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Steuerliche Behandlung von außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die sog. Fünftelregelung fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Für die Berechnung der Steuer werden diese Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, damit nicht sofort der volle hohe Steuersatz greift. Dadurch fällt die Einkommensteuer oft deutlich niedriger aus als bei einer normalen Besteuerung im Jahr des Zuflusses der Einkünfte.

Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
  • Dadurch wird möglicherweise zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
  • Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Entsprechenden Einkünfte müssen daher in der Einkommensteuererklärung angeben werden, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.

Hinweis: Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt damit erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.