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Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

  1. Unternehmenssteuern
  • Investitionsbooster

Angesichts der fortdauernden Krisensituation wird die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ von Juli 2025 bis Ende 2027 in Betracht gezogen. Folglich ist es möglich, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem dreifachen Satz der linearen Abschreibung, jedoch maximal mit 30 % pro Jahr, abzuschreiben. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.

  • Absenkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird nach dem Ende des Investitionsboosters ab dem 01.01.2028 schrittweise um 1 % pro Jahr reduziert, sodass sie bis zum Jahr 2032 auf 10 % sinkt, ausgehend von derzeit 15 %.

  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes

Um sicherzustellen, dass auch Einzelunternehmer und Mitunternehmer von der vorgesehenen Steuersenkung profitieren, ist geplant, den Thesaurierungssteuersatz gemäß § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne schrittweise von derzeit 28,25 % auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % (2030/2031) und 25 % (ab Veranlagungszeitraum 2032) zu reduzieren. Hiermit wird das Ziel der Belastungsneutralität zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften weiterhin verfolgt.

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für E-Fahrzeuge

Zur Schaffung von Kaufanreizen ist vorgesehen, dass ab dem 1. Juli 2025 neu erworbene Elektrofahrzeuge im Jahr des Erwerbs mit 75 %, im darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten Jahr jeweils mit 5 %, im vierten Jahr mit 3 % und im fünften Jahr mit 2 % abgeschrieben werden dürfen.

  1. Einkommensteuer
  • Neue BLNP-Höchstgrenze für E-Fahrzeuge

Die Höchstgrenze der Bruttolistenneupreise für die Anwendung der Viertelung bei Elektrofahrzeugen wird von aktuell 70.000 € auf 100.000 € angehoben.

  1. Weitere Vorhaben
  • Ausweitung der Forschungszulage

Die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen soll von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Die Forschungszulage soll künftig außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden.

Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrags

Zusätzlich zu den oben genannten Steueränderungen, die bereits in einem Gesetzesentwurf festgehalten sind, haben die Koalitionspartner ferner die folgenden wesentlichen Aspekte für beabsichtigte Steueranpassungen vereinbart:

  1. Unternehmenssteuern
  • Steuersenkung für PersG

Zusätzlich zur Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG wird angestrebt, das Optionsmodell nach § 1a KStG erheblich zu optimieren, um eine rechtsformunabhängige Besteuerung im Kontext der beabsichtigten Senkung des Körperschaftsteuersatzes zu gewährleisten. Der aktuelle Stand ist noch nicht abschließend geklärt.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, in den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können (Optionsmodell).

  • Gewerbesteuer-Mindesthebesatz

Der Mindesthebesatz soll von 200 auf 280 % erhöht werden.

  • Selbstveranlagung

Sowohl Körperschaften als auch PersG sollen auf Selbstveranlagung umgestellt werden. Details sind bislang keine bekannt.

  1. Einkommensteuer
  • Erhöhung Entfernungspauschale

Die bislang erst ab dem 21. km gültige erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € soll zukünftig (ab dem 01.01.2026) ab dem 1. km gelten. Ob damit auch eine Anhebung der Reisekostenkilometersätze einhergeht, bleibt abzuwarten.

  • Steuerfreier Zusatzverdienst für Rentner

Regelaltersrentnern soll es ermöglicht werden, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Die genaue Umsetzung der Neuregelung ist aktuell noch nicht bekannt.

  • Überstundenzuschläge

Überstundenzuschläge sollen komplett steuerfrei ausgezahlt werden können.

Hinweis

Dies soll nicht für den regulären Gehaltsanspruch aus den geleisteten Überstunden gelten, sondern nur für die vereinbarten Zuschläge, sofern vorhanden.

  • Anpassungen Einkommensteuertarif

Kleine und mittlere Einkommen sollen zur Mitte der Legislaturperiode entlastet werden. Dies wird vermutlich über eine Anpassung der Steuerprogression geschehen. Details sind noch keine bekannt.

  • Anpassungen Entlastungswirkung Kindergeld und Kinderfreibeträge

Die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld soll verringert werden. Wie ist noch unklar.

  • Alleinerziehenden Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag soll angehoben werden. In welchem Umfang ist aktuell noch unklar.

  • Übungsleiterpauschale / Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zu vielen anderen Vorhaben stehen bei den beiden Pauschalen die Anhebungshöhen bereits fest. Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 € um 300 € auf 3.300 € angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 € auf 960 € angehoben werden.

  • Solidaritätszuschlag

Nach der Bestätigung durch das BVerfG (siehe auch Punkt 4) ist sich nunmehr auch die künftige Regierung einig. Der Soli soll in seiner aktuellen Form bestehen bleiben.

  • Neue Arbeitstagespauschale

Eine Pauschale, in der alle Werbungskosten des Arbeitnehmers zusammengefasst werden, soll geprüft werden. Ziel ist die Verwaltungsvereinfachung. Wie die Umsetzung aussehen soll und ob im Gegenzug der bisherige Werbungskostenpauschbetrag entfällt, ist offen.

  • Frühstartrente“

Für jedes Kind sollen pro Monat vom 6. bis zum 18 Lebensjahr ein Betrag von 10 € in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt werden (= 1.440 € gesamt). Anschließend kann das Depot privat weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein.  Ob und wie das Vorhaben konkret umgesetzt werden soll, ist aktuell noch offen.

  • Prämien zur Arbeitszeitausweitung

Um einen Anreiz zu schaffen wieder mehr Vollzeit, statt Teilzeit zu arbeiten, soll eine Steuervergünstigung für Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit auf Vollzeit eingeführt werden. Wie diese ausgestaltet werden wird, ist aktuell noch offen.

  1. Umsatzsteuer
  • Senkung Steuersatz in der Gastronomie

Ab dem 01.01.2026 soll der USt-Satz in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt werden.

  • Einfuhrumsatzsteuer Modellwechsel

Bei der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden. Details zur geplanten Umsetzung sind bislang keine bekannt.

  1. Gemeinnützigkeit
  • Erhöhung Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze soll von 45.000 € um 5.000€ auf 50.000 € erhöht werden.

  • Katalog der gemeinnützigen Zwecke

Dieser soll modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden.

  • Zeitnahe Mittelverwendung

Bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € jährlichen Einnahmen sollen gemeinnützige Organisationen vom Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung befreit werden.

  1. Sonstige Steuern / weitere Vorhaben
  • Luftverkehrssteuer

Die von der Ampel beschlossene Erhöhung soll rückgängig gemacht werden.

  • Stromsteuer

Die Stromsteuer soll auf den europäischen Mindestsatz abgesenkt werden. Dies soll den Strompreis um 5 Cent je kWh absenken. Die Umsetzung soll so schnell wie möglich geschehen. Ein konkretes Datum gibt es noch nicht.

  • Finanztransaktionssteuer

Die schon seit Jahren immer wieder im Gespräch befindliche Finanztransaktionssteuer soll auf europäischer Ebene unterstützt werden. Ob der neuen Regierung bei dem Thema mehr Erfolg beschieden sein wird, bleibt abzuwarten.

  • Globale Mindeststeuer

Gleiches wie für die Finanztransaktionssteuer gilt für die Globale Mindeststeuer.

  • Kassen

Die Bonpflicht soll wieder abgeschafft werden.

Es soll eine Pflicht für Registrierkassen für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 € zum 01.01.2027 eingeführt werden.

  • Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Die Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge soll bis zum Jahr 2035 verlängert werden.

  • Energetische Sanierung geerbter Immobilien

Die Sanierung auch ererbter Immobilien soll zukünftig steuerlich absetzbar sein. In welchem Umfang und ab wann ist aktuell nicht abzusehen.

Hinweis

Alle geplanten Änderungen stehen gemäß Koalitionsvertrag unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit, d.h. selbst wenn die Bundesregierung in der geplanten Konstellation ihre Ämter antritt, ist weiterhin fraglich, ob und wenn ja welche Maßnahmen in welchem Umfang umgesetzt werden.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) – So senken Sie Ihre Steuerlast schon vor der Investition

Steuern sparen, bevor man überhaupt investiert hat? Das klingt ungewöhnlich – ist aber mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) möglich. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von dieser cleveren Gestaltungsmöglichkeit. Wie der IAB funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und worauf Sie achten sollten, erklären wir Ihnen hier.

1. Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
Der IAB ist ein Instrument zur Steuerförderung betrieblicher Investitionen. Unternehmen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bereits bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abziehen – noch bevor die Investition tatsächlich getätigt wird.

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

  • Das Unternehmen muss eine bestimmte Größenklasse einhalten (z. B. maximal 235.000 € Betriebsvermögen bei bilanzierenden Unternehmen).
  • Das Wirtschaftsgut muss voraussichtlich zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
  • Die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

3. Vorteile des IAB

  • Steuerersparnis bereits im Jahr der Bildung
  • Liquiditätsschonung durch geringere Steuerzahlungen
  • Flexibilität in der Investitionsplanung

4. Beispiele aus der Praxis
Ein Unternehmen plant, im nächsten Jahr eine neue Maschine für 100.000 € anzuschaffen. Es kann noch im aktuellen Jahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50.000 € bilden und damit die Steuerlast deutlich senken – selbst wenn die Maschine erst später gekauft wird.

5. Besonderheiten bei der späteren Investition
Wird die Investition getätigt, muss der Abzugsbetrag auf die Anschaffungskosten angerechnet werden. Erfolgt keine Investition, muss der Abzug rückgängig gemacht und nachversteuert werden – oft mit Zinsen.

6. Typische Fehler vermeiden

  • Falsche Angaben über die Nutzung
  • Nicht rechtzeitige Investition innerhalb der Dreijahresfrist
  • Nichtbeachtung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe

Der Investitionsabzugsbetrag bietet enorme Gestaltungsmöglichkeiten – wenn er richtig genutzt wird. Unternehmen sollten jedoch sorgfältig planen und die Einhaltung der Voraussetzungen prüfen.

Steuerfreie Benefits – Wie Unternehmen Mitarbeitende motivieren und gleichzeitig Steuern sparen


Fachkräftemangel, steigende Lohnkosten und der Wunsch nach zufriedenen Teams – moderne Unternehmen setzen heute auf clevere Zusatzleistungen. Steuerfreie Benefits bieten dabei eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeitende gezielt zu fördern und gleichzeitig die eigene Steuerbelastung zu optimieren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit durchdachten Benefits punkten können.

1. Der steuerfreie Sachbezug
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden monatlich bis zu 50 € in Form von Sachbezügen steuerfrei zukommen lassen – z. B. als Gutschein, Tankkarte oder Online-Shoppingkarte. Wichtig: Die Grenze darf nicht überschritten werden, sonst wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

2. Dienstfahrrad und E-Bike
Fahrrad-Leasing boomt – und das steuerlich begünstigt. Überlässt der Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike zur privaten Nutzung, bleibt dies steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Zuschüsse zu Fahrt- und Internetkosten
Steuerfreie Zuschüsse zu den Fahrtkosten (ÖPNV-Tickets) oder zum heimischen Internetzugang sind möglich und erhöhen die Nettovergütung der Mitarbeitenden spürbar – ohne zusätzliche Lohnkosten.

4. Fort- und Weiterbildungsangebote
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Fortbildungen, die im überwiegend betrieblichen Interesse stehen, bleiben diese Aufwendungen ebenfalls steuerfrei. Ein klarer Pluspunkt für die Mitarbeiterentwicklung.

5. Gesundheitsförderung und Kinderbetreuung
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bis 600 € jährlich pro Mitarbeitenden oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung können ebenfalls steuerfrei sein – hier profitieren Unternehmen von motivierten und gesunden Teams.

6. Vorsicht bei Pauschalversteuerung
In manchen Fällen können Arbeitgeber freiwillige Zuwendungen auch pauschal mit 30 % versteuern und so die Steuerlast sozialversicherungsfrei halten – etwa bei Betriebsveranstaltungen oder Prämien für Mitarbeiterehrungen.


Steuerfreie Benefits sind ein starkes Instrument für modernes Personalmanagement. Mit dem richtigen Konzept können Sie nicht nur Steuern sparen, sondern auch Ihre Arbeitgebermarke stärken und Talente langfristig binden.

Erbschaftsteuer clever gestalten – Wie Sie Freibeträge optimal nutzen

Ein geerbtes Haus, das Familienunternehmen oder größere Geldbeträge – Erbschaften sind häufig mit Emotionen, aber auch mit steuerlichen Pflichten verbunden. Die gute Nachricht: Wer frühzeitig plant, kann durch gezielte Gestaltung erhebliche Steuerlasten vermeiden. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie die gesetzlichen Freibeträge optimal nutzen und typische Fehler vermeiden.

1. Persönliche Freibeträge kennen und ausschöpfen
Das Erbschaftsteuerrecht sieht hohe persönliche Freibeträge vor:

  • Ehepartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 € (pro Elternteil!)
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Geschwister: 20.000 €

Durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten können diese Freibeträge mehrfach genutzt werden – denn sie erneuern sich alle 10 Jahre.

2. Schenkungen als Gestaltungsmittel nutzen
Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen es, Vermögen schrittweise zu übertragen – steueroptimiert und planbar. Gerade bei größeren Vermögen empfiehlt sich eine individuelle Nachfolgeplanung unter Einbeziehung des Schenkungssteuerrechts.

3. Immobilien richtig übertragen
Wer eine Immobilie vererbt oder verschenkt, sollte auf die steuerliche Bewertung achten. Besonders effektiv: Die Kombination mit einem Nießbrauchrecht – der Eigentümer bleibt wirtschaftlicher Nutzer, das Objekt ist steuerlich aber bereits übertragen.

4. Unternehmen und Betriebsvermögen
Für die Übertragung von Unternehmen gelten Sonderregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei – sofern bestimmte Fristen und Bedingungen eingehalten werden.

5. Fallstricke vermeiden

  • Freibeträge nicht ausgeschöpft
  • Kein Testament oder Erbvertrag
  • Keine Schenkung zu Lebzeiten
  • Unklare Regelungen bei Patchwork-Familien

Fazit:
Mit einer durchdachten Vermögensnachfolge können Sie nicht nur steuerliche Vorteile nutzen, sondern auch Klarheit für Ihre Familie schaffen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Nachfolgeplanung – mit Fingerspitzengefühl und Fachkompetenz.

Nebenberuflich selbstständig – Was Sie steuerlich beachten müssen

Nebenberufliche Selbstständigkeit erfreut sich zunehmender Beliebtheit – sei es durch einen Online-Shop, als Beraterin oder über kreative Dienstleistungen. Doch vielen ist nicht bewusst, dass auch kleinere Nebeneinkünfte steuerliche Pflichten mit sich bringen. In diesem Beitrag zeigen wir, was Sie beachten sollten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

1. Anmeldung beim Finanzamt oder Gewerbeamt
Sobald Sie regelmäßig Einnahmen erzielen, müssen Sie Ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, ist zusätzlich eine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.

2. Kleinunternehmerregelung prüfen
Wer im Vorjahr unter 22.000 €  (ab 2025: 25.000 €) Umsatz bleibt und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 € erwartet (ab 2025: der im laufenden Jahr 100.00 € nicht überschreitet), kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit entfällt die Umsatzsteuerpflicht – Sie dürfen jedoch keine Umsatzsteuer ausweisen.

3. Einkommensteuer nicht vergessen
Auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten gilt: Gewinne über 410 € im Jahr unterliegen der Einkommensteuer. Wichtig: Auch Betriebsausgaben können geltend gemacht werden – eine sorgfältige Buchführung zahlt sich aus.

4. Krankenversicherung & Sozialabgaben
Die nebenberufliche Tätigkeit kann Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung haben – insbesondere, wenn sie zeitlich oder finanzielle Ihre Hauptbeschäftigung übersteigt. Hier empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse.

5. Häufige Fehler vermeiden

  • Einnahmen nicht melden
  • Kleinunternehmergrenze überschreiten
  • Unbeabsichtigte Scheinselbstständigkeit

Fazit:
Auch im Nebenerwerb gilt: Wer frühzeitig für steuerliche Klarheit sorgt, vermeidet spätere Probleme. Unsere Kanzlei berät Sie gerne bei der richtigen Einstufung Ihrer Tätigkeit und der optimalen steuerlichen Gestaltung.