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Mindestlohnkommission beschließt Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € für das Jahr 2026 und auf 14,60 € für das Jahr 2027

Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 beschloss die Mindestlohnkommission eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Zum 1. Januar 2026 soll die aktuelle Mindestlohnhöhe von aktuell 12,82 € zunächst um 8,42 % auf 13,90 € ansteigen. Zum 1. Januar 2027 ist ein erneuter Anstieg um weitere 5,04 % auf sodann 14,60 € beschlossen.

Das Mindestlohngesetz sieht eine zweijährige Kontrolle des im Jahr 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohns durch eine ständige Mindestlohnkommission vor. Diese ist mit Mitgliedern aus den Kreisen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften, sowie mit beratenden Mitgliedern aus den Kreisen der Wirtschaft besetzt. Die Mindestlohnkommission prüft ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden und beschließt entsprechende Anpassungen. Der nächste Beschluss findet dem gesetzlichen Turnus entsprechend voraussichtlich im Jahr 2027 statt.

Zuletzt sind in der Politik Forderungen nach einer Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro laut geworden, gekoppelt mit der Drohung, den Mindestlohn erneut über die Köpfe der Kommission hinweg gesetzlich festzulegen. Eine solche gesetzliche Vorgabe hat es abgesehen von der Ersteinführung im Jahr 2015 (8,50 €) nur einmal zum 1. Oktober 2022 gegeben. Damals hat der Gesetzgeber den Mindestlohn unabhängig von den Beschlüssen der Kommission auf 12,00 € angehoben.

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn bis zum heutigen Stand von 12,82 € damit um 50,82 % erhöht. Unter Berücksichtigung von Inflationsgesichtspunkten und der Entwicklung des sog. Verbraucherpreisindex stieg die mit dem Mindestlohn verbundene Kaufkraft von rechnerisch 8,60 € auf 9,60 € (Stand: viertes Quartal 2024, damalige Mindestlohnhöhe: 12,41 €). Hierbei handelt es sich um eine Erhöhung um 11,63 %. Die Anpassungen durch die Mindestlohnkommission haben im Wesentlichen zu einer Kaufkrafterhaltung geführt, die reale Erhöhung ist auf die gesetzliche Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 € im Jahr 2022 zurückzuführen. Zu diesen Werten kommt der den Beschluss der Kommission ergänzende „fünfte Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns“ (dort S. 24). Nach der Beschlussbegründung selbst ergingen die jetzt beschlossenen Steigerungen begleitet von der Hoffnung, die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung werden eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage im Jahr 2026 mit sich bringen.

In formeller Hinsicht muss der Beschluss noch in der fünften Mindestlohnverordnung rechtlich umgesetzt werden. Erst dann wird die Erhöhung rechtlich verbindlich. Das Gesetz räumt der Bundesregierung hierbei ein politisches Ermessen ein; sie kann sich auch gegen die Umsetzung entscheiden. Eine Kompetenz, die von der Kommission beschlossene Höhe oder die Anpassungszeitpunkte zu ändern, hat die Bundesregierung aber nicht. Dies ist nur durch eine Änderung des Mindestlohngesetzes durch den Gesetzgeber möglich. Eine Entscheidung, den Beschluss der Mindestlohnkommission nicht für verbindlich zu erklären, hat es bislang allerdings nicht gegeben. Ausgehend vom Zeitverlauf bei der letzten Mindestlohnverordnung ist von einer Verabschiedung Ende des Jahres auszugehen.

Allgemeinarztförderung – Entwicklung, Förderung und Einfluss der Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich stellt einen zentralen Pfeiler der hausärztlichen Versorgung in Deutschland dar. Sie zielt darauf ab, den ärztlichen Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren.

Entwicklung der Anzahl geförderter Ärzte

Seit 2010 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Anzahl geförderter Ärzte im ambulanten Bereich zu verzeichnen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 10.189 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (AiW) in der Allgemeinmedizin gefördert. Die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) lag bei 5.847, wobei die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung weiter anhielt.

Finanzielle Förderung

Gehaltszuschüsse

Die finanzielle Förderung erfolgt durch monatliche Gehaltszuschüsse, die sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung orientieren. Ab Januar 2025 beträgt der Zuschuss für eine Vollzeitstelle 5.800 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig angepasst.

Zuschläge für unterversorgte Gebiete

Zusätzlich gibt es erhöhte Zuschläge, wenn die weiterbildende Praxis in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten liegt. In unterversorgten Gebieten beträgt der Zuschlag 500 Euro, in Gebieten mit drohender Unterversorgung 250 Euro pro Monat.

Förderumfang

Die Förderung ist auf maximal 48 Monate pro Arzt in Weiterbildung begrenzt. Bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte, die von anderen Kassenärztlichen Vereinigungen gefördert wurden, werden angerechnet.

Einfluss der Teilzeittätigkeit

Die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung hat zugenommen. Im Jahr 2023 lag der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei 58,5 %, was 4.214 AiW entspricht. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Vollzeitäquivalenten wider, die bei 5.847 lagen.

Die Förderung erfolgt anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Wochenstunden wird die Förderung entsprechend angepasst.

Weitere relevante Aspekte

Antragstellung

Die Antragstellung für die Förderung muss vor Beginn des jeweiligen Weiterbildungsabschnitts erfolgen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert werden ausschließlich Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erforderlich sind und zuvor noch nicht abgeleistet wurden. Zudem muss die Weiterbildung in einer zugelassenen Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) stattfinden.

Rolle der Praxisinhaber

Die Antragstellung und der Erhalt der Fördermittel erfolgen durch die Praxisinhaber. Sie sind verpflichtet, die Fördermittel in voller Höhe an die Ärzte in Weiterbildung weiterzugeben und die Sozialabgaben zu übernehmen.

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt und trägt wesentlich zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung bei. Die finanziellen Anreize, insbesondere in unterversorgten Gebieten, sowie die Möglichkeit zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung erhöhen die Attraktivität des Fachs. Dennoch bleibt es eine Herausforderung, ausreichend Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren. Weitere Maßnahmen und Anpassungen der Förderstrukturen könnten notwendig sein, um den zukünftigen Bedarf an Allgemeinärztinnen und -ärzten zu decken.

Schädliche Verwendung eines Altersvorsorgevertrags

Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist nicht begünstigt, wenn mit dem Kapital ein Immobiliendarlehen des Ehegatten getilgt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Immobiliendarlehen des Ehegatten zur Finanzierung des von beiden Ehegatten genutzten Hauses aufgenommen worden war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z. B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z. B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens (sog. Wohn-Riester).

Sachverhalt: Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus, das ihnen zu jeweils 50 % gehörte. Die Immobilie war mit einem Darlehen finanziert worden, das der Ehemann 1998 aufgenommen hatte. Die Klägerin hatte sich für das Darlehen verbürgt, war jedoch selbst nicht Darlehensnehmerin. Sie hatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen und beantragte im Jahr 2020 die Entnahme von Kapital aus ihrem Riester-Vertrag zur Tilgung des vom Ehemann aufgenommenen Immobilien-Darlehens. Diesen Antrag lehnte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Entnahme von Kapital aus dem Riester-Vertrag vor Beginn der Auszahlungsphase lagen nicht vor. Denn die Klägerin wollte nicht ein eigenes Darlehen tilgen, sondern das Darlehen ihres Ehemannes. Zulässig ist jedoch nur die Entnahme von Kapital zur Tilgung eines eigenen Darlehens oder aber für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung.
  • Zwar ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig, weil das Gesetz nur von der Tilgung eines Darlehens spricht, nicht aber ausdrücklich verlangt, dass der Zulagenberechtigte das Darlehen selbst aufgenommen hat.
  • Im Bereich der Altersvorsorgezulage wird allerdings zwischen dem unmittelbaren Zulagenberechtigten und dem mittelbaren Zulagenberechtigten unterschieden. Die Klägerin als unmittelbare Zulagenberechtigte darf das Kapital daher nur für ihre eigenen Zwecke verwenden, nicht jedoch für Zwecke ihres Ehemannes, der nur mittelbar zulagenberechtigt ist. Jeder Ehegatte bleibt also allein Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus seinem Altersvorsorgevertrag ergeben.
  • Die Klägerin hätte daher das Kapital entnehmen können, um ihr eigenes Darlehen zu tilgen. Jedoch durfte sie das Kapital nicht entnehmen, um damit das Darlehen ihres Ehemannes zu tilgen.

Hinweise: Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, ein Darlehen abzulösen, mit dem Wohneigentum finanziert wird, soll einen Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ leisten. Dieser Zweck wird nach der aktuellen Entscheidung jedoch nur erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulagenberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ehegatten handelt, die einkommensteuerlich zusammenveranlagt werden. Ebenfalls genügte es vorliegend nicht, dass sich die Klägerin für das Darlehen ihres Ehemannes verbürgt hatte. Denn trotz der Bürgschaft blieb es eine Schuld des Ehemannes und stellte keine Darlehensschuld der Klägerin dar.

Spekulationsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie

Wird eine private Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist teilweise entgeltlich auf ein Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Denn die Übertragung ist in ein voll entgeltliches Geschäft und in ein voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen, so dass bezüglich des voll entgeltlichen Anteils ein Spekulationsgewinn entsteht, wenn der Veräußerungserlös höher ist als die anteiligen Anschaffungskosten.

Hintergrund: Der Verkauf von Immobilien des Privatvermögens mit Gewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist steuerpflichtig.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Immobilie zum Preis von 143.950 € und finanzierte den Erwerb mit einem Bankkredit. Er vermietete das Grundstück und nahm Abschreibungen vor. Im März 2019 übertrug er die Immobilie auf seine Tochter T. T übernahm das Darlehen, das zu diesem Zeitpunkt noch mit 115.000 € valutierte. Der Verkehrswert der Immobilie betrug im März 2019 210.000 €. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung im Umfang von 54,76 % entgeltlich gewesen sei, weil T das Darlehen mit einem Stand von 115.000 € übernommen, der Verkehrswert des Grundstücks aber 210.000 € betragen hatte (115.000 : 210.000 = 54,76 %). Im Einkommensteuerbescheid des Klägers erfasste das Finanzamt deshalb zusätzlich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von rund 40.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Übertragung auf T war teilentgeltlich erfolgt, da T eine Gegenleistung in Höhe von 115.000 € durch Übernahme des Darlehens erbringen musste, sie hierfür jedoch das Grundstück mit einem Verkehrswert von 210.000 € erhielt.
  • Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens ist die Übertragung in ein voll entgeltliches Geschäft und in ein voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Denn auch die gesetzliche Regelung über Spekulationsgewinne unterscheidet zwischen vollentgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen.
  • Die Aufteilung richtet sich nach dem Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert. Dies führte zu einem entgeltlichen Anteil von 54,76 % (s. o.). Daher waren vom Entgelt in Höhe von 115.000 € die ursprünglichen Anschaffungskosten (143.950 €) mit einem Anteil von 54,76 % (= 78.827 €) abzuziehen. Der Spekulationsgewinn erhöhte sich noch um die Abschreibungen der Jahre 2014 bis März 2019, die nach dem Gesetz hinzurechnen sind, so dass sich ein Spekulationsgewinn von rund 40.000 € ergab.

Hinweise: Für den BFH war unbeachtlich, dass der Veräußerungserlös (115.000 €) niedriger war als die ursprünglichen Anschaffungskosten des Klägers von 143.950 €; denn aufgrund der Aufteilung in einen vollentgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil waren die Anschaffungskosten nur mit einem Anteil von 54,76 % anzusetzen.

Neben dem einkommensteuerlichen Spekulationsgewinn droht möglicherweise noch eine Belastung mit Schenkungsteuer, sofern T weiteres Vermögen vom Kläger zugewendet wird bzw. wurde (Freibetrag bei Kindern: 400.000 € bei Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren). Bei der Schenkungsteuer wird jedoch nur der voll unentgeltliche Teil der Übertragung besteuert. Der T sind 95.000 € geschenkt worden (Verkehrswert 210.000 € – Verbindlichkeiten 115.000 €). Die Schenkungsteuer war jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.

Mietpreisbremse verlängert

Der Bundesrat hat am 11.7.2025 die Verlängerung der Mietpreisbremse gebilligt. Das der Verlängerung der Mietpreisbremse zugrunde liegende Gesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 weiterläuft.

Hintergrund: Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Die Mietpreisbremse gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Dazu zählen Regionen, in denen die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder in denen die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Die seit 2015 geltende Mietpreisbremse läuft nun bis zum 31.12.2029 weiter. Ohne die Neuregelung wäre sie zum 31.12.2025 ausgelaufen.
  • Bisher konnte ein Gebiet nur für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden – diese zeitliche Einschränkung ist nun entfallen.

Hinweis: Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird mit dem weiter angespannten Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren begründet. Wäre die Mietpreisbremse zum Ende des Jahres ausgelaufen, könnte dies der Gesetzesbegründung zufolge zusammen mit den steigenden Energiekosten und den anderweitig hohen Preisen dazu führen, dass Menschen mit niedrigem, aber auch durchschnittlichem Einkommen – insbesondere Familien mit Kindern – aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt würden.