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Information zur Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen in Kraft. Der Gesetzgeber gibt dabei Anforderungen an die technische Ausgestaltung, den Umfang der Pflicht sowie verschiedene Zeitpunkte vor, zu denen Unternehmen ihre Ausgangsrechnungen als E-Rechnungen auszustellen haben. Mit dieser Information möchten wir Ihnen die wichtigsten Details erläutern.

1. Die E-Rechnung

Als E-Rechnung bezeichnet das Gesetz eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Genauso wichtig wie die elektronische Erstellung der strukturiert elektronischen Rechnungsdaten sind somit auch die elektronische Übermittlung durch den Rechnungsaussteller und der elektronische Empfang durch den Rechnungsempfänger. Die E-Rechnung muss – sowohl nach Erstellung als auch nach Übermittlung und Empfang – eine elektronische Verarbeitung der Rechnungsangaben ermöglichen.

Reine PDF-Dateien oder andere nicht strukturierte elektronische Formate, wie z.B. Word- (.docx), Excel- (.xlsx) oder Bilddateien (bspw. .tif oder .jpeg), erfüllen nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung. Zwar können auch diese Dateien elektronisch erzeugt, übermittelt und empfangen werden, jedoch handelt es sich dabei nur um digitale, bildhafte Darstellungen von Rechnungen, die nicht elektronisch weiterverarbeitet werden können.

2. Zulässige Formate der E-Rechnung

Grundsätzlich existieren keine konkreten Technologievorgaben für die E-Rechnung. Somit kann das strukturierte elektronische Format der E-Rechnung zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger dem Grunde nach frei vereinbart werden.

Inhaltlich muss das strukturiert elektronische Rechnungsformat ab dem 01.01.2025 jedoch der europäischen Norm für elektronische Rechnungen (Norm EN 16931) entsprechen. Zumindest muss das Format eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Daten in ein der Norm EN 16931 entsprechendes Format ermöglichen oder mit einem solchen Format interoperabel sein.

In Deutschland beruhen insbesondere zwei führende Rechnungsformate auf der Norm EN 16931, die sog. „XRechnung“ und „ZUGFeRD“. Beide Formate werden bereits angewendet.

XRechnung

Bei der XRechnung (XML-basiertes semantisches Rechnungsdatenmodell) handelt es sich um ein im öffentlichen Auftragswesen bereits gängiges Rechnungsformat. Es besteht aus einer XML-Datei. Zur Nutzung bedarf es eines Visualisierungstools. Anderenfalls ist das Format für das menschliche Auge nicht lesbar, da es keine visuelle Komponente beinhaltet.

ZUGFeRD

Bei dem ebenfalls bereits in Nutzung befindlichen ZUGFeRD-Format (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung in Deutschland) handelt es sich um ein sog. hybrides Rechnungsformat. Dieses Format ermöglicht die strukturierte Übermittlung der Rechnungsdaten in einer PDF-Datei. Sie besteht aus einer Bilddatei und einem strukturierten elektronischen Datenteil. Ab der Version 2.0.1 erfüllt eine ZUGFeRD-Rechnung die Anforderungen an eine E-Rechnung.

3. Umfang der E-Rechnungspflicht

Als Unternehmer sind Sie zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn Sie Ihre Leistungen gegenüber einem anderen inländischen Unternehmer erbringen. Dies gilt auch, wenn Sie ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen führen oder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind. Als inländische Unternehmer sieht das Gesetz diejenigen an, die ihren Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ebenfalls als im Inland ansässig gelten in Deutschland belegene Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmers.

Für folgende Rechnungen brauchen Sie auch zukünftig keine E-Rechnung auszustellen:

  • Rechnungen über Leistungen, die nach den § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind,
  • Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro,
  • Fahrausweise,
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer,
  • Rechnungen an private Endverbraucher.

4. Beginn der E-Rechnungspflicht

Grundsätzlich tritt die E-Rechnungspflicht ab dem 01.01.2025 in Kraft. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der Pflicht, eine Rechnung zu empfangen, und der Pflicht, eine Rechnung auszustellen.

4.1. Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt ab dem 01.01.2025. Der bis dahin existierende gesetzliche Vorrang der Papierrechnung entfällt. Ebenso entfällt das Zustimmungserfordernis zum Erhalt von E-Rechnungen. Mit anderen Worten: Ab dem 01.01.2025 können Ihre Geschäftspartner Ihnen E-Rechnungen zusenden, ohne dass Sie dem Erhalt der E-Rechnung ausdrücklich zustimmen. Ihren Vorsteuerabzug müssen Sie dann ausgehend von der erhaltenen E-Rechnung geltend machen. Sie haben keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung – etwa einer Papierrechnung.

Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt für alle inländischen Unternehmer, unabhängig davon, ob sie selbst E-Rechnungen ausstellen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen.

Wichtig! Damit müssen auch Vermieter, Ärzte und Betreiber von PV-Anlagen in der Lage sein, die E-Rechnung ab 01.01.2025 empfangen zu können.

4.2. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern beginnt grundsätzlich ebenfalls ab dem 01.01.2025Aber: Das Gesetz sieht für Rechnungsaussteller Übergangsfristen vor:

5. Archivierung von E-Rechnungen

E-Rechnungen sind, wie auch Papierrechnungen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu archivieren. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt derzeit zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung oder Änderung an der E-Rechnung vorgenommen wurde.

Bei der Archivierung von E-Rechnungen ist darauf zu achten, dass diese in ihrem ursprünglichen Format und unveränderbar aufbewahrt werden. Diese Anforderungen sind insbesondere für den strukturierten Datenteil einer E-Rechnung relevant. Die XML-Datei einer E-Rechnung darf auch während des Archivierungsprozesses nicht durch Formatumwandlung gelöscht werden. Denn die maschinelle Verarbeitung und Auswertbarkeit der E-Rechnung muss für die Finanzverwaltung auch während der Aufbewahrungsfrist möglich sein.

6. Kontaktieren Sie uns!

Die Umstellung auf die E-Rechnung ist ein großer Schritt. Es handelt sich aber um eine Pflichtaufgabe! Das Gute daran: Die Umstellung eröffnet zugleich viele Möglichkeiten, Geschäftsvorfälle deutlich einfacher und effizienter zu erfassen. Durch die Optimierung der Prozesse können auch Kapazitäten Ihrer Mitarbeitenden frei werden.

Die ab dem 01.01.2025 geltende Empfangspflicht für E-Rechnungen steht unmittelbar bevor. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der Umstellung zu beschäftigen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei dieser Aufgabe beratend zur Seite. Gemeinsam können wir Ihre Prozesse analysieren und (Software-)Lösungen implementieren, die zu Ihnen passen und auch mit unseren Arbeitsabläufen kompatibel sind.

Melden Sie sich gern für weitere Informationen oder die Vereinbarung eines Beratungstermins.

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Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte

Trägt ein Grundstückseigentümer konkrete Umstände vor, nach denen der im Rahmen der Grundsteuerreform festgestellte Grundsteuerwert den Wert seines Grundstücks erheblich überschreiten und ein entsprechender Nachweis durch ein Sachverständigengutachten geführt werden könnte, ist Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids zu gewähren.

Hintergrund: Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung erfolgt schematisch anhand der Bodenrichtwerte, einer fingierten Restnutzungsdauer und eines typisierten Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist nicht vorgesehen. In vielen Bundesländern wird das sog. Bundesmodell angewendet, das auch im Streitfall relevant war.

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige besaß ein ca. 350 qm großes Grundstück in Rheinland-Pfalz, das mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 qm bebaut war. Das Baujahr des Einfamilienhauses war 1880; seit der Errichtung waren keine wesentlichen Renovierungen mehr vorgenommen. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte unter Hinweis auf das Baujahr und den Zustand des Hauses die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – ebenso wie die Vorinstanz (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2024) – statt:

  • Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertes. Denn die Vorschriften über die Bewertung von Grundstücken müssen verfassungskonform ausgelegt werden und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Zwar ist nach der Grundsteuerreform der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes nicht vorgesehen. Ein solcher Nachweis, z. B. durch ein Sachverständigengutachten, muss aber möglich sein, um eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden.
  • Zwar hat der Gesetzgeber angesichts der großen Anzahl zu bewertender Grundstücke einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Allerdings darf es nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung
  • Der Steuerpflichtige hat im Streitfall Umstände vorgetragen, nach denen der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes gelingen könnte. Hierfür sprechen das Baujahr des Hauses und die seit 1880 unterbliebenen Renovierungen. Es ist daher vorstellbar, dass das Grundstück nur mit dem Bodenwert abzüglich etwaiger Freilegungskosten bewertet werden könnte. Es bestehen Zweifel, dass sich mit dem Gebäude die gesetzlich typisierten Mieterträge erzielen lassen, die im Streitfall mit jährlich 3.635 Euro angesetzt wurden.

Hinweise: Der Steuerpflichtige hat im Streitfall kein Sachverständigengutachten vorgelegt. Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es jedoch, dass er Umstände vorgetragen hat, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Sachverständigengutachten zu einem niedrigeren gemeinen Wert gelangt. Bisher geht der BFH von einem Verstoß gegen das Übermaßverbot aus, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids führt im Ergebnis dazu, dass im vorliegenden Fall im Umfang der Aussetzung zunächst keine Grundsteuer gezahlt werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nur eine vorläufige Entscheidung; die endgültige Entscheidung wird im Klageverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid getroffen.

Der Beschluss betrifft das sog. Bundesmodell, das in der Mehrzahl der Bundesländer anwendbar ist. Der BFH hat sich nicht dazu geäußert, ob sich seine Ausführungen auch auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts in Bundesländern übertragen lassen, in denen das Bundesmodell nicht gilt.

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Ausbildung 2025

Du machst nächstes Jahr deinen Schulabschluss und bist auf der Suche nach der richtigen Ausbildung? Dann zeigen wir Dir die Vorteile einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten

Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten bietet Dir zahlreiche Vorteile und stellt eine solide Basis für eine erfolgreiche berufliche Zukunft dar. Als angehender Steuerfachangestellter kannst Du Dich auf eine abwechslungsreiche und anspruchsvolle Tätigkeit freuen, die Dir viele Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet

  1. Stabile Berufsaussichten

Steuerfachangestellte sind gefragte Fachkräfte. In einer sich ständig verändernden wirtschaftlichen Landschaft benötigen Unternehmen und Privatpersonen qualifizierte Unterstützung bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Diese hohe Nachfrage sichert Dir langfristig einen stabilen Arbeitsplatz.

  1. Vielfältige Aufgaben

Der Beruf des Steuerfachangestellten ist äußerst vielseitig. Du bist verantwortlich für die Bearbeitung von Steuererklärungen, die Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die Beratung von Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten. Diese abwechslungsreichen Aufgaben sorgen dafür, dass keine Langeweile aufkommt und Du ständig gefordert wirst.

  1. Attraktive Verdienstmöglichkeiten

Bereits während der Ausbildung erhältst Du eine angemessene Vergütung. Mit zunehmender Berufserfahrung und weiteren Qualifikationen steigen auch Deine Verdienstmöglichkeiten. Gut ausgebildete Steuerfachangestellte haben die Chance, attraktive Gehälter zu erzielen und sich finanziell weiterzuentwickeln.

  1. Persönliche Weiterentwicklung

Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten fördert nicht nur Deine fachlichen Fähigkeiten, sondern auch Deine persönlichen Kompetenzen. Du lernst, strukturiert und sorgfältig zu arbeiten, komplexe Sachverhalte zu analysieren und kundenorientiert zu denken. Diese Fähigkeiten sind in vielen beruflichen Bereichen gefragt und bieten Dir auch außerhalb der Steuerberatung vielfältige Karrierechancen.

  1. Weiterbildungsmöglichkeiten

Nach Abschluss der Ausbildung stehen Dir zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten offen. Du kannst Dich beispielsweise zum Steuerfachwirt, Bilanzbuchhalter oder sogar zum Steuerberater weiterbilden. Diese zusätzlichen Qualifikationen eröffnen Dir neue Karriereperspektiven und ermöglichen Dir den Aufstieg in leitende Positionen.

  1. Sicherheit und Flexibilität

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit bietet der Beruf des Steuerfachangestellten ein hohes Maß an Sicherheit. Steuerangelegenheiten sind unverzichtbar und gesetzlich vorgeschrieben, sodass Deine Expertise immer benötigt wird. Zudem kannst Du in verschiedenen Branchen und Unternehmensgrößen tätig sein, was Dir Flexibilität bei der Wahl Deines Arbeitgebers bietet.

  1. Praxisnahe Ausbildung

Die duale Ausbildung kombiniert theoretisches Wissen mit praktischer Erfahrung. Du lernst die Theorie in der Berufsschule und setzt das Erlernte direkt in der Praxis um. Diese praxisnahe Ausbildung bereitet Dich optimal auf die Anforderungen des Berufslebens vor und gibt Dir die Sicherheit, die Du für Deine zukünftige Tätigkeit benötigst.

  1. Kontakt zu Menschen

Als Steuerfachangestellter hast Du regelmäßigen Kontakt zu Mandanten und Kollegen. Diese Interaktionen fördern Deine Kommunikationsfähigkeiten und ermöglichen es Dir, ein Netzwerk von beruflichen Kontakten aufzubauen. Der Austausch mit verschiedenen Menschen macht den Beruf lebendig und bereichert Deine berufliche Erfahrung.

Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten bietet eine hervorragende Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Karriere. Du profitierst von stabilen Berufsaussichten, attraktiven Verdienstmöglichkeiten und vielfältigen Weiterbildungsoptionen. Wenn Du eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit suchst, die Dir langfristige Sicherheit und persönliche Weiterentwicklung bietet, ist dieser Beruf die richtige Wahl für Dich.

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Die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen in Bayern erfolgt nicht länger im Bayerischen Staatsanzeiger

Traditionell wurden Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) an ihre Mitglieder über verschiedene Kanäle verbreitet: das Bayerische Ärzteblatt, das Mitgliedermagazin der KVB oder durch direkte Rundschreiben. Diese Medien dienten hauptsächlich dazu, intern relevante Informationen schnell und zuverlässig an die Ärzte und medizinischen Einrichtungen zu kommunizieren. Wenn jedoch eine Bekanntmachung die allgemeine Öffentlichkeit erreichen sollte, griff die KVB üblicherweise auf den Bayerischen Staatsanzeiger zurück. Dieses öffentliche Medium sorgte dafür, dass wichtige Mitteilungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Seit dem 15. Januar 2022 hat die KVB eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen: die Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf ihrer eigenen Website. Diese digitale Plattform bietet Flexibilität und eine zeitgemäße Alternative zu den traditionellen Veröffentlichungswegen.

In einer jüngsten Entwicklung hat die KVB begonnen, diese digitale Option auch für die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen gemäß § 103 Abs. 3 SGB V in Bayern zu nutzen. Das bedeutet, dass diese wichtigen Ausschreibungen nicht länger im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden. Stattdessen werden sie direkt auf der KVB-Website bekanntgemacht. Dies gilt auch für zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten in spezifischen Teilgebieten innerhalb gesperrter Planungsbereiche. Die Website der KVB bietet somit eine zentrale Anlaufstelle für alle relevanten Informationen und Ausschreibungen.

Ein bedeutender Fortschritt im Bewerbungsprozess ist die Einführung der Möglichkeit, Bewerbungen online einzureichen. Diese Neuerung vereinfacht den Prozess erheblich: Bewerber können ihre Unterlagen bequem von jedem Ort aus digital einreichen, was sowohl Zeit als auch Ressourcen spart. Die Online-Bewerbung ermöglicht zudem eine schnellere Bearbeitung durch die KVB.

Für detaillierte Informationen zu den aktuellen Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen, einschließlich der spezifischen Ausschreibungsnummern und der Bewerbungsfristen, können Sie die Themenseite „Bekanntmachungen der KVB“ auf der KVB-Website besuchen. Hier finden sie alle notwendigen Informationen und weiterführende Links.

Hier ist der direkte Link zur KVB-Website: Themenseite “Bekanntmachungen der KVB” der KVB‑Website.

Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU)

insbesondere mit Blick auf Online-Bescheinigungen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich Krankenversicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse. Privatversicherte erhalten weiterhin die AU in Papierform und müssen diese Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Unabhängig von der Vorlage / Übermittlungspflicht einer AU müssen sich jedoch sowohl gesetzlich als auch Privatversicherte bei ihren Arbeitgebern wie gewohnt krankmelden. Die Anzeige- und Nachweispflicht ist gesetzlich verankert und wird in der Regel durch weitergehende Vorschriften im Arbeitsvertrag bzw. in Arbeitsanweisungen ergänzt. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG.

Der Mitarbeiter muss also den Arbeitgeber – unabhängig von der Nachweispflicht seiner Erkrankung durch eine AU – über seine Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn informieren und ihm auch mitteilen wie lange er voraussichtlich krank ist.

Die Vorlage/Übermittlung einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (eAU/AU) wird vom Gesetz ab dem 4. Kalendertag (nicht Arbeitstag!) der Arbeitsunfähigkeit gefordert. Arbeitsverträge sehen hier in der Regel bereits die Vorlage ab dem 2. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vor.

Im Zuge der Digitalisierung bieten immer mehr Ärzte, aber auch verschiedene Online-Portale sog. „Online-Sprechstunden“ und / oder „Online-AU-Bescheinigungen“ an. Was es hier zu beachten gilt bzw. wie Arbeitgeber damit umgehen können bzw. sollen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

In Deutschland gibt es die sog. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte gelten.

Grundsatz:

Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) ist Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ausnahmen:

Im Arbeitsvertrag kann z.B. vereinbart sein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorzulegen ist. Die Tage errechnen sich dabei nach Kalendertagen. Ist z.B. ein Arbeitnehmer am Freitag arbeitsunfähig krank und am darauffolgenden Montag immer noch, so benötigt er bereits ab Montag eine AU-Bescheinigung (2. Arbeitstag; ABER 4. Kalendertag).

Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit:

Grundsatz:       Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen.

Wie hat die ärztliche Untersuchung zu erfolgen?

Unmittelbar persönlich durch den ArztMittelbar persönlich durch den Arzt
Untersuchung in der Arztpraxis / Hausbesuch durch den ArztIm Rahmen einer Videosprechstunden oder nach telefonischer Anamnese
Videosprechstunde:Nur zulässig, wenn die Art der Erkrankung dies nicht ausschließt;Wenn der Patient dem behandelnden Arzt / der Praxis (aufgrund früherer Behandlungen) nicht bekannt ist, darf die Erstbescheinigung maximal für bis zu 3 Kalendertage erfolgen;Ist der Patient dem Arzt / der Praxis aufgrund früherer Behandlungen unmittelbar persönlich bekannt, kann die Erstbescheinigung für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen erfolgenFolgebescheinigungen dürfen im Rahmen der Videosprechstunden nur ausgestellt werden, wenn der Arzt zuvor auch die Erstbescheinigung im Rahmen einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch den Arzt / die Praxis ausgestellt hat und dieselbe Erkrankung vorliegtGenerell kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine AU-Bescheinigung mittels Videosprechstunde
Telefonische Sprechstunde:Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren.Keine schwere Symptomatik der ErkrankungKeine Videosprechstunde möglich: Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.Erstbescheinigung für maximal bis zu 5 KalendertageEine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.

Wie sollen sich Arbeitgeber in Bezug auf „Online-Krankschreibungen“ durch ihre Mitarbeiter verhalten? Sind diese zulässig?

Im Rahmen der Digitalisierung bieten immer mehr Online-Portale die Möglichkeit einer sog. „Online‑Krankschreibung“ an. Angeboten werden sie von vielen Arztpraxen sowie von einigen telemedizinischen Online-Anbietern. Dabei handelt es sich nicht um die seit 1. Januar 2023 geltenden elektronischen AU.

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt dabei regelmäßig durch eine Besprechung der Krankheitssymptome via Video oder Telefon mit einem Arzt, welcher durch die Online-Plattform vermittelt wird bzw. dieser angeschlossen ist. Eine persönliche unmittelbare Untersuchung durch den Arzt findet jedoch nicht statt.

Diese AU-Bescheinigungen von Online-Portalen werden i. d. R. jedoch nicht an die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt (keine eAU). Der Arbeitnehmer erhält normalerweise eine postalische AU oder in digitaler Form und muss diese dann dem Arbeitgeber vorlegen.

Gerade bei den Online-Portalen finden sich leider auch einige Anbieter die einer kritischen Würdigung bedürfen – insbesondere diejenigen die AU-Bescheinigungen ohne persönlichen Arzt-Kontakt anbieten. Dabei weisen manche Portale bereits direkt darauf hin, dass AU-Bescheinigungen ohne Arzt-Kontakt von den Arbeitgebern oftmals nicht akzeptiert werden und bieten hier sogar eine „Geld-zurück-Garantie“.

WICHTIG: Arbeitgeber können bei bestimmten „Online-AUs“ die Entgeltfortzahlung verweigern.

Eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen, telefonischen oder Arztkontakt per Videochat erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Online-AUs die nur auf Basis von Angaben erstellt werden, welche der Arbeitnehmer online auf der Plattform ausfüllt erfüllen nicht die Anforderungen einer AU-Bescheinigung. Arbeitgeber können derartige Online-AUs nicht anerkennen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ablehnen. Die Arbeitsgerichte begründen dies damit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit so nicht hinreichend nachgewiesen hat.

Arbeitgeber sollten also Online-AU-Bescheinigungen ihrer Mitarbeiter stets kritisch hinterfragen und Mitarbeiter durchaus auf die Möglichkeit zum Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruches hinweisen. Wenn Sie als Arbeitgeber den Verdacht haben, dass es sich bei der AU-Bescheinigung um die eines Online-Portals handelt, dürfen Sie hier bei Ihrem Mitarbeiter durchaus Rückfragen stellen. Insbesondere sollten Sie abklären, über welches Portal Ihr Mitarbeiter diese erhalten hat und ob es einen Arztkontakt per Telefon oder Video gab. Keinesfalls sollten Sie die Online-AU vorbehaltlos akzeptieren.

Nicht jedes telemedizinische Angebot bietet eine rechtssichere Krankschreibung. Wer hier sichergehen will, sollte weiterhin besser zum Hausarzt gehen. Denn während einer in der Praxis ausgestellten AU‑Bescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt, erachten Gerichte eine Krankschreibung ohne direkten Arztkontakt oftmals für wenig beweiskräftig.

Wie erkenn Arbeitgeber überhaupt ob es sich um eine AU-Bescheinigung eines Online Anbieters handelt?

Oftmals sprechen hier einige Indizien dafür. Diese AU-Bescheinigungen werden nicht von allen Anbietern elektronisch an die Krankenkassen übermittelt bzw. manchmal ist die Übermittlung der eAU auch technisch nicht möglich. Manche Anbieter (insbesondere solche die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen) übersenden die Online-AU dem Mitarbeiter in Papierform / pdf und dieser muss sie dann dem Arbeitgeber vorlegen. Dies kann unter Umständen dann zu Schwierigkeiten im Rahmen des Umlageverfahrens bei den Krankenkassen führen, da dort (zunächst) nur eAUs erfasst werden. Die ausstellenden Ärzte befinden sich oftmals weit vom Wohnort/Arbeitsort entfernt (in ganz Deutschland verteilt) oder sogar im Ausland. Die Bescheinigung geht meist nur über 1-3 Arbeitstage. Manche Anbieter machen die Ausstellung einer Online-AU auch dadurch kenntlich, dass die Unterschrift des Arztes expliziert nur als „elektronischer Stempel“ ausgewiesen wird (z. B. „Ausgestellt und signiert über TeleClinic“).

Bildquelle: Kzenon, #277706007, fotolia.de