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Was machen … Steuerfachangestellte?

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Steuervorteile beim Hausbau, Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Steuervorauszahlung – für viele Arbeitnehmer:innen und Unternehmer:innen ist der Steuerdschungel ein wahrer Albtraum.

Wer hier Hilfe braucht, geht zum Steuerberater. In unserer Kanzlei arbeiten Steuerberater und Steuerfachangestellte Hand in Hand an steuerlichen Fragestellungen und den Problemen unserer Mandanten. Dort bearbeiten Steuerfachangestellte die aktuelle Buchhaltung unserer Mandanten oder erstellen Einkommensteuererklärungen. Sie kennen die aktuellen Steuergesetze und sind zuverlässige und qualifizierte Mitarbeiter, die täglich bei der Arbeit unsere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer unterstützen. Ohne sie geht in einer Steuerkanzlei nichts.

Denn Steuerfachangestellte …

  • erledigen das betriebliche Rechnungswesen
  • erstellen die Finanzbuchführung samt laufender betriebswirtschaftlicher Auswertung
  • führen und überwachen Termin- und Fristenkalender
  • bearbeiten Postein- und -ausgänge
  • erstellen Steuererklärungen
  • erstellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, führen Lohn- und Gehaltskonten und erstellen die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachweise und Anmeldungen
  • bereiten Jahresabschlüsse (Bilanzen) vor
  • stehen im stetigen Austausch mit Ämtern und Behörden
  • prüfen Steuerbescheide des Finanzamtes
  • sind kompetenter Ansprechpartner für unsere Mandanten

Für wen ist der Job geeignet?

Steuerfachangestellte zeichnen sich aus durch …

  • ein ihr Gefühl für Zahlen,
  • ihr Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen
  • keine Angst vor Gesetzes- und Fachtexten
  • Freude am Umgang mit Menschen
  • eigenverantwortliches und zuverlässiges Arbeiten

Was macht den Beruf so besonders?

  • Steuerfachangestellte sind die “rechte Hand” des Steuerberaters – ihre Arbeit ist anspruchsvoll und abwechslungsreich
  • Steuerfachangestellte haben einen engen Kontakt zu den Mandanten
  • Steuerfachangestellte haben sehr gute Fortbildungsmöglichkeiten

Was kann ich aus dem Beruf später einmal machen?

Eine berufliche Ausbildung ist der erste Schritt ins Berufsleben. Danach geht’s weiter, beispielsweise als Steuerfachwirt/in. Ziel kann natürlich auch die berufliche Selbständigkeit sein. Klar ist: Keiner muss sein Leben lang immer im gleichen Job dasselbe tun. Im Gegenteil: Wer heutzutage gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. als selbständiger Unternehmer haben will, muss flexibel sein und sich regelmäßig weiterbilden. Es gibt jede Menge Lehrgänge, Kurse oder Seminare, um sich zu spezialisieren. Nach mehrjähriger Berufspraxis sind verschiedene Entwicklungen möglich, u. a. zum/zur Steuerfachwirt/-in oder zum/zur Steuerberater/-in.

Die wesentlichen, die Arbeit des Steuerberaters unterstützenden Aufgaben sind:

  • Erstellung der Finanzbuchführungen
  • Erledigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Vorbereitung von Jahresabschlüssen
  • Bearbeitung von Steuererklärungen
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Auskunftserteilung an Mandanten
  • Ihre vielfältigen Aufgaben erledigen Steuerfachangestellten Praxen mit Unterstützung neuester EDV und Kommunikationstechnik.

Besonders gut ist …

… Der Beruf des Steuerfachangestellten bietet einen interessanten, sicheren und zukunftsorientierten Arbeitsplatz mit vielfältigen Perspektiven.

Bewerber/-innen sollten …

…  Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen und keine Angst vor Gesetzes- und Fachtexten haben, gern mit Menschen umgehen, eigenverantwortlich und zuverlässig arbeiten.

Berufliche Aufstiegschancen?

  • Steuerfachwirt/-in
  • Steuerberater/-in

Quellen:

Steuerfachangestellte/r (planet-beruf.de)

Berufsbild (steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de)

Abberufung von Datenschutzbeauftragten möglich

Intern bestellte Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Eine Kündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen – nämlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – möglich. Zudem wirkt dieser besondere Kündigungsschutz noch für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nach.

Gleiches gilt auch für die Abberufung eines Mitarbeiters als Datenschutzbeauftragten. Auch diese ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. So hat der EuGH mit Urteil vom 09.02.2023 (C-453/21) die nationale Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.

Arbeitgeber sollten die Bestellung von internen Datenschutzbeauftragten also vorab genau abwägen und ggf. auch eine externe Vergabe dieser Position in Erwägung ziehen, da die arbeitsrechtlichen Konsequenzen durchaus erheblich sind.

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Verjährung und Verfall von Urlaub, Pflichten des Arbeitgebers

Mitarbeiter müssen ihren Jahresurlaub grundsätzlich bis zum Jahresende nehmen, sonst verfällt dieser ersatzlos mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres – so die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Infolge europarechtlich-konformer Auslegung haben Arbeitgeber hierbei aber Mitwirkungspflichten.

Bereits in 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter jährlich auf die Anzahl der bestehenden Urlaubstage hinzuweisen und diese aufzufordern, den Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen. Aus Nachweisgründen sollte dies in jedem Fall in Textform (Anschreiben, E-Mail etc.) erfolgen.

Kommt ein Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, hat dies zur Folge, dass in jedem Fall mindestens die nicht genommenen gesetzlichen Urlaubstage nicht mehr verfallen und – so hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellsten Urteil vom 20. Dezember 2022 entschieden – im ungünstigsten Fall über viele Jahre übertragen werden können.

Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen ordnungsgemäß belehrt und der Mitarbeiter den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Unterlässt ein Arbeitgeber diesen Hinweis, so hat dies zur Folge, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfällt und somit auch die dreijährige Verjährungsfrist erst gar nicht zu laufen beginnt. Die Unterrichtung soll, so das BAG, mindestens einmal im Jahr – am besten zu Jahresbeginn – erfolgen. Eine weitere Unterrichtung zu Beginn der 2. Jahreshälfte ist zwar nicht zwingend, jedoch in jedem Fall empfehlenswert. Die Informationsobliegenheit des Arbeitgebers gilt auch für den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub. Dieser erlischt daher zum Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter (auch) über diesen hinreichend informiert hat.

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BGH-Entscheidung: Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist nicht zulässig

Vermieter dürfen Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht umlegen

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20

Dies bedeutet für den Mieter, dass nicht nur die Kosten für den Kauf eines Rauchwarnmelders nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, sondern auch nicht die Anmietung der Rauchmelder.

Mieter sollten ihre Abrechnungen entsprechend prüfen und Nachzahlungen unter Vorbehalt vornehmen sowie dem Posten für Miet- oder Anschaffungskosten widersprechen. Sind nach dem Urteil des BGH Rauchmelder in den Nebenkosten mit Anschaffungs- oder Mietkosten aufgeführt, müssen Mieter diese nicht begleichen.

Bei Fragen zum richtigen Vorgehen und den Möglichkeiten als betroffener Mieter stehen wir mit unserer anwaltlichen Beratung gerne zur Verfügung.

Quelle: Spiegel Wirtschaft, 08.06.2022

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Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021

Ab 2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf dann 0,35 € je Entfernungskilometer angehoben. Ab 2024 wird die Entfernungspauschale um weitere 0,03 € auf dann 0,38 € erhöht.

Hintergrund ist, dass durch die vorgesehen stärkere CO2-Bepreisung in Zukunft die Kosten für Benzin und Diesel stark steigen werden. Durch die Erhöhung der Pendlerpauschale sollen die Mehrbelastungen für „Fernpendler“ abgemildert werden.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale ist zeitlich begrenzt. Sie gilt bis 31. Dezember 2026. Es gelten also in den nächsten Jahren ab dem 21. Entfernungskilometer folgende Werte:

2020: 0,30 €

2021 bis 2023: 0,35 €

2024 bis 2026: 0,38 €

ab 2027: 0,30 €

Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt die Pendlerpauschale unverändert.

Bildquelle: MQ-Illustrations-268906769