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Entlastung der Hausärzte

Anfang Januar wurde eine Ankündigung des Bundesgesundheitsministers, dass die Budgetierung der Hausärzte aufgehoben werden soll, sowohl in den Fachmedien als auch in der allgemeinen Presse umfassend kommentiert. Minister Lauterbach, der damit eigentlich nur eine Festlegung im Koalitionsvertrag einlösen will, wird gelobt. Er selbst schiebt noch den Hinweis nach, dass dies die Kosten der Krankenkassen bzw. die Beitragssätze nicht so sehr belasten wird. Letzteres muss man auch genauer analysieren, gerade in Bayern. Die Hausärzte, dazu zählen übrigens auch die Kinderärzte, erhalten in Bayern weitestgehend alle erbrachten und korrekt abgerechneten Leistungen seit vielen Quartalen, ja Jahren in voller Höhe ausbezahlt. Es wird sich also honorarmäßig – eine noch abzuwartende tatsächliche Umsetzung der Ankündigung – für die bayerischen Hausärzte wenig auswirken. Tatsache ist vielmehr, dass die Orientierungspunktwerte bzw. die einzelnen Bewertungen der Gebührenordnung wohl weiterhin nur geringfügig angehoben werden oder gar nicht erhöht werden. Dies wäre, um die Kostensteigerungen aufzufangen viel wichtiger als die medienwirksame Ankündigung der Ablösung der Budgetierungsregelungen.

Bildquelle: Gemeinschaftspraxis-79055781-Kurhan

Warteliste bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

In Einzelfällen kann es bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes im Auswahlverfahren darauf ankommen, ob ein Bewerber in die sog. Warteliste des betreffenden Planungsbereiches eingetragen ist. Dazu wollen wir folgende Tipps geben:

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Weiterbildungsassistenten aber auch Sicherstellungsassistenten darauf hinzuweisen, sich nach der Eintragung ins Arztregister in eine Warteliste für eine Zulassung in ihrem Fachgebiet eintragen zu lassen. Es sind auch Eintragungen in mehrere Wartelisten möglich, was insbesondere dann sinnvoll sein kann, wenn sie in einer ortsübergreifend tätigen Praxis praktizieren, weil damit auch bei einer Integration ihrer Assistenten in die Praxis mehr Optionen sich auftuen könnten. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Zulassungsbeschränkung im Fachgebiet angeordnet ist, ist eine Aufnahme in eine Warteliste in der Regel nicht vorgesehen, hier sollte man bei der KV trotzdem nachfragen. Die Warteliste dient der Dokumentation der Wartezeit auf einen Praxissitz und ist ein Kriterium für Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V und in Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

Konzeptbewerbungen eines MVZ zulässig?

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Vergabe eines nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen besetzbaren Vertragsarztsitzes auch die Bewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) berücksichtigen müssen, die ohne Benennung des zur Anstellung vorgesehenen Arztes lediglich eine Beschreibung der beabsichtigten Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ enthält (sog. Konzeptbewerbung).

Das BSG kam hierbei zum Entschluss, dass derartige Konzeptbewerbungen noch nicht berücksichtigt werden können, da konkretisierende Regelungen, die im Falle einer Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Konzeptbewerbung zwingend erforderlich sind, noch nicht existieren. Daran hat sich auch mit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 nichts geändert.

Resümee: Es gibt nach wie vor keine Berechtigung eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ zu erhalten, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Seitens des Gesetzgebers sind Regelungen zu schaffen im Hinblick auf ƒ

  • die Anforderungen an die Anstellungsgenehmigung in Ausfüllung eines Versorgungskonzeptes. ƒ
  • den weiteren Bestand oder Fortfall des Sitzes, falls das Konzept nicht mehr verfolgt wird oder nicht mehr realisiert werden kann. ƒ
  • die Beteiligung der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber an den dann nachfolgenden Verfahrensschritten.

BSG, Urteil vom 15. Mai 2019, Az.: B 6 KA 5/18 R

Bildquelle: 60047876-M.-Schuppich