Zum Hauptinhalt springen

Neues zur Ultraschalldiagnostik

Die Ultraschalldiagnostik dürfte das am weitesten in den Arztpraxen eingesetzte bildgebende Verfahren sein. Es unterliegt aufgrund der stetigen Weiterentwicklung auch einer regelmäßigen Überarbeitung der in der Vertragsarztpraxis zu berücksichtigenden Richtlinien. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die Leistungserbringer selbst aber insbesondere auch an die Geräte, die bei der Genehmigung zur Leistungserbringung einzusetzen sind. Aktuell hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein neues Serviceheft zur Ultraschalldiagnostik aufgelegt, dass Sie unter www.kbv.de/html/1150_65674.php einsehen/herunterladen können. Das Serviceheft erläutert die Genehmigungsvoraussetzungen und ist auch für (Weiterbildungs-)assistenten, die später die Genehmigung in der Vertragsarztpraxis anstreben, eine gute Orientierungshilfe.

Warteliste bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

In Einzelfällen kann es bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes im Auswahlverfahren darauf ankommen, ob ein Bewerber in die sog. Warteliste des betreffenden Planungsbereiches eingetragen ist. Dazu wollen wir folgende Tipps geben:

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Weiterbildungsassistenten aber auch Sicherstellungsassistenten darauf hinzuweisen, sich nach der Eintragung ins Arztregister in eine Warteliste für eine Zulassung in ihrem Fachgebiet eintragen zu lassen. Es sind auch Eintragungen in mehrere Wartelisten möglich, was insbesondere dann sinnvoll sein kann, wenn sie in einer ortsübergreifend tätigen Praxis praktizieren, weil damit auch bei einer Integration ihrer Assistenten in die Praxis mehr Optionen sich auftuen könnten. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Zulassungsbeschränkung im Fachgebiet angeordnet ist, ist eine Aufnahme in eine Warteliste in der Regel nicht vorgesehen, hier sollte man bei der KV trotzdem nachfragen. Die Warteliste dient der Dokumentation der Wartezeit auf einen Praxissitz und ist ein Kriterium für Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V und in Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

Vergütung, Investition und Refinanzierung

Aktuell wird sehr stark in der Ärzteschaft darüber diskutiert, ob die Existenzgrundlage vieler Vertragsarztpraxen aufgrund der ungenügenden Vergütung gefährdet sei. Aus Sicht der Ärzteschaft ändert daran auch die mittlerweile vereinbarte Erhöhung des Punktwertes um 3,85% auf 11,9339 Cent ab 2024 nichts. Sicherlich sind bei Beantwortung dieser Frage mehrere Faktoren zu berücksichtigen, weil nicht allein die Vergütung der einzelnen Leistungen bei der Betrachtung der ausreichenden Existenzgrundlage entscheidend ist. Sowohl die Konkurrenzsituation, die persönliche Fallzahl, einschließlich dem Versichertenstatus, der jeweils anzuwendende Honorarverteilungsmaßstab, die Personalausstattung und insgesamt das Kostenmanagement spielen hier mitentscheidende Rollen. Wir stellen immer wieder fest, dass dann, wenn die wirtschaftliche Situation allgemein schlecht beurteilt wird, das aber im persönlichen Fall gar nicht so gegeben ist, als eine Reaktion eine sehr zurückhaltende Investitionsbereitschaft die Folge ist. Aus unserer Sicht ist dies aber die falsche Reaktion, denn in überversorgten Planungsbereichen ist die Praxisausstattung und auch ein für die Patienten spürbarer hoher technischer Medizingerätestandard eine Auswahlentscheidung. Weiteres ist zu berücksichtigen, dass nicht allein der Umsatz aus der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten der Maßstab für die Rentabilität einer Arztpraxis ausschlaggebend ist. Hierzu ist in der Schriftenreihe des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) eine interessante Veröffentlichung von Bernd Rebmann u. a. unter dem Titel „Innovation durch Investition: PKV als Investitionstreiber im dualen Versicherungssystem“ erschienen, auf die wir hinweisen wollen.

Bildquelle: v.poth-144607396

Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet, neue Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Dem Vernehmen nach handelt es sich um Daten der Vermietungsplattform Airbnb.

Hintergrund: Die Hamburger Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten durch das Vermittlungsportal erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. € geführt. Dies war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.

Hierzu teilt die Finanzbehörde Hamburg weiter mit:

  • Die Finanzbehörde Hamburg hat die Daten, wie in der Vergangenheit auch, an die Steuerverwaltungen der übrigen 15 Bundesländer weitergeleitet, damit diese Ermittlungen aufnehmen und die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können.
  • Insgesamt liegen der Finanzbehörde Hamburg zufolge Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. € vor.

Hinweise: Keine Einkommensteuern aus der gelegentlichen Untervermietung von selbst genutztem Wohnraum fallen an, wenn die Mieteinnahmen weniger als 520 € pro Veranlagungszeitraum betragen. In diesem Fall verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung der Einkünfte.

Für Zeiträume ab dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie bspw. Ebay, Airbnb oder auch MyHammer den Finanzbehörden ohnehin Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer privat oder gewerblich handeln.

Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen u. a. die folgenden Daten:

  • Vor- und Nachnamen sowie Anschrift,
  • die Steueridentifikationsnummer und die USt-ID (falls vorhanden),
  • das Geburtsdatum,
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden,
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowie
  • die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Die Meldepflicht greift u. a.

  • beim Verkauf von Waren, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden.
  • bei der Vermietung von Immobilien, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden.
  • bei der Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab dem ersten Inserat.

Hinweise: Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben.

Ob die jeweiligen Plattform-Nutzer steuerlichen Pflichten unterliegen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben der Einkommensteuer auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen können.

Bildquelle: Sebastian-Duda-69707901

Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen hier vor.

Hintergrund: Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen jedoch eine Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw. 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit gelten pro Steuerpflichtigen.
  • Beispiel: Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 16 kW auf ihrem Einfamilienhaus. Da für jeden der beiden eine Höchstgrenze von 30 kW gilt, sind beide Anlagen steuerfrei.
  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Maximalwerte von 15 kW bzw. 30 kW nicht überschreiten.
  • Die Steuerbefreiung erfordert nicht, dass der Betreiber auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Einnahmen, sondern auch für Entnahmen, wenn z. B. der produzierte Strom zum Teil in den selbst genutzten Wohnräumen verwendet wird.
  • Bei der Prüfung, ob die Maximalgrenze von 100 kW überschritten wird, sind nur solche Anlagen einzubeziehen, die an sich unter die Steuerbefreiung fallen.

Beispiel: A betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von jeweils 30 kW auf Einfamilienhäusern und eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 100 kW. Da die Freiflächen-Photovoltaikanlage ohnehin nicht steuerfrei ist, verbleiben nur die beiden Anlagen auf den beiden Einfamilienhäusern mit insgesamt 60 kW. Die Maximalgrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen wird nicht überschritten.

  • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit können auch im Laufe eines Jahres eintreten oder aber wegfallen, weil z. B. die Maximalgrenze von 100 kW überschritten bzw. nicht mehr überschritten wird. In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen oder aber bis zum Wegfall der Voraussetzungen.

Hinweis: Durch die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Einheiten können die Voraussetzungen der Steuerfreiheit geschaffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn auf einem Gebäude mit zwei Einheiten eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 32 kW betrieben wird (die Grenze von 30 kW wird überschritten) und zum 1.8. des Jahres eine weitere Einheit durch Aufteilung einer der beiden Einheiten entsteht. Bei drei Einheiten kann nun eine Leistung von 45 kW statt bislang lediglich 30 kW (bei zwei Einheiten) steuerfrei erzielt werden. Ab dem 1.8. ist der Betrieb der Anlage daher steuerfrei.

  • Ab dem 1.1.2022 kann ein Investitionsabzugsbetrag bei dem Betrieb einer steuerfreien Anlage nicht mehr gebildet werden. Denn es fehlt aufgrund der Steuerbefreiung an der Gewinnerzielungsabsicht.
  • Der Abzug von Betriebsausgaben ist aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr möglich.
  • Für Handwerkerleistungen, die an einer steuerfrei betriebenen Photovoltaikanlage am selbst genutzten Haus durchgeführt werden, kann eine Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen im selbst genutzten Haushalt geltend gemacht werden.

Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend. Es gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.

Ganz aktuell möchten wir Sie darauf hinweisen, dass mit dem Schreiben vom BMF vom 30.11.2023 bestimmte Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen geklärt wurden.

Das ursprüngliche Schreiben vom 27.02.2023 wurde insbesondere um diese Punkte ergänzt:

  • Die Entnahme  einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der 2 Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27.2.2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu  dokumentieren . Dies kann z.B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
  • Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27.2.2023 , BStBl I S. 351, unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke  kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.
  • Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt ( nicht rückwirkend ) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 1.2024  gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen.

Das erste BMF-Schreiben finden Sie unter folgendem Link Bundesfinanzministerium – Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) und das aktuelle BMF-Schreiben finden Sie unter diesem Link Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))

Bildquelle: 61813185-Smileus