Bundesfinanzhof: Verabschiedungsfeier auf Unternehmenskosten bleibt lohnsteuerfrei
Viele Unternehmen kennen die Unsicherheit: Führt eine vom Arbeitgeber finanzierte Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Droht eine Haftung für Lohnsteuer, wenn die Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten?
Mit seinem Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24) hat der Bundesfinanzhof hier nun für deutliche Entlastung gesorgt. Die gute Nachricht: Handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers, entsteht beim ausscheidenden Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn – selbst wenn die Kosten höher ausfallen.
Damit schafft das Gericht wichtige Rechtssicherheit und gibt Unternehmen klare Kriterien an die Hand, wie Verabschiedungsfeiern steuerlich unproblematisch gestaltet werden können.
Hintergrund: Der Fall
Ein Kläger (Arbeitgeber) veranstaltete einen Empfang zur Verabschiedung seines langjährigen Vorstandsvorsitzenden und führte gleichzeitig dessen Nachfolger ein. Organisation und Durchführung lagen bei der Personalabteilung. Die Gästeliste umfasste rund 300 Personen: aktuelle und ehemalige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeitende u.a.. Familienangehörige des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen ebenfalls teil.
Die gesamten Kosten trug der Arbeitgeber. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln und nahm dem Arbeitgeber für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Grundlage waren die internen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR), nach denen übliche Sachleistungen aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtig sind, sobald die Kosten 110 € pro Gast übersteigen.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts:
Keine Lohnsteuerpflicht, wenn die Feier eine betriebliche Veranstaltung ist.
Auch die Kosten für die Teilnahme der Familienangehörigen sind unschädlich, wenn diese gesellschaftsüblich eingeladen werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände: Anlass der Feier, Gastgeber, Gästeliste, Ort und Charakter der Veranstaltung.
Der BFH unterstreicht, dass eine Verabschiedung in den Ruhestand noch Teil der beruflichen Tätigkeit ist, besonders wenn sie gleichzeitig mit der Einführung eines Nachfolgers verbunden ist.
Praxistipp für Unternehmen
Unternehmen können die Kosten für Verabschiedungsfeiern übernehmen ohne lohnsteuerliche Nachteile, wenn sie folgende Punkte beachten:
- Betrieblicher Charakter: Die Veranstaltung dient dem Unternehmen, nicht dem privaten Nutzen des Arbeitnehmers.
- Unternehmen als Gastgeber: Das Unternehmen organisiert, lädt ein und trägt die Kosten.
- Gästeliste: Auswahl der Gäste erfolgt nach geschäftlichen Kriterien, nicht nach persönlichen Wünschen des Mitarbeiters.
- Ort: Feier findet in Unternehmensräumen oder an einem betriebsbezogenen Ort statt.
- Gesellschaftsübliche Einladungen für Angehörige: Teilnahme von Familienangehörigen ist zulässig, wenn üblich.
Fazit
Das BFH-Urteil schafft Rechtssicherheit: Unternehmen können Verabschiedungsfeiern für ausscheidende Mitarbeitende übernehmen, ohne dass Arbeitslohn entsteht, sofern die Veranstaltung klar betrieblich geprägt ist.
Gerne prüfen wir für Sie im Einzelfall die lohnsteuerliche Behandlung geplanter Betriebsveranstaltungen und unterstützen Sie bei einer rechtssicheren Gestaltung.