Zum Hauptinhalt springen

Patienten ohne Krankenversicherungsschutz

Die Anfang Mai in den Medien vielbeschriebene Situation eines nicht krankenversicherten bekannten Schauspielers hat das Augenmerk auf eine Situation gelenkt, die gar nicht so selten ist. Die Zahlen nicht mit Krankenversicherungsschutz lebender Personen in Deutschland schwankt von belegten 60 000 bis über 400 000. Die höhere Zahl erklärt sich mit den Personen, die keinen Wohnsitz haben bzw. obdachlos sind.

Bei der niedrigen Zahl sind diejenigen erfasst, die zwar grundsätzlich in der PKV / Künstlersozialkasse /GKV versichert wären aber Beitragsrückstände angehäuft haben, weil sich oft ihre Lebenssituation vom Gutverdiener zur Mittellosigkeit geändert hat. Dieser Personenkreis kann Krankenversicherungsleistungen nur in einem sehr geringen Umfang außerhalb von Notfallsituationen in Anspruch nehmen.

In der Privaten Krankenversicherung gibt es einen sogenannten PKV-Notfalltarif, der von behandlungswilligen Ärzten im Falle einer Versorgung dann auch bei der Abrechnung eingehalten werden muss. „Behandlungswillig“ will sagen, dass einerseits nur Vertragsärzte entsprechende Behandlungen durchführen dürfen, dies aber dann zu den Bedingungen des Notfalltarifs abrechnen müssen. Grundsätzlich kann also jeder Arzt und jede Ärztin für sich selbst entscheiden, solche Behandlungen durchzuführen. Obwohl die Kassen(-zahn-)ärztlichen Vereinigungen streng genommen nichts mit der Privaten Krankenversicherung zu tun haben, sind sie gemäß § 75 SGB V, wie bei gesetzlich Versicherten verpflichtet, die ärztliche Versorgung von Notfalltarif-Versicherten sicherzustellen, was laut unseren Recherchen durchaus kein Selbstläufer ist.

Was leistet eigentlich das Beschwerdemanagement der KVB

Haben Sie schon mal Post von der Kassenärztlichen Vereinigung bekommen, um zu einer dort eingegangen Beschwerde Stellung zu nehmen. In unserer Kanzlei haben wir gelegentlich Mandanten, die damit konfrontiert sind. Das Beschwerdemanagement der KVen ist aber keineswegs nur lästig, weil eine Antwort erfolgen muss. Hintergrund der Beschwerden sind gänzlich unterschiedliche Sachverhalte und lassen sich, wie wir recherchiert haben z.B. folgenden Kategorien zuordnen: Patienten beschweren sich direkt über eine Arztpraxis aus den unterschiedlichsten Gründen bei der KV, Patienten beschweren sich über eine Arztpraxis aus den unterschiedlichsten Gründen bei ihrer Krankenversicherung, die wiederum bei der KV nachfrägt, um den Sachverhalt abzuklären und letztlich gibt es natürlich auch Beschwerden einer Arztpraxis über eine andere Arztpraxis. Über eine nicht geringe Zahl derartiger Beschwerden, werden sie gar nicht informiert, weil das zumindest bei der KVB etablierte Beschwerdemanagement im Vorfeld den Sachverhalt vollständig aufklären kann. Auch in den Fällen, in denen Sie zur Stellungnahme aufgefordert werden, bedeutet das nicht, dass die KVB die Auffassung vertritt, dass die Beschwerde berechtigt ist, vielmehr benötigt sie ihre Einlassungen zur Aufklärung des Sachverhalts, weshalb es immer angezeigt ist, darauf zu reagieren. In vielen Fällen wird es auch so sein, dass dann, wenn eine Beschwerde berechtigt ist, aber ihre Zusage z.B. ergeht eine unberechtigte Zuzahlung zurückzuerstatten der Vorgang ohne weitere Konsequenz sowohl für die KVB als auch den Beschwerdeeinreicher als erledigt betrachtet wird. Nur in ganz seltenen Fällen kommt es tatsächlich zur Einleitung weiterer Maßnahmen (z.B. Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Vorstand der KV), Hierüber entscheidet dann der Disziplinarausschuss.* Zusammenfassend kann also eine kooperative Mitwirkung in einem Beschwerdeverfahren oder aber auch von Patienten direkt in der Arztpraxis vorgebrachte Kritik wesentlich harmloser sein, als eine negative Bewertung in den einschlägigen Portalen.

*Anmerkung: Der Disziplinarausschuss z. B. der KVB besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer, die Mitglied der KVB sein und unterschiedlichen Versorgungsbereichen angehören müssen, sowie einem weiteren Beisitzer mit der Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder des Ausschusses sind an Weisungen nicht gebunden

Ambulantes Operieren

In einem früheren Beitrag haben wir über die Unterfinanzierung der Hygienekosten in der Arztpraxis durch die Krankenkassen berichtet. Anfang Mai wurde nun informiert, dass die Vereinbarung über einen Hygienezuschlag für ambulante Operationen final zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband geregelt wurde. Die leistungsabhängig unterschiedlich hohen Zuschläge können sogar rückwirkend zum 1. Januar 2024 geltend gemacht werden. Obwohl Sie sicherlich über diese Regelung, die für alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, – ausgenommen sind nur Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Kode im Anhang 2 des EBM zugeordnet sind, sowie für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – gelten, informiert werden, möchten wir Sie auf folgende Besonderheit hinweisen: Da die neuen Zuschläge rückwirkend ab 1. Januar 2024 gelten, die Quartalsabrechnung für das 1. Quartal aber bereits eingereicht und bei den KVen ggf. bereits weitgehend verarbeitet sind, sollten Sie die nachträgliche Zusetzung der neuen Pauschalen kontrollieren. Gemäß den Veröffentlichungen der KBV zu diesem Thema wurde den KVen empfohlen dies automatisch vorzunehmen. Ggf. erfolgt dies auch erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Cloud-Migration von Patientendaten

Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte müssen sicherstellen, dass ihre Aufzeichnungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben mindestens 10 Jahre nach der letzten Behandlung verfügbar bleiben. Aufgrund der großen Datenmengen kann es bei der Speicherung schnell zu Kapazitätsengpässen kommen, was Cloud Services besonders interessant macht.

Die Nutzung von Cloud Services zur Archivierung von Patientenakten ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Insbesondere in Deutschland bzw. Europa mit seinen strengen Datenschutzgesetzen ergeben sich besondere Anforderungen an die Erstellung von Sicherungskopien von Patientenakten.

Es wird empfohlen, Patienteninformationen nur dann in der Cloud zu speichern oder zu verarbeiten, wenn eine lückenlose Verschlüsselung aller personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Dabei ist entscheidend, dass nur die Praxis über die notwendigen Schlüssel zur Entschlüsselung verfügt. Bei der Auswahl eines Cloud-Anbieters sollte zudem darauf geachtet werden, dass dieser als vertrauenswürdig gilt und seine Rechenzentren innerhalb der EU betreibt, um den europäischen Datenschutzrichtlinien zu entsprechen.

Werden die Daten auf Servern im Ausland gespeichert, kann zusätzlich das dortige Datenschutzrecht zur Anwendung kommen. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von EU‑Bürgern in Drittländer nur dann zulässig, wenn diese Länder über ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau verfügen. Für die Vereinigten Staaten wurde beispielsweise festgestellt, dass ein solches Schutzniveau nicht gegeben ist. Anbieter wie Google, Microsoft oder Apple kommen nicht in Betracht.

Daraus folgt, dass bei der Nutzung von Cloud-Diensten genau geprüft werden muss, in welchem Land der Anbieter seinen Sitz hat und wie es dort um den Datenschutz bestellt ist. Zudem empfiehlt es sich, eine Risikoanalyse durchzuführen, um auf mögliche Gefahren wie technische Störungen oder Insolvenz des Anbieters vorbereitet zu sein, die den Zugriff auf die Daten verhindern könnten. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass personenbezogene Daten, insbesondere sensible Gesundheitsdaten, sicher vor unbefugtem Zugriff aufbewahrt werden. Dies schließt Vorkehrungen gegen Datenverlust und -diebstahl mit ein. Ihr Datenschutzbeauftragter, sofern vorhanden, sollte in den gesamten Prozess einbezogen werden.

Zusammenfassend sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Verschlüsselung der Datenübertragung sowie der Datenspeicherung, wobei nur der Arzt über die Schlüssel verfügt.
  • Der Cloud-Anbieter muss in der Lage sein, die medizinischen Daten getrennt von anderen Informationen zu speichern.
  • Bei der Auswahl eines Cloud-Anbieters sollte auf dessen Vertrauenswürdigkeit und die Einhaltung europäischer Datenschutzstandards geachtet werden.

Für nähere Fragen zum Thema Datenschutz und Cloud Services stehen wir gerne zur Verfügung.

Falsche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen: Ärztekammern warnen vor unbekannten Ärzten

Eine Vielzahl von Ärztekammern, darunter u.a. Bayern, Sachsen, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein weisen darauf hin, dass derzeit bundesweit offenbar falsche AU-Bescheinigungen von Ärzten kursieren, die bei den zuständigen Ärztekammern nicht gemeldet sind.

Insbesondere werden diese AU-Bescheinigungen unter folgenden Namen ausgestellt: „(Dr. med.) Haresh Kumar“, „Ahmad Abdullah und “Masroor Umar”. Als Adressen sind meist Hotels oder Universitätskliniken angegeben.

Die Ärztekammern gehen davon aus, dass es sich dabei um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt, die bei Online-Anbietern, vermutlich ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, erworben wurden.

Die Vorlage einer solchen AU beim Arbeitgeber kann unter Umständen erhebliche arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es droht nicht nur der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus erfüllt das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung auch den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB.

Sollten Ihnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter AU-Bescheinigungen vorlegen, die die oben genannten Ärzte als Aussteller ausweisen, empfehlen wir Ihnen, sich kurzfristig mit uns in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.