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Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Dienstwagen selbst, mindern diese Kosten nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, wenn die Kosten während einer Privatfahrt angefallen sind und die Kosten in dem Fall, dass der Arbeitgeber sie getragen hätte, als zusätzlicher geldwerter Vorteil hätten versteuert werden müssen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für ein Ferienlager, an dem das Kind des Steuerpflichtigen in den Ferien teilnimmt, keine Kinderbetreuungskosten darstellen, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Reglung versteuern, d. h. (bei reinen Verbrennern) mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises – zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Für Hybridelektrofahrzeuge sowie reine Elektrofahrzeuge werden geringere Beträge angesetzt (s. vorstehender Beitrag). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Nach dem Gesetz können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bis zur Höhe von 80 % der Aufwendungen, höchstens aber 4.800 € pro Kind, abgezogen werden. Bis einschließlich 2024 war der Abzug in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Er durfte im Streitjahr 2014 einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Kosten für eine Autofähre. Er minderte den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1 %-Regelung ergab, um die Kosten für die Fähre. Außerdem bezahlte er seinem minderjährigen Kind ein einwöchiges Ferienlager in den Sommerferien und machte die Kosten hierfür als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Aufwendungen nicht zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit ergab und der in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises für den Pkw monatlich zu bewerten ist, war nicht um die Fährkosten zu mindern. Bei den Fährkosten handelt es sich vorliegend um Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängig sind, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Derartige Kosten müsste der Arbeitnehmer, wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen würden, als eigenständigen, d. h. zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Der sich nach der sog. 1 %-Regelung ergebende geldwerte Vorteil hätte also bezüglich der Fährkosten keine Abgeltungswirkung. Daher mindern die Fährkosten nicht den sich nach der 1 %- Regelung ergebenden geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten trägt.
  • Die Kosten für das Ferienlager sind keine Kinderbetreuungskosten im steuerlichen Sinne. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen für Aktivitäten, die organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfinden und bei denen nicht die altersbedingt erforderliche Kindesbetreuung, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Bei dem Ferienlager standen die Freizeitaktivitäten, insbesondere das Windsurfen, im Vordergrund. Die Betreuung stand deutlich im Hintergrund.

Hinweise: Bezüglich des Dienstwagens setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort. Zu einer Minderung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils kommt es nur dann, wenn der Arbeitnehmer entweder regelmäßige Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet, wenn er für einen bestimmten Zeitraum Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit sollen zahlreiche steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden, die vor allem der Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, der Förderung von Gemeinnützigkeit sowie der Unterstützung bestimmter Branchen dienen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten geplanten Änderungen:

  1. Einkommensteuer

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher galt der erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer, für die ersten 20 Kilometer wurde eine Entfernungspauschale von 0,30 €/km gewährt. Durch die Neuregelung profitieren künftig alle Steuerpflichtigen gleichermaßen – unabhängig von der Entfernung – von einem höheren Werbungskostenabzug. Gleiches soll auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

  • Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026

Aufhebung der zeitlichen Befristung bei der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen können Steuerpflichtige ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

  • Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2026 angehoben. Konkret steigt die Übungsleiterpauschale von bislang 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 840 € auf 960 €. Damit soll das freiwillige Engagement in Vereinen, Initiativen und gemeinnützigen Organisationen gestärkt und attraktiver gestaltet werden.

  • Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026
  1. Umsatzsteuer

Gastronomie: Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7%

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert werden. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.

Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 

  • Gilt ab dem 01.01.2026

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt soll im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

  • Gilt ab dem 01.01.2026
  1. Regelungen zur Gemeinnützigkeit

Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von bisher 45.000 € auf 50.000 € pro Jahr angehoben. Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Vereinsfeste, Verkauf von Speisen und Getränken) bleiben damit bis zu dieser Grenze steuerfrei. Überschreiten die Gesamteinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs diese Schwelle, unterliegt der gesamte Gewinn – nicht nur der übersteigende Teil – der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Erhöhung der Freigrenze soll Vereine und andere gemeinnützige Organisationen entlasten und ihre Handlungsspielräume erweitern.

Außerdem soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem
Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

  • Gilt ab dem 01.01.2026

Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 € auf 100.000 € an jährlichen Einnahmen angehoben. Gemeinnützige Körperschaften, deren Einnahmen darunterliegen, müssen ihre Mittel künftig nicht mehr zwingend zeitnah für satzungsmäßige Zwecke ausgeben. Dadurch erhalten insbesondere kleinere Vereine und Organisationen mehr Flexibilität bei der Finanzplanung, z. B. für Rücklagenbildung oder Investitionen in größere Projekte.

  • Gilt ab dem 01.01.2026

Neuer gemeinnütziger Zweck „E-Sport“

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird der E-Sport („elektronischer Sport“) als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Gemeinnützig sind dabei nur Aktivitäten, die unter Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen stattfinden und keine gewaltverherrlichenden oder menschenverachtenden Inhalte fördern. Ziel ist es, die wachsende Bedeutung des E-Sports gesellschaftlich und steuerlich anzuerkennen und Vereinen in diesem Bereich bessere Rahmenbedingungen zu schaffen.

  • Gilt ab dem 01.01.2026

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften soll künftig ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass Vereine und andere gemeinnützige Organisationen ihre Gemeinnützigkeit nicht verlieren, wenn sie nebenbei eine Photovoltaikanlage betreiben – vorausgesetzt, die Einnahmen dienen weiterhin den satzungsmäßigen Zwecken. Damit wird der Ausbau erneuerbarer Energien auch im gemeinnützigen Bereich erleichtert.

  • Gilt ab dem 01.01.2026

Neue Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten in Bayern

Der überwiegende Teil der Planungsbereiche in Bayern ist je nach Fachgruppe für eine freie Niederlassung wegen Überversorgung gesperrt.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern kommt zwei Mal im Jahr zusammen und fasst Beschlüsse über die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in Bayern.

Liegen die Voraussetzung für eine Überversorgung nicht mehr vor, hebt der Landesausschuss die Zulassungsbeschränkungen auf. War ein Planungsbereich nicht gesperrt und ist nach der letzten Sitzung des Landesausschusses eine Überversorgung in der jeweiligen Fachgruppe eingetreten, ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen an.

Die letzte Sitzung des Landesausschusses fand am 8. August 2025 statt und die dort gefassten Beschlüsse wurden am 22. August 2025 veröffentlicht.

Die Beschlüsse des Landesausschusses sind auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (https://www.kvb.de/ueber-uns/zusammenarbeit-mit-gesundheitspartnern/landesausschuss) und dem Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Wenn Sie sich auf eine freie Zulassung bewerben möchten, müssten die vollständigen Zulassungsanträge oder bei einer geplanten Anstellung eines Arztes, die vollständigen Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes bis zum 17. Oktober 2025 beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingereicht werden.

Es gilt allerdings zu beachten, dass Ärzte, die im Rahmen des Job-Sharings tätig sind, vorrangig berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Job-Sharing Zulassungen bzw. Job-Sharing Anstellungsgenehmigungen vorrangig in eine Vollzulassung bzw. „vollwertige“ Anstellungsgenehmigung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt werden.

Sollten Sie sich auf eine freie Zulassung bewerben wollen, können wir Sie gerne bei der Antragstellung unterstützen.

Automatisierung in der Finanzbuchhaltung – Effizienz steigern, Freiräume schaffen

Die Digitalisierung verändert auch die Finanzbuchhaltung – und das mit deutlichen Vorteilen für Kanzleien und Mandanten.
Ein zentraler Baustein dieser Entwicklung ist die Automatisierung von Buchungsaufträgen.

In unserer Kanzlei setzen wir auf modernste DATEV-Lösungen, um wiederkehrende Arbeitsschritte zu vereinfachen und die Qualität unserer Arbeit weiter zu erhöhen.
Unsere Kollegin Frau Adamzik hat dem Team jüngst gezeigt, wie wir durch gezielten Einsatz der Automatisierungsfunktionen in DATEV mehr Effizienz in den Arbeitsalltag bringen.

Wie funktioniert die Automatisierung in der Buchhaltung?

Die Grundidee ist einfach: Werden Buchungssätze korrekt hinterlegt, kann das System viele Geschäftsvorfälle selbstständig verarbeiten.
Das bedeutet:

  • Wiederkehrende Buchungen werden automatisch erstellt.
  • Manuelle Erfassungsarbeiten entfallen weitgehend.
  • Fehlerquellen werden reduziert.

Das spart Zeit, senkt die Arbeitslast und sorgt für eine gleichbleibend hohe Qualität in der Finanzbuchhaltung.

Vorteile für unsere Mandanten

Die Automatisierung ist kein Selbstzweck – sie verschafft uns vor allem eines: mehr Zeit für unsere Mandanten.
Denn je weniger Kapazitäten in Routineaufgaben fließen, desto mehr können wir uns auf individuelle Beratung konzentrieren.
Unsere Mandanten profitieren dadurch von:

  • Schnellerer Verarbeitung ihrer Finanzdaten
  • Höherer Datenqualität durch standardisierte Abläufe
  • Mehr persönlicher Betreuung und strategischer Beratung

Ein weiterer Schritt zur digitalen Kanzlei

Mit jeder Automatisierungslösung, die wir integrieren, kommen wir unserem Ziel näher: einer vollständig digitalisierten, zukunftsorientierten Kanzlei.
Das bedeutet nicht nur modernste Technik, sondern vor allem eine bessere Zusammenarbeit – intern und mit unseren Mandanten. 💡 Unser Fazit: Automatisierung ist der Schlüssel zu mehr Effizienz und Beratungsqualität. Sie schafft die Grundlage, um die Anforderungen der Zukunft nicht nur zu erfüllen, sondern zu übertreffen

Steuerfallen bei Ferienimmobilien: Was Eigentümer und Vermieter unbedingt beachten sollten

Ferienwohnungen und -häuser sind beliebt – sowohl als Kapitalanlage als auch zur Eigennutzung. Doch wer seine Ferienimmobilie vermietet, sollte die steuerlichen Spielregeln genau kennen. Denn schon kleine Fehler können zu teuren Nachzahlungen führen.

1. Eigennutzung und Vermietung klar trennen
Wer seine Ferienwohnung sowohl selbst nutzt als auch vermietet, muss diese Zeiträume exakt dokumentieren. Eine klare Trennung ist wichtig, um steuerlich korrekt zwischen privater und gewerblicher Nutzung zu unterscheiden.

2. Einnahmen vollständig und korrekt angeben
Mieteinnahmen aus der Vermietung sind steuerpflichtig und gehören in die Einkommensteuererklärung. Werden die Einnahmen nicht korrekt erfasst, drohen Nachforderungen und eventuell auch Bußgelder.

3. AfA und Werbungskosten optimal nutzen
Abschreibungen (AfA) und Werbungskosten wie Renovierungen, Maklergebühren oder laufende Nebenkosten können die Steuerlast senken. Voraussetzung: Sie werden sauber belegt und in der Steuererklärung angesetzt.

4. Umsatzsteuerpflicht im Blick behalten
Bei regelmäßiger und umfangreicher Vermietung kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen – vor allem, wenn zusätzliche Leistungen wie Reinigung oder Frühstück angeboten werden.

5. Besonderheiten bei Auslandsimmobilien beachten
Wer im Ausland eine Ferienwohnung vermietet, muss nicht nur die steuerlichen Vorschriften des jeweiligen Landes kennen, sondern auch die deutschen Meldepflichten einhalten.

Unser Tipp:
Frühzeitig steuerliche Beratung einholen, um Fallstricke zu vermeiden und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Gestaltung und Steuerplanung Ihrer Ferienimmobilie – in Deutschland und im Ausland.

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