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Jahresüberweisung – Idee, Zielsetzung und Chancen für die hausärztliche Versorgung

Hintergrund: Arztbesuche in Deutschland

Im europäischen Vergleich weisen deutsche Patientinnen und Patienten eine relativ hohe Häufigkeit an Arztbesuchen auf. Studien zeigen, dass die jährlichen Kontakte im Schnitt deutlich über denen anderer Länder liegen (OECD Health Statistics 2024).

Eine Erklärung liegt in der Struktur des Abrechnungssystems, insbesondere der Vierteljahres-Systematik der Abrechnung von hausärztlichen Leistungen. Viele Leistungen werden fallzahlabhängig vergütet, z. B. über die Vorhaltepauschale (GOP 03040) oder die Versichertenpauschale, die pro Quartal abgerechnet wird. Das führt potenziell zu häufigeren Praxisbesuchen als medizinisch unbedingt erforderlich.

Idee der Jahresüberweisung

Die im Koalitionsvertrag erwähnte Jahresüberweisung ist ein Ansatz zur Patientensteuerung:

  • Patientinnen und Patienten erhalten einmal jährlich eine Überweisung durch ihre Primärärztin oder ihren Primärarzt zu einem Facharzt, falls eine fachärztliche Abklärung notwendig ist.
  • Ziel ist, die zahl der Arzt-Patientenkontakte zu reduzieren, indem unnötige Quartalsbesuche vermieden werden.
  • Durch die Bündelung von fachärztlichen Überweisungen wird gleichzeitig die zeitliche Entlastung der Hausärztinnen und Hausärzte gefördert, was die Umsetzung eines angedachten Primärarztsystems erleichtern könnte.

Die Jahresüberweisung soll den Primärarzt als zentrale Steuerinstanz stärken. Er entscheidet, welche Facharztkontakte notwendig sind und in welchem Zeitrahmen diese erfolgen. Damit können sowohl Patientinnen und Patienten als auch Praxen von effizienteren Abläufen profitieren.

Potenzielle Vorteile

VorteilErläuterung
Reduzierung unnötiger ArztbesucheWeniger Quartalskontakte durch klare Steuerung der Facharztbesuche.
Entlastung der HausarztpraxenWeniger Routinebesuche und bessere Planbarkeit von Praxisressourcen.
Stärkung der PrimärärzteHausärztinnen und Hausärzte übernehmen die koordinierende Rolle, was die Patientensicherheit erhöht.
Fokus auf chronisch KrankeJahresüberweisungen könnten gezielt für Patientengruppen mit komplexen oder chronischen Erkrankungen gestaltet werden.
Transparente SteuerungFacharztkontakte werden gezielt über den Primärarzt gesteuert; Doppeluntersuchungen werden reduziert.

Herausforderungen und offene Fragen

  • Fehlende gesetzliche Grundlage: Bisher gibt es keine gesetzliche Umsetzung oder Abrechnungsregelung für Jahresüberweisungen.
  • Akzeptanz bei Patienten: Patienten könnten den Eindruck bekommen, weniger direkten Zugang zu Fachärzten zu haben.
  • Koordination und Dokumentation: Praxen müssten die Überweisungen und deren Begründung sorgfältig dokumentieren, um Abrechnungs- und Haftungsfragen zu klären.
  • Integration in bestehende Abrechnungssysteme: Quartals- vs. Jahresabrechnung, Vorhaltepauschale und andere hausärztliche Leistungen müssten kompatibel bleiben.
  • Effekt auf Facharztpraxen: Jahresüberweisungen könnten zu zeitlichen Stoßzeiten bei Fachärzten führen, wenn alle Überweisungen zu Beginn des Jahres erfolgen.

Ausblick

Die Jahresüberweisung bleibt aktuell ein konzeptioneller Ansatz, der Teil der Diskussion um das Primärarztsystem ist. Ziel ist es, die Effizienz und Koordination der ambulanten Versorgung zu verbessern und gleichzeitig die Arbeitsbelastung der Hausärztinnen und Hausärzte zu reduzieren.

Für eine Umsetzung wären gesetzliche Regelungen, Abrechnungsmodalitäten und IT-gestützte Steuerungssysteme notwendig. Langfristig könnte die Jahresüberweisung helfen, die Patientenströme zu kanalisieren, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und die hausärztliche Versorgung stärker zu zentralisieren.

Vorhaltepauschale bleibt mit geänderten Bedingungen bestehen

1. Kontext und gesetzlicher Rahmen

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wurde beschlossen, die hausärztliche Versorgung zu stabilisieren, unter anderem durch eine neue Regelung der Vorhaltepauschale, die bisher als GOP 03040 bekannt ist.

Ziel ist, hausärztliche Leistungen stärker zu honorieren, die Entbudgetierung hausärztlicher Versorgung durchzusetzen und sicherzustellen, dass Praxen, die aktiv Grundversorgungsaufgaben übernehmen, angemessen vergütet werden.

2. Was bleibt, was ändert sich

Was bleibt bestehen:

  • Die GOP 03040 bleibt als Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte grundsätzlich erhalten. Sie wird weiter gezahlt als Zusatz zur Versichertenpauschale, wenn im Quartal keine fachärztlichen Leistungen beim Patienten abgerechnet wurden.
  • Auch weiterhin gibt es Zuschläge bzw. Abschläge abhängig von der Praxisgröße, gemessen an der Zahl der Behandlungsfälle pro Hausarzt im Quartal: Mehr Fälle → Zuschlag; weniger Fälle → Abschlag.

Was sich ändert ab 1. Januar 2026:

  • Punktebewertung: Die GOP 03040 wird in der Grundbewertung von 138 Punkte auf 128 Punkte abgesenkt.
  • Zuschlagsmodell:
    • Praxen, die mindestens zwei von zehn vorgegebenen Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag von + 10 Punkten.
    • Praxen, die acht oder mehr Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag von + 30 Punkten.
  • Abschlag wegen geringer Impfleistung: Neu ist eine Regel, nach der Praxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchführen, einen Abschlag von 40 % auf die Vorhaltepauschale erhalten, da Impfen zur hausärztlichen Grundversorgung gehört.
  • Praxisgröße bleibt relevant: Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausarzt pro Quartal erhalten weiterhin einen etwas höheren Zuschlag. Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Hausarzt im Quartal erhalten weiterhin einen Abschlag.

3. Die zehn Kriterien zur Zuschlagsfähigkeit

Damit Praxen die genannten Zusatzpunkte erhalten können, müssen bestimmte hausärztliche Grundversorgungsleistungen in definierten Häufigkeiten erbracht und abgerechnet werden. Hier eine Übersicht über wesentliche Kriterien (nicht abschließend):

KriteriumVorgabe/Häufigkeit*
Haus- und Pflegeheimbesuchemindestens 5 % der Behandlungsfälle.
Geriatrische / palliativmedizinische Versorgungmindestens 12 % der Fälle.
Kooperation mit Pflegeheim≥ 1 % der Fälle.
Schutzimpfungenin Quartal 1-3 mindestens 7 % der Fälle; im 4. Quartal mindestens 25 %.
Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlungmindestens 3 % der Fälle.
Ultraschalldiagnostik (z. B. Abdomen oder Schilddrüse)mindestens 2 % der Fälle.
Hausärztliche Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG, Spirographie)mindestens 3 % der Fälle.
Videosprechstundemindestens 1 % der Fälle.
Zusammenarbeit / Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)Erfüllung durch Nachweis der Zusammenarbeit / BAG / QS-Zirkel.
Praxisöffnungszeiten betreffend Abend- / Freitagnachmittag / vor 8 Uhr oder nach 19 UhrPflicht, Sprechstunden mindestens 14-täglich an bestimmten Zeiten anzubieten.

*Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Anzahl der Behandlungsfälle einer Praxis innerhalb eines Quartals. Beispiel: Bei 1.000 Fällen müssen z. B. mindestens 50 Haus-/Heim-Besuche abgerechnet sein, um das entsprechende Kriterium zu erfüllen.

4. Finanzierung und Entbudgetierung

  • Entbudgetierung: Seit Oktober 2025 werden Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (insbesondere Kapitel 3 des EBM) und hausärztliche Hausbesuche ohne Mengenbegrenzung vergütet. Das heißt: Diese Leistungen sind nicht mehr „gedeckelt“ durch Budgets, sondern werden in voller Höhe erstattet.
  • Honorartopf Hausarzt-MGV: Für die Entbudgetierung wird ein separater Honorarrahmen (Hausarzt-MGV) eingerichtet.

5. Potentielle Auswirkungen und Herausforderungen

Vorteile und Chancen

  • Anreize für Praxisleistungen, die zur Grundversorgung gehören, werden klarer und verbindlicher gemacht. Hausärztinnen und Hausärzte, die aktiv tätig sind (z. B. Impfungen, Basisdiagnostik, Hausbesuche), können Zusatzvergütungen erhalten.
  • Verbesserte Planbarkeit: Durch die Entbudgetierung wird eine bessere Vergütungssicherheit geschaffen.
  • Förderung der wohnortnahen Versorgung, da kleinere Praxen durch klare Kriterien und Zuschlag/Abschlag eventuell gezielt unterstützt oder zumindest motiviert werden, Grundversorgungsaufgaben zu übernehmen.

Risiken und offene Fragen

  • Belastung durch Kriterienerfüllung: Für manche Praxen, vor allem in strukturell benachteiligten oder ländlichen Regionen, kann die Erfüllung von acht oder mehr Kriterien schwierig sein. Personelle Ausstattung, Zeitressourcen, organisatorischer Aufwand etc. spielen eine große Rolle.
  • Abschlag bei zu wenigen Impfungen: Speziell Praxen mit niedriger Impfquote könnten stark benachteiligt werden. Es ist noch unklar, wie praktikabel die Messung und Rechtfertigung sein wird, insbesondere in Quartalen mit geringem Impfbedarf.
  • Praxisgröße und Fallzahlen: Der Abschlag bei weniger als 400 Fällen und Aufschlag über 1.200 Fällen pro Hausarzt bleiben bestehen, was kleinere Praxen strukturell benachteiligen kann. Gerade in dünner besiedelten Regionen sind Fallzahlen oft niedriger.
  • Finanzielle Neutralität vs. Umverteilung: Das Gesetz verlangt, dass die Gesamtvergütung budgetneutral bleibt — das bedeutet: Es darf keine zusätzlichen Ausgaben durch das System als Ganzes geben. In der Praxis wird es daher zu Umverteilungen kommen: Praxen, die viele Kriterien erfüllen, werden profitieren; andere könnten Einnahmeeinbußen erleben.
  • Umsetzung und Verwaltungsaufwand: Die KVen müssen die Kriterien operativ festlegen und prüfen; Praxen müssen dokumentieren und ggf. Prozesse anpassen. Auch die Praxissoftware, Abrechnungssysteme etc. sind zu berücksichtigen.

Fazit

Die Reform der Vorhaltepauschale GOP 03040 ab Januar 2026 ist eine bedeutende Anpassung im Rahmen der hausärztlichen Vergütung, insbesondere im Zuge der Entbudgetierung und der grundversorgenden Verpflichtungen.

Für Praxen, die bereits jetzt viele Grundversorgungsleistungen anbieten, bedeutet die neue Regelung überwiegend Chancen: sie können durch Erfüllung der Kriterien zusätzliche Vergütungszuschläge erhalten. Für andere Praxen können die Änderungen allerdings zu finanziellen Einbußen führen, wenn sie bestimmte Mindestleistungen nicht erbringen – insbesondere in Bezug auf Impfungen oder eine ausreichende Anzahl von „Pflege-/Hausbesuchen“ etc.

Langfristig wird entscheidend sein:

  • wie klar und praktikabel die Kriterien geregelt werden,
  • wie gerecht die Abschläge verteilt sind (insbesondere zwischen kleineren vs. größeren Praxen, ländlichen vs. urbanen Regionen),
  • wie die Umstellung begleitet wird (z. B. mit Übergangsfristen, Unterstützungsangeboten) und
  • wie stark diese Vergütungsänderungen tatsächlich Hausärzte motivieren, Grundversorgungs-Leistungen auszuweiten.

Die neue GOÄ – ein Update

Nach über 40 Jahren steht eine tiefgreifende Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bevor. Die „GOÄneu“ soll die privatärztliche Abrechnung an moderne medizinische, digitale und organisatorische Entwicklungen anpassen – und dabei für mehr Transparenz und Fairness sorgen.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Änderungen und den aktuellen Stand:

Wesentliche Neuerungen der GOÄneu

1. Erweiterter Leistungskatalog

Statt bisher rund 2.800 Leistungsziffern umfasst die GOÄneu künftig ca. 5.500 Positionen. Damit werden moderne Leistungen wie Telemedizin, elektronische Patientenakte (ePA) oder Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) erstmals explizit abgebildet.

2. Gebührenstruktur und Gebührenvereinbarung

Der neue Entwurf sieht einen „nicht unterschreitbaren Gebührensatz“ vor, der nur durch schriftliche Honorarvereinbarung mit Angabe von Steigerungsgrund überschritten werden darf. Dies ist eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis, soll aber durch Zuschläge ausgeglichen werden. Die Schriftform bleibt verpflichtend, um Patienten vor unbedachten Mehrkosten zu schützen. Das Wort „rechtzeitig“ vor Leistungserbringung bei Vereinbarungen wird gestrichen, um Unklarheiten zu vermeiden.

3. Analogleistungen entfallen

Leistungen, die bislang über Analogziffern abgerechnet wurden, werden künftig im Leistungskatalog direkt erfasst oder regelmäßig ergänzt. Das schafft mehr Rechtssicherheit und reduziert Interpretationsspielräume.

4. Einheitliche Regelungen für Ausfallhonorare

Auf Grundlage eines BGH-Urteils werden verbindliche Vorgaben für Ausfallhonorare eingeführt – etwa zu Fristen (z. B. 24–48 Stunden), Höhe und Ausnahmen. Damit entstehen klarere rechtliche Rahmenbedingungen für versäumte Termine.

5. Mehr Dokumentation & differenzierte Zuschläge

Zuschläge richten sich künftig nach objektiv nachvollziehbaren Kontextfaktoren wie Behandlungsdauer, Alter des Patienten, psychischer Belastung oder medizinischer Komplexität. Eine differenzierte Dokumentation wird somit wichtiger denn je.

6. Aufwertung der sprechenden Medizin

Gesprächsleistungen und ärztliche Zuwendung werden besser vergütet, während rein technische Leistungen tendenziell abgewertet werden. Das setzt neue Schwerpunkte in der Vergütungs-systematik.

7. Regelmäßige Aktualisierung

Ein Novum: Die neue GOÄ wird fortlaufend durch eine gemeinsame Kommission von BÄK, PKV und weiteren Akteuren aktualisiert. Damit sollen lange Stillstandsphasen wie in der Vergangenheit vermieden werden.

Auf den Punkt gebracht

Vergleich: Alt vs. Neu im direkten Vergleich:

BereichGOÄ alt (bis 2025)GOÄneu (ab vsl. 2026/2027)
Leistungszifferninsgesamt: 2.800insgesamt: 5.500, breiter und aktueller Katalog
GebührenstrukturSteigerungssatz (1,0–3,5)Festhonorare u. standardisierte Zuschläge
Analogleistungenhäufig notwendigentfallen, direkt im Katalog enthalten
Ausfallhonorareuneinheitlicheinheitlich geregelt
Dokumentationteilweise unspezifischdetaillierter, abrechnungsrelevant
DigitalisierungKaum abgebildetTelemedizin, ePA, DiGA systematisch integriert
AktualisierungJahrzehntelanger StillstandRegelmäßige Überarbeitung durch Fachkommission

Aktueller Stand & Zeitplan

Mai 2025:                           Der Deutsche Ärztetag stimmt dem Entwurf der GOÄneu zu.

2025–2026:                        Fachliches Clearing-Verfahren und politische Abstimmung mit dem BMG und Bundesrat.

Ab 2026/2027:                  Inkrafttreten der neuen GOÄ

Fazit

Die neue GOÄ bringt weitreichende Veränderungen mit sich – aber auch neue Chancen: Sie ermöglicht eine moderne und transparente Vergütung ärztlicher Leistungen. Wer sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut macht, legt den Grundstein für einen reibungslosen Übergang und kann die Vorteile optimal nutzen. Wir halten Sie dabei selbstverständlich stets auf dem Laufenden.

Privatliquidation von (zahn-)ärztlichen Leistungen bei minderjährigen Patienten – Was ist zu beachten?

1. Wer ist Vertragspartner bei privatärztlichen Leistungen?

Da Minderjährige nicht rechtswirksam Verträge abschließen können, wird der Behandlungsvertrag in der Regel mit den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter geschlossen. Dies gilt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten Patienten. Bei geteiltem oder alleinigem Sorgerecht ist ggf. zu prüfen, wer konkret vertretungsberechtigt ist.

2. Privatversicherte Kinder

Wenn ein Kind privat versichert ist (z. B. über einen Elternteil), erfolgt die Abrechnung nach GOÄ. Vertragspartner ist in diesem Fall nicht das Kind selbst, sondern derjenige Elternteil, der die Behandlung veranlasst hat bzw. als Versicherungsnehmer auftritt.

Tipp: Für rechtliche Klarheit empfiehlt sich, den Behandlungsvertrag schriftlich mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzuschließen.

3. Selbstzahlerleistungen bei gesetzlich versicherten Kindern

Bei IGeL-Leistungen oder anderen privaten Zusatzleistungen bei GKV-versicherten Kindern ist ebenfalls der/die Sorgeberechtigte Vertragspartner. Wichtig ist eine transparente Aufklärung und schriftliche Einwilligung zur Leistung und zur entstehenden Kostenpflicht gegenüber den Erziehungs-/Sorgeberechtigten.

4. Besonderheiten bei getrennt lebenden Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht genügt in der Regel die Zustimmung eines Elternteils für medizinisch notwendige Maßnahmen. Bei privatärztlichen Wahlleistungen kann es jedoch sinnvoll sein, sich von beiden Elternteilen die Zustimmung einzuholen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

5. Formale Hinweise zur Rechnung

  • Die Rechnung ist auf den gesetzlichen Vertreter (z. B. „Herrn Max Mustermann, gesetzlicher Vertreter des Patienten Tim Mustermann“) auszustellen.
  • Auf der Rechnung sollte das behandelte Kind (Patient) vermerkt sein
  • Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ mit korrekten Steigerungssätzen und Leistungsziffern.
  • Bei besonderen Leistungen (z. B. Atteste, Reiseimpfungen) sollte vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) getroffen werden.

Fazit:


Bei der Privatliquidation minderjähriger Patienten ist besondere Sorgfalt geboten. Entscheidend ist, wer die Leistung beauftragt hat, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und wie die Rechnung korrekt adressiert wird. Eine klare Kommunikation und Dokumentation schafft Sicherheit für beide Seiten.

Die ärztlichen Gebühren sind gemäß §12 Abs. 1 GOÄ nämlich erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dies setzt den richtigen Empfänger voraus.

Allgemeinarztförderung – Entwicklung, Förderung und Einfluss der Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich stellt einen zentralen Pfeiler der hausärztlichen Versorgung in Deutschland dar. Sie zielt darauf ab, den ärztlichen Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren.

Entwicklung der Anzahl geförderter Ärzte

Seit 2010 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Anzahl geförderter Ärzte im ambulanten Bereich zu verzeichnen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 10.189 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (AiW) in der Allgemeinmedizin gefördert. Die Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) lag bei 5.847, wobei die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung weiter anhielt.

Finanzielle Förderung

Gehaltszuschüsse

Die finanzielle Förderung erfolgt durch monatliche Gehaltszuschüsse, die sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung orientieren. Ab Januar 2025 beträgt der Zuschuss für eine Vollzeitstelle 5.800 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig angepasst.

Zuschläge für unterversorgte Gebiete

Zusätzlich gibt es erhöhte Zuschläge, wenn die weiterbildende Praxis in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten liegt. In unterversorgten Gebieten beträgt der Zuschlag 500 Euro, in Gebieten mit drohender Unterversorgung 250 Euro pro Monat.

Förderumfang

Die Förderung ist auf maximal 48 Monate pro Arzt in Weiterbildung begrenzt. Bereits absolvierte Weiterbildungsabschnitte, die von anderen Kassenärztlichen Vereinigungen gefördert wurden, werden angerechnet.

Einfluss der Teilzeittätigkeit

Die Tendenz zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung hat zugenommen. Im Jahr 2023 lag der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei 58,5 %, was 4.214 AiW entspricht. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Vollzeitäquivalenten wider, die bei 5.847 lagen.

Die Förderung erfolgt anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Wochenstunden wird die Förderung entsprechend angepasst.

Weitere relevante Aspekte

Antragstellung

Die Antragstellung für die Förderung muss vor Beginn des jeweiligen Weiterbildungsabschnitts erfolgen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert werden ausschließlich Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erforderlich sind und zuvor noch nicht abgeleistet wurden. Zudem muss die Weiterbildung in einer zugelassenen Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) stattfinden.

Rolle der Praxisinhaber

Die Antragstellung und der Erhalt der Fördermittel erfolgen durch die Praxisinhaber. Sie sind verpflichtet, die Fördermittel in voller Höhe an die Ärzte in Weiterbildung weiterzugeben und die Sozialabgaben zu übernehmen.

Die Allgemeinarztförderung im ambulanten Bereich hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt und trägt wesentlich zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung bei. Die finanziellen Anreize, insbesondere in unterversorgten Gebieten, sowie die Möglichkeit zur Teilzeittätigkeit in der Weiterbildung erhöhen die Attraktivität des Fachs. Dennoch bleibt es eine Herausforderung, ausreichend Nachwuchs für die Allgemeinmedizin zu gewinnen und langfristig in der ambulanten Versorgung zu etablieren. Weitere Maßnahmen und Anpassungen der Förderstrukturen könnten notwendig sein, um den zukünftigen Bedarf an Allgemeinärztinnen und -ärzten zu decken.