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Ist ein sogenannter „Pool-Arzt“ im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig?

Über diese Frage hat das Bundessozialgericht am 24. Oktober 2023 verhandelt. Im Ergebnis hat das Gericht im konkreten Fall eine solche abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bejaht. Letztlich kommt es dabei, wie so oft, auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei einem Pool-Arzt handelt es sich um einen (Zahn-)Arzt, der ohne Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung in dem von der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst tätig und nach festem Stundensatz vergütet wird.

Im konkreten Verfahren ging es um einen Zahnarzt der seine Tätigkeit wie eingangs beschrieben ausgeübt hat. Diese Tätigkeit fand in von der kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg angemieteten Räumen sowohl zusammen mit zugelassenen als auch nicht zugelassenen Zahnärzten statt. Der Kläger teilte der KZV-BW seine Bereitschaft zur Übernahme konkreter Schichten mit, woraufhin er von dieser zu konkreten Schichten eingeteilt wurde. Neben dem Kläger waren regelmäßig während seiner vergüteten Arbeitszeit zwei zahnmedizinische Fachangestellte für Assistenz- und Dokumentationstätigkeiten anwesend.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war der Kläger in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die Abläufe und Organisation der KZV-BW eingegliedert. Die KZV-BW mietete die Räumlichkeiten an und sorgte für die personelle und materielle Ausstattung. Auf diese Ausstattung war der Kläger angewiesen. Dem Kläger war auch nicht das Recht eingeräumt, nach seinem Ermessen eine (qualifizierte) Vertretung zu organisieren. Vielmehr konnte er nur mit einem anderen, am Notdienst im jeweiligen Quartal teilnehmenden Zahnarzt eine Schicht tauschen. Unternehmerischer Spielraum ergibt sich daraus nicht. Vielmehr erweist sich seine Tätigkeit – abgesehen vom Kernbereich der medizinischen Behandlung – als fremdbestimmt.

Auch war der Kläger nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten.

Besonderheiten des Vertrags(zahn)arztrechts rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Auch für Tätigkeiten im ärztlichen Notdienst bestimmt sich der sozialversicherungsrechtliche Status nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Ungeachtet dessen war der Kläger nach seinen Vereinbarungen mit der Beigeladenen nicht berechtigt, die von ihm im Notdienst erbrachten Leistungen individuell abzurechnen. Er erhielt eine feste Stundenvergütung und war daher nicht – wie ein regelmäßig selbstständiger Vertragszahnarzt – in die Strukturen des Vertragsarztsystems einbezogen.

Quelle: Terminbericht Nr. 43/23 vom 25.10.2023, Bundessozialgericht Kassel-Pressestelle

Was ist eigentlich eine Teampraxis?

Seit einiger Zeit taucht immer wieder mal der Begriff „Teampraxis“ auf. Zu aller erst ist festzustellen, dass dieser Begriff im Sozialgesetzbuch nicht enthalten ist und es derzeit auch keine klare Definition für die Mindestanforderungen einer Teampraxis gibt. Interessanterweise beschäftigen sich mit dieser Thematik aber sowohl die Hausärzteverbände als auch jetzt das Bayerische Gesundheitsministerium. Letzteres hat in der Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR) explizit die Teampraxisstruktur als förderfähig erwähnt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf eine Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums. www.bayern.de/gerlach-treibt-zukunftsorientierte-weiterentwicklung-der-medizinischen-versorgung-voran-bayerisches-gesundheitsministerium-frdert-projekt-zur-hausrztlichen-teampraxis-der-zukunft-mit-run/.

Eine etwas fundiertere Beschreibung der Zielrichtung der „Teampraxis“ haben wir in einer Veröffentlichung des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg gefunden, nachzulesen unter www.hausarzt-bw.de/News/2023_03_24_haet_panel2~n-5292. In der Umsetzung dürfte es sich also bei einer Teampraxis um eine Vernetzung örtlicher vorhandener „Player“ der medizinischen Versorgung handeln, ohne dass gleich ein offizielles Praxisnetz, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder Praxiszentrumsähnliche Strukturen gegeben sein müssen. Bis zu erwartende Vorgaben festgelegt werden, kann man also bei einer Teampraxis von einer niederschwelligeren Kooperation von Gesundheitsberufen vor Ort sprechen. So kann man sich die Einbindung einer Gemeindeschwester, die Zusammenarbeit mit Pflegediensten usw. darunter vorstellen und dabei könnten aus dem Fördertopf des Gesundheitsministeriums wohl auch Gelder über die Kommunen fließen.

Unterversorgung in Bayern und Fördermöglichkeiten

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat mitgeteilt, dass weitere Planungsbereiche als unterversorgt eingestuft worden sind. Mittlerweile betreibt die KVB sogar zwei Hausarztpraxen (Marktredwitz und Eging) in Eigenregie und es sollen laut Ankündigung fünf weitere derartige Praxen aufgebaut werden. Die KVB sieht von ihr geführte Praxen als Notmaßnahme, die sich aus den gesetzlichen Regelungen bei langanhaltend festgestellter Unterversorgung ableiten lässt. Die Hoffnung der KVB ist, dass die dort eingesetzten Ärzte feststellen, dass sich eine Praxis trotz aller Anfangsschwierigkeiten, die es sowohl beim Honorar als auch dem fehlenden Fachpersonal gibt, lösen lassen und sie deshalb die Praxis dann von der KVB übernehmen. Auch das bayerische Gesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass im Rahmen des seit Jahren aufgelegten Förderprogrammes nun auch Kommunen mit bis zu 15.0000 € unterstützt werden können. Diese Maßnahmen sollen unter anderem auch für die Gründung kommunaler MVZ verwendet werden dürfen. Details zur Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR) sind nachzulesen unter: www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/kommunalfoerderrichtlinie/

Bislang konnten sich kommunale MVZ nicht durchsetzen, da zu Recht die Bürgermeister und Gemeindeverantwortlichen das Risiko der komplexen Materie der Führung einer Arztpraxis scheuten. Aus diesem Grund gibt es aktuell auch nur sehr wenige kommunale MVZ. Ob mit der Förderrichtlinie sich dies jetzt ändert wird abzuwarten sein. Entscheidend wird sein, dass Kommunen bei der Bezahlung der anzustellenden Ärzte oder auch beim Personal weniger flexibel sein dürften als inhabergeführte Praxen. Trotzdem erscheint es wichtig die Entwicklung zu beobachten oder als Praxisinhaber die neuen Möglichkeiten, die sich durch die Förderrichtlinie des Freistaates aber auch der KVB insgesamt ergeben, zu beobachten und ggf. mit zu beeinflussen.

Entlastung der Hausärzte

Anfang Januar wurde eine Ankündigung des Bundesgesundheitsministers, dass die Budgetierung der Hausärzte aufgehoben werden soll, sowohl in den Fachmedien als auch in der allgemeinen Presse umfassend kommentiert. Minister Lauterbach, der damit eigentlich nur eine Festlegung im Koalitionsvertrag einlösen will, wird gelobt. Er selbst schiebt noch den Hinweis nach, dass dies die Kosten der Krankenkassen bzw. die Beitragssätze nicht so sehr belasten wird. Letzteres muss man auch genauer analysieren, gerade in Bayern. Die Hausärzte, dazu zählen übrigens auch die Kinderärzte, erhalten in Bayern weitestgehend alle erbrachten und korrekt abgerechneten Leistungen seit vielen Quartalen, ja Jahren in voller Höhe ausbezahlt. Es wird sich also honorarmäßig – eine noch abzuwartende tatsächliche Umsetzung der Ankündigung – für die bayerischen Hausärzte wenig auswirken. Tatsache ist vielmehr, dass die Orientierungspunktwerte bzw. die einzelnen Bewertungen der Gebührenordnung wohl weiterhin nur geringfügig angehoben werden oder gar nicht erhöht werden. Dies wäre, um die Kostensteigerungen aufzufangen viel wichtiger als die medienwirksame Ankündigung der Ablösung der Budgetierungsregelungen.

Bildquelle: Gemeinschaftspraxis-79055781-Kurhan

Warteliste bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

In Einzelfällen kann es bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes im Auswahlverfahren darauf ankommen, ob ein Bewerber in die sog. Warteliste des betreffenden Planungsbereiches eingetragen ist. Dazu wollen wir folgende Tipps geben:

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Weiterbildungsassistenten aber auch Sicherstellungsassistenten darauf hinzuweisen, sich nach der Eintragung ins Arztregister in eine Warteliste für eine Zulassung in ihrem Fachgebiet eintragen zu lassen. Es sind auch Eintragungen in mehrere Wartelisten möglich, was insbesondere dann sinnvoll sein kann, wenn sie in einer ortsübergreifend tätigen Praxis praktizieren, weil damit auch bei einer Integration ihrer Assistenten in die Praxis mehr Optionen sich auftuen könnten. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Zulassungsbeschränkung im Fachgebiet angeordnet ist, ist eine Aufnahme in eine Warteliste in der Regel nicht vorgesehen, hier sollte man bei der KV trotzdem nachfragen. Die Warteliste dient der Dokumentation der Wartezeit auf einen Praxissitz und ist ein Kriterium für Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V und in Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.