Milliarden Euro. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf: Versicherungsfremde Leistungen in der GKV auf dem Prüfstand.

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

Ein weiterer Baustein der Finanzierung der GKV ist die Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze regelt einerseits die Wechselmöglichkeit zur Privaten Krankenversicherung, denn erst nach Überschreitung kann von der GKV in die PKV gewechselt werden. Während diese Grenze 2001 noch bei einem Jahreseinkommen von 40034 Euro lag, ist sie nun zum Jahresbeginn auf 69750 Euro gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist in diesem Zeitraum um 74% gestiegen, während die Inflationsrate in diesem Zeitraum nur um gut 58% gestiegen sein soll.

Es gibt aber immer wieder die politische Forderung, die Beitragsbemessungsgrenze ganz zu streichen, um die Einnahmenseite der Krankenkassen zu verbessern. Noch weitergehende Forderungen zielen darauf ab, auch Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages zu berücksichtigen oder den Versichertenkreis zu erweitern. Aufgrund der allgemein schwierigen Finanzlage der Sozialversicherungssysteme wird es spannend bleiben, welche Einschnitte umgesetzt werden; letztlich wirkt sich dies auch auf die Einnahmenseite der (Zahn-)Ärzteschaft aus.