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Mandanteninformation: Achtung bei Mitarbeiter-Gutscheinen – Risiken in der Betriebsprüfung

Viele Arbeitgeber nutzen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern monatlich einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug bis zu 50 € in Form von Gutscheinen zu gewähren. Diese Gestaltung ist grundsätzlich nach wie vor möglich – jedoch zeigt die Praxis aktueller Betriebsprüfungen, dass die Finanzverwaltung zunehmend genauer hinschaut und bestimmte Gutscheine, die bisher als unproblematisch gegolten haben, nicht mehr als begünstigten Sachbezug anerkennt.

Worauf kommt es an?

Damit ein Gutschein steuerlich als Sachbezug gilt und nicht als steuerpflichtiger Barlohn gewertet wird, muss er seit 2020 u. a. die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Konkret bedeutet das: Der Gutschein darf keine Barauszahlungsfunktion besitzen, keine Rücktauschoption in Geld vorsehen und es darf dem Mitarbeiter nicht möglich sein, damit seinerseits andere Gutscheine Dritter zu erwerben. Genau hier liegt die Gefahr: Einige auf den ersten Blick unproblematisch wirkende Gutscheine – etwa von bestimmten Supermarktketten, Einkaufszentren oder Tankstellen – erfüllen diese Voraussetzungen laut den jeweiligen AGB nicht, weil sie den Erwerb von Drittgutscheinen ausdrücklich zulassen oder eine Barauszahlung ermöglichen.

Was bedeutet das konkret?

Werden solche Gutscheine in der Betriebsprüfung als Barlohn eingestuft, drohen Nachforderungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen – ggf. zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen. Das Risiko erstreckt sich in der Regel über mehrere Prüfungsjahre.

Unsere Empfehlung

Bitte überprüfen Sie, welche Gutscheine Sie Ihren Mitarbeitern derzeit zuwenden. Nutzen Sie zukünftig ausschließlich Anbieter, die aktuell eindeutig als Sachbezug anerkannt sind. Eine Übersicht dazu haben wir im Folgenden zusammengestellt. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Gutscheine.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

Einstufung der einzelnen Gutscheinarten hinsichtlich des Risikos, als Barlohn gewertet zu werden:

Edeka GutscheinBarauszahlungsfunktion bzw. Rücktauschoption; nicht nur beim Emittenten einlösbar; Erwerb von Drittgutscheinen möglich
Aldi-Süd-GutscheinBarauszahlungsfunktion bzw. Rücktauschoption; Erwerb von Drittgutscheinen möglich
Rewe GutscheinErwerb von Drittgutscheinen gemäß AGB ausdrücklich zugelassen
Lidl, Kaufland, Penny, NettoErwerb von Drittgutscheinen möglich
Marketplace-Gutschein, z. B. AmazonErfüllt keine der Voraussetzungen des ZAG
Karten mit GeldauszahlungsfunktionEigener IBANder Möglichkeit bei Paypal hinterlegt zu werden  Barlohn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG
Gutschein für den Einzelhandel allgemeinBarlohn, sofern Anbieter den Kauf von Drittgutscheinen ermöglichen; sonst Sachbezug möglich
Gutschein Einkaufszentrum, City- und Center-GutscheineBarlohn, sofern Anbieter den Kauf von Drittgutscheinen ermöglichen, sonst Sachbezug möglich
Gutschein Tankstellenkette für gesamtes WarensortimentBarlohn, sofern Anbieter den Kauf von Drittgutscheinen ermöglichen; sonst Sachbezug möglich
Aldi-Nord GutscheinStand 10/2025: Sachbezug möglich
Ikea GutscheinStand 10/2025: Sachbezug möglich, da kein Verkauf von Drittgutscheinen und nicht außerhalb Deutschlands einlösbar
Shell Prepaid KarteStand 11/2025: Sachbezug, da laut AGB keine Barauszahlungsoption besteht und der Erwerb von Drittgutscheinen ausdrücklich ausgeschlossen ist
Gutschein Tankstellenkette – nur Tanken oder nur WaschenStand 10/2025: Sachbezug möglich
Gutschein für begrenztes Sortiment, kein MarketplaceStand 10/2025: Sachbezug möglich
Edenred City-Ticket-Plus, Givve® Card, Sodexo Benefits Pass, SpenditLaut BMF als Sachbezug anerkannt, sofern ein zweistelliger PLZ-Bezirk vorliegt und Vertragsklauseln Drittgutscheinerwerb, Barauszahlungsfunktionen sowie Rücktauschoptionen ausschließen
ZweckkartenSachbezug aufgrund sozialer und steuerlicher Zwecke
RestaurantschecksSachbezug aufgrund sozialer und steuerlicher Zwecke