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Allgemeinarztförderung – Entwicklung, Förderung und Einfluss der Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich stellt einen zentralen Pfeiler der hausärztlichen Versorgung in Deutschland dar. Sie zielt darauf ab, den ärztlichen Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren.

Entwicklung der Anzahl geförderter Ärzte

Seit 2010 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Anzahl geförderter Ärzte im ambulanten Bereich zu verzeichnen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 10.189 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (AiW) in der Allgemeinmedizin gefördert. Die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) lag bei 5.847, wobei die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung weiter anhielt.

Finanzielle Förderung

Gehaltszuschüsse

Die finanzielle Förderung erfolgt durch monatliche Gehaltszuschüsse, die sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung orientieren. Ab Januar 2025 beträgt der Zuschuss für eine Vollzeitstelle 5.800 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig angepasst.

Zuschläge für unterversorgte Gebiete

Zusätzlich gibt es erhöhte Zuschläge, wenn die weiterbildende Praxis in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten liegt. In unterversorgten Gebieten beträgt der Zuschlag 500 Euro, in Gebieten mit drohender Unterversorgung 250 Euro pro Monat.

Förderumfang

Die Förderung ist auf maximal 48 Monate pro Arzt in Weiterbildung begrenzt. Bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte, die von anderen Kassenärztlichen Vereinigungen gefördert wurden, werden angerechnet.

Einfluss der Teilzeittätigkeit

Die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung hat zugenommen. Im Jahr 2023 lag der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei 58,5 %, was 4.214 AiW entspricht. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Vollzeitäquivalenten wider, die bei 5.847 lagen.

Die Förderung erfolgt anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Wochenstunden wird die Förderung entsprechend angepasst.

Weitere relevante Aspekte

Antragstellung

Die Antragstellung für die Förderung muss vor Beginn des jeweiligen Weiterbildungsabschnitts erfolgen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert werden ausschließlich Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erforderlich sind und zuvor noch nicht abgeleistet wurden. Zudem muss die Weiterbildung in einer zugelassenen Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) stattfinden.

Rolle der Praxisinhaber

Die Antragstellung und der Erhalt der Fördermittel erfolgen durch die Praxisinhaber. Sie sind verpflichtet, die Fördermittel in voller Höhe an die Ärzte in Weiterbildung weiterzugeben und die Sozialabgaben zu übernehmen.

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt und trägt wesentlich zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung bei. Die finanziellen Anreize, insbesondere in unterversorgten Gebieten, sowie die Möglichkeit zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung erhöhen die Attraktivität des Fachs. Dennoch bleibt es eine Herausforderung, ausreichend Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren. Weitere Maßnahmen und Anpassungen der Förderstrukturen könnten notwendig sein, um den zukünftigen Bedarf an Allgemeinärztinnen und -ärzten zu decken.

Neue Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten in Bayern

Der überwiegende Teil der Planungsbereiche in Bayern ist je nach Fachgruppe für eine freie Niederlassung wegen Überversorgung gesperrt.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern kommt zwei Mal im Jahr zusammen und fasst Beschlüsse über die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in Bayern.

Liegen die Voraussetzung für eine Überversorgung nicht mehr vor, hebt der Landesausschuss die Zulassungsbeschränkungen auf. War ein Planungsbereich nicht gesperrt und ist nach der letzten Sitzung des Landesausschusses eine Überversorgung in der jeweiligen Fachgruppe eingetreten, ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen an.

Die letzte Sitzung des Landesausschusses fand am 8. August 2025 statt und die dort gefassten Beschlüsse wurden am 22. August 2025 veröffentlicht.

Die Beschlüsse des Landesausschusses sind auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (https://www.kvb.de/ueber-uns/zusammenarbeit-mit-gesundheitspartnern/landesausschuss) und dem Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Wenn Sie sich auf eine freie Zulassung bewerben möchten, müssten die vollständigen Zulassungsanträge oder bei einer geplanten Anstellung eines Arztes, die vollständigen Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes bis zum 17. Oktober 2025 beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingereicht werden.

Es gilt allerdings zu beachten, dass Ärzte, die im Rahmen des Job-Sharings tätig sind, vorrangig berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Job-Sharing Zulassungen bzw. Job-Sharing Anstellungsgenehmigungen vorrangig in eine Vollzulassung bzw. „vollwertige“ Anstellungsgenehmigung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt werden.

Sollten Sie sich auf eine freie Zulassung bewerben wollen, können wir Sie gerne bei der Antragstellung unterstützen.

Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts geäußert. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:

Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die
  • Art des Rezeptes.

Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg noch nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.

Betrug und Fälschung beweiserheblicher Daten bei fehlerhafter Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung

Vertragsärzte sind verpflichtet die gesetzlichen Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KVB) einzuhalten und danach abzurechnen. Fehlerhafte Abrechnungen, insbesondere das Einreichen unvollständiger oder falscher Dokumentationen, können schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm (Az. 2 Ls 106 Js 10145/22) zeigt, dass fehlerhafte Abrechnungen zu einer Strafbarkeit des Vertragsarztes wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) führen können.

Der Fall: Fehlerhafte Abrechnung und nachträgliche Manipulation von Dokumentationen
Im vorliegenden Fall erstattete die KVB Strafanzeige gegen einen Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund fehlerhafter Abrechnungen. Der Vertragsarzt hatte die Gebührenordnungsposition (GOP) 35100 abgerechnet und legte der KVB unzureichende Dokumentation vor. Nachträglich manipulierte und ergänzte er die bereits eingereichten Dokumentationen. Insbesondere fehlte der schriftliche Nachweis der differentialdiagnostischen Klärung, welches für die Abrechnung der psychologischen Ziffern essenziel ist. Der Arzt hatte zwar behauptet, korrekt abgerechnet zu haben, unterließ es jedoch, die erforderlichen Dokumentationen zu erstellen und reichte teilweise erfundene Anamneseprotokolle und Behandlungsnotizen nach.

Exkurs: Anforderung an die Dokumentation der GOP 35100 EBM
Die GOP 35100 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) betrifft die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände. Sie erfordert eine Mindestdauer von 15 Minuten sowie eine schriftliche Dokumentation der ätiologischen Zusammenhänge zwischen psychischen und somatischen Beschwerden. Nur mit dieser vollständigen Dokumentation ist eine korrekte Abrechnung der Ziffer möglich.

Das Urteil: Strafbarkeit wegen Betrugs und Fälschung beweiserheblicher Daten
Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilte den Arzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Die nachträglich eingefügten, erfundenen Anamneseprotokolle und Behandlungsdokumentationen dienten der Täuschung, um die Abrechnung der GOP 35100 EBM zu ermöglichen (Betrug, § 263 StGB). Da diese gefälschten Dokumentationen als „beweiserhebliche Daten“ eingereicht wurden, erfüllte der Arzt zudem den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Absatz 1 StGB.
Fazit aus dem Urteil: Bedeutung korrekter Dokumentation
Dieses Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung einer korrekten und vollständigen Dokumentation bei der Abrechnung gegenüber der KVB. Fehlerhafte oder unvollständige Dokumentationen sowie falsche Angaben können nicht nur zu finanziellen Rückforderungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Vertragsärzte sollten daher sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumentationen vollständig und korrekt vorliegen, bevor Leistungen abgerechnet werden. Eine unrichtige Versicherung der Richtigkeit der Abrechnung stellt eine strafrechtlich relevante Handlung dar.

Empfehlungen für Vertragsärzte

  • Prüfen Sie Ihre Dokumentationen regelmäßig auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Stellen Sie sicher, dass alle medizinischen Nachweise den Abrechnungsanforderungen der KVB entsprechen.

Eine sorgfältige Dokumentation ist nicht nur Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abrechnung, sondern schützt auch vor strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

(Zahn-)Ärztliches Ausfallhonorar bei ausgefallenen Terminen?

In der täglichen Beratung erleben wir es immer mehr, dass Patienten ohne Absage nicht zu den vereinbarten Terminen bei ihrem (Zahn-)Arzt erscheinen. Bei unseren Mandanten stellt sich daher die nachvollziehbare Frage, ob und falls ja in welcher Höhe in solchen Fällen ein sogenanntes Ausfallhonorar oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Mit dieser Frage haben sich bereits mehrere Gerichte beschäftigt.

Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung ein solches Ausfallhonorar – allerdings nur unter bestimmten und sehr strengen Voraussetzungen.

So hat beispielsweise das OLG Stuttgart entschieden, dass die bloße Terminvereinbarung nicht zu einem vertraglich fest vereinbarten Behandlungstermin führt. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Terminvereinbarungen grundsätzlich nur organisatorischen Charakter in Bezug auf einen geordneten Behandlungsablauf der Praxis haben. Beide Seiten – also weder der Patient noch der Arzt – wollen sich hier tatsächlich auf einen vertraglich fixierten Zeitpunkt festlegen. Denn dies würde einen (Zahn-)Arzt z. B. auch dem möglichen Risiko eines Schadensersatzes in Form eines Verdienstausfalls auf Seiten des Patienten bei besonders langen Wartezeiten aussetzen.

Anders liegt der Fall jedoch bei den sog. reinen Bestellpraxen. Denn solche Praxen stehen im Fall eines Terminausfalls oftmals vor einem echten zeitlichen Leerlauf in der Versorgung von Patienten und einem daraus resultierenden Verdienstausfall.

Der (Zahn-) Arzt muss allerdings nachweisen können, dass die kurzfristige Terminabsage (weniger als 24 Stunden) bzw. das Nichterscheinen zum Termin kausal für den Verdienstausfall war. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen. Der (Zahn-)Arzt muss im Zweifel darlegen, dass es ihm nicht möglich war, innerhalb der vereinbarten Zeit einen anderen Patienten zu behandeln bzw. einzubestellen und ihm hingegen bei rechtzeitiger, vereinbarungskonformer Absage nach dem üblichen Lauf der Dinge, eben dies möglich gewesen wäre. Weiter, so die Gerichte, kommt es auch auf die konkrete Art des Termins an. So planen z. B. Orthopäden oder Zahnärzte für gewissen Behandlungen einen entsprechend längeren Termin mit beispielsweise Röntgen, OP-Vorbesprechungen, Implantaten etc. ein. Fällt dann ein solcher Termin aus, kann er nicht ohne Weiteres kurzfristig durch einen anderen Patienten kompensiert werden. Der (Zahn-)Arzt erleidet hier einen echten Schaden, da ihm das (zahn-)ärztliche Honorar für diesen Patienten entgeht.

Fazit

In einer (Hausarzt)praxis, in der jeden Tag sehr viele Patienten auch ohne Termin kommen, können nicht wahr genommene Termine schnell durch neue, unangemeldete Patienten ersetzt werden.

Handelt es sich aber um eine reine „Bestellpraxis“, meist eine Facharztpraxis, in der die Patienten fast ausschließlich mit einem vorher vereinbarten Termin erscheinen, kann der (Fach)arzt diese zeitlich intensiven Termine nicht auf die Schnelle mit einem (Ersatz)patienten kompensieren.

Ermittlung des Ausfallschadens

Die Ansichten in der Literatur und der Rechtsprechung, wie der beim (Zahn-)Arzt eingetretene Schaden zu ermitteln ist, gehen auseinander. Es stellt sich hier die Frage, ob im Falle des Nichterscheinens/kurzfristigen Terminabsage ein Anspruch auf das entgangene Behandlungshonorar oder aber Schadensersatz besteht.

Nach einer Auffassung ist zur Schadensermittlung die Höhe des Honorars für die im konkreten Fall geplante Behandlung heranzuziehen. Nach anderer Auffassung ist die Schadenshöhe nach einen im Durchschnitt zu erwirtschaftenden Honorar zu ermitteln. Hierbei erfordert der Nachweis vor Gericht unter Umständen die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation oder Ähnliches. Beweisbelastet ist hier stets der behandelnde (Zahn-)Arzt.

Wie gehen Sie schließlich am besten mit dem Ausfall von Patienten ohne vorherige Absage um?

Wir empfehlen eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar ggf. auf bestimmte Termine zu beschränken, welche zeitaufwändig sind und einer festen Terminplanung bedürfen (z. B. Implantate, etc.). Auch darf eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar nicht für Medizinische Notfälle / Schmerzpatienten gelten. Zudem muss die Vereinbarung berücksichtigen, dass eine unverschuldete kurzfristige Absage, etwa wegen Krankheit, nicht zur Zahlung eines Ausfallhonorars führt.

Ausschluss des Ausfallhonorars

Eine einvernehmliche Terminänderung auf einen späteren Zeitpunkt schließt ein Ausfallhonorar zudem aus, weil dann eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Des Weiteren ergibt sich eine erhebliche Problematik in Bezug auf Neupatienten: Ein Ausfallhonorar setzt eine wirksame vorherige schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit von Terminen voraus. Für Neupatienten und eine Ersatzpflicht für den ersten säumigen Termin ist zu beachten, dass diese Vereinbarung vor der Terminvergabe und damit vor einem ersten persönlichen Kontakt in der Praxis geschlossen werden muss. Unabhängig davon, kann es bei Neupatienten schwierig sein, das entgangene Ausfallhonorar zu bestimmen, wenn sich die ausgefallene ärztliche Behandlungsleistung nicht konkretisieren lässt. Bei diesen dürfte die Durchsetzung des Ausfallhonorars äußerst problematisch sein.

Vereinbarung über Ausfallhonorar – Muster

Eine Vereinbarung für Ihre Praxis über ein Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Termine Ihrer Patienten finden Sie hier zum Download. Diese beinhaltet eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 €, aber wie dargestellt, nicht ganz ohne Risiko. Sie können hier einen anderen Betrag wählen – der Betrag sollte jedoch 50,00 € nicht übersteigen.

RAin Alexandra Novak-Meinlschmidt und RAin Sonja Busch, Kanzlei DRPA, Regensburg