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Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur (Wieder-) Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert.

Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.

Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab dem 1.1.2026 näher eingegangen:

  • Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer).
  • In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgelt-anteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z. B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z. B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.