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Leasingsonderzahlungen – „Aus“ für Steuersparmodell

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw

  • entweder als Kilometer-Pauschale i. H. v. 0,30 EUR (bei Fahrten mit einem Moped bzw. Motorrad 0,20 EUR) oder
  • durch Ansatz der tatsächlichen km-Kosten für jeden sonstigen beruflich gefahrenen Kilometer

als Werbungskosten geltend machen.

Beachten Sie: Vom Arbeitgeber geleistete Erstattungen mindern den Wert der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend.

Höhe der tatsächlichen Kosten

Bei der Ermittlung der tatsächlichen km-Kosten sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen (bspw. Benzin- und Ölkosten, Wartung und Reparaturen, Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Garagenmiete bzw. AfA für die eigene Garage).

Kostenermittlung bei Leasingfahrzeugen

Bei der Kostenmethode war – mit Ausnahme der anteiligen Afa für den eigenen PKW bzw. die eigene Garage – grundsätzlich maßgeblich, welche Aufwendungen der Steuerpflichtige im Jahr gezahlt hat. Hier bot sich ein Gestaltungsmodell an, denn der Bundesfinanzhof (BFH) akzeptierte die Ermittlung der PKW-Kosten pro gefahrenem Kilometer inklusive einer gezahlten (meist hohen) Leasing-Sonderzahlung. Folge: Zumindest im ersten Jahr ergaben sich hierdurch sehr hohe tatsächliche km-Kosten, welche der Arbeitnehmer als Werbungskosten für die betriebliche Nutzung seines PKW steuerlich geltend machen konnte.

Doch nun änderte der BFH seine Auffassung! Der Anteil einer Leasingsonderzahlung, der auf das Jahr der Zahlung entfällt, ist nach neuer Rechtsprechung des BFH im Verhältnis der vollen Monate des jeweiligen Jahres zum gesamten Leasingzeitraum zu ermitteln. Da die Leasingsonderzahlung einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit allen Fahrten während des Leasingzeitraums hat und die monatlichen Raten über die gesamte Vertragslaufzeit mindert, wird diese somit unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung linear über den Vertragszeitraum verteilt.

Beachten Sie: Alle Kosten, die im Rahmen des Leasingvertrags anfallen, sind auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen und nicht bereits im Jahr des Abflusses als Fahrzeugkosten anzusetzen. Die monatlichen Leasingraten werden im jeweiligen Zahlungsjahr berücksichtigt. Diese Grundsätze gelten nunmehr sowohl für das Leasing von Betriebsfahrzeugen als auch bei der Ermittlung der „Kosteneinlage“ durch Arbeitnehmer, welche ein privat geleasten PKW auch für betriebliche Fahrten nutzen.

Update Grundsteuer

Im Rahmen der Reform der Grundsteuer waren von Grundstückseigentümern bis zum 31.10.2022 auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 Grundsteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. In der Folge ergingen abhängig vom Bundesland verschiedene Grundlagenbescheide (z.B. in Bayern: Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge und Bescheid über den Grundsteuermessbetrag). Auf Basis der damals erklärten und in den Grundlagenbescheiden festgestellten Werte wird die Grundsteuer nun ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden durch entsprechende Grundsteuerbescheide erhoben.

Fehlerhafte Berechnungsgrundlagen

Basieren die nun erlassenen Grundsteuerbescheide auf fehlerhaften Angaben in den Grundsteuererklärungen aus 2022 (z.B. weil damals versehentlich zu viele Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben worden sind), so können diese Fehler auch jetzt noch berichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob damals Einspruch gegen den Grundlagenbescheid eingelegt wurde oder nicht.

Die Finanzverwaltung ermöglicht für solche Fälle einen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung des Grundsteuerwertes. Die Fehlerberichtigung wirkt dann auf den Beginn des Kalenderjahres zurück, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Wird der Fehler also noch in 2025 dem Finanzamt mitgeteilt, so können auch noch die für 2025 von der Gemeinde versandten Grundsteuerbescheide geändert werden.

Grundsteueränderungsanzeigen

Waren die ergangenen Grundlagenbescheide zwar ursprünglich richtig, sind aber mittlerweile überholt, weil sich am betroffenen Grundstück seit dem 01.01.2022 etwas geändert hat, kann dieser Umstand anzeigepflichtig ggü. der Finanzbehörde sein. Eine Grundsteueränderungsanzeige ist insbesondere erforderlich, wenn

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die sich auf
    • die Höhe des Grundsteuerwerts (z. B. Baumaßnahmen, die die Größe der Flächen verändert),
    • die Vermögensart (z.B. Bebauung land- und forstwirtschaftliche Fläche mit Wohnhaus) oder
    • die Grundstücksart auswirken (z.B. Nutzungsänderung eines Gebäudes von Wohnzwecken zu gewerblichen Zwecken).

Beispiele:

  • Errichtung oder Abriss eines Gebäudes
  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

Hinweis:

Ändert sich in einem Jahr „nur“ der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich.

Fristen beachten!

Grundsteueränderungsanzeigen müssen dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.

Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Hinweis: Für Grundsteueränderungserklärungen, die die Jahre 2022 und 2023 betreffen, galt grundsätzlich eine verlängerte Anzeigepflicht. Auch diese ist aber zum 31.12.2024 ausgelaufen.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste

Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben.

Hinweis: Allerdings bleibt die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen erhalten, so dass diese auch künftig nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können. Möglich ist also auch weiterhin nur ein Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften, nunmehr jedoch über den Betrag von 20.000 € jährlich hinaus.

Wirtschaftsidentifikationsnummer

Vielleicht haben Sie in den letzten Tagen oder Wochen von uns Post bekommen, in der wir Ihnen Ihre Wirtschaftsidentifikationsnummer weitergeleitet habe.

Gemäß § 139a der Abgabenordnung teilt das Bundeszentralamt für Steuern wirtschaftlich Tätigen nun eine Wirtschaftsidentifikationsnummer zu. Diese Nummer benötigen Sie in Zukunft für eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren und anderen Verwaltungsvorgängen. Diese Nummer ist für die Dauer Ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit gleich.

Bei wirtschaftlich Tätigen, die bereits eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, entspricht diese auch der Wirtschaftsidentifikationsnummer. In diesem Fall erhalten Sie keine weiteren Informationen vom Bundeszentralamt für Steuern. Bei allen anderen wirtschaftlichen Tätigen werden nach und nach die Wirtschaftsidentifikationsnummern zugeteilt.

Derzeit bitten wir Sie, dies lediglich zu Ihren Akten zu nehmen und aufbewahren. Über die weitere Entwicklung und Fortentwicklung der Verwendung der Wirtschaftsidentifikationsnummer halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden

In einer Stellungnahme hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) die Vergabe begrüßt. Der DStV erachtet die Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens als besonders wichtig, um Bürokratie abzubauen. Mit der Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer an alle Unternehmer, Freiberufler und juristische Personen rückt die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.

Durch das JStG 2024 und das SteFeG eingeführte Neuerungen

Neben dem Jahressteuergesetz 2024 wurde Ende des Jahres auch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) verabschiedet. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen, die für alle Steuerzahler relevant sind:

  • Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil Ende 2024 (s. hierzu unsere Mandanten-Information 1/2025) wurden nun auch für 2025 der Grundfreibetrag und der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben: Der Grundfreibetrag steigt für 2025 um 312 € auf 12.096 €, der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %).
  • Das Kindergeld wird von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Mit Wirkung zum 1.1.2026 ist eine Erhöhung um weitere 4 € pro Kind und Monat vorgesehen.
  • Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 im Umfang von 80 % (bislang 2/3) als Sonderausgaben abziehbar, höchstens bis zum Betrag von 4.800 € (bislang 4.000 €).
  • Hinweis: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind in diesem Zusammenhang nicht abziehbar.
  • Unterhaltsaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen werden ab 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie per Banküberweisung gezahlt und nicht in bar ausgezahlt werden.
  • Hinweis: Dies ist insbesondere für Steuerpflichtige problematisch, deren Angehörige sich in Staaten mit einem nicht funktionierenden oder sanktionsbehafteten Banksystem (z. B. Russland) aufhalten.
  • Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ab 2025 die Voraussetzung, dass die Zahlungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen müssen.
  • Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher waren es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
  • Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.
  • Bei der Erbschaftsteuer wird der sog. Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
  • Die folgende Neuregelung geht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Grundsteuerreform zurück. Damals hatte der BFH entschieden, dass die Möglichkeit bestehen muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen (s. hierzu unsere Mandanten-Information 5/2024 (September/Oktober)). Nun wurde explizit gesetzlich geregelt, dass der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist, soweit dieser den Grundsteuerwert erheblich unterschreitet. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Nachgewiesen kann der niedrigere gemeine Wert mit Hilfe eines Gutachtens oder anhand eines innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielten Kaufpreises.