Die Anfang Mai in den Medien vielbeschriebene Situation eines nicht krankenversicherten bekannten Schauspielers hat das Augenmerk auf eine Situation gelenkt, die gar nicht so selten ist. Die Zahlen nicht mit Krankenversicherungsschutz lebender Personen in Deutschland schwankt von belegten 60 000 bis über 400 000. Die höhere Zahl erklärt sich mit den Personen, die keinen Wohnsitz haben bzw. obdachlos sind.
Bei der niedrigen Zahl sind diejenigen erfasst, die zwar grundsätzlich in der PKV / Künstlersozialkasse /GKV versichert wären aber Beitragsrückstände angehäuft haben, weil sich oft ihre Lebenssituation vom Gutverdiener zur Mittellosigkeit geändert hat. Dieser Personenkreis kann Krankenversicherungsleistungen nur in einem sehr geringen Umfang außerhalb von Notfallsituationen in Anspruch nehmen.
In der Privaten Krankenversicherung gibt es einen sogenannten PKV-Notfalltarif, der von behandlungswilligen Ärzten im Falle einer Versorgung dann auch bei der Abrechnung eingehalten werden muss. „Behandlungswillig“ will sagen, dass einerseits nur Vertragsärzte entsprechende Behandlungen durchführen dürfen, dies aber dann zu den Bedingungen des Notfalltarifs abrechnen müssen. Grundsätzlich kann also jeder Arzt und jede Ärztin für sich selbst entscheiden, solche Behandlungen durchzuführen. Obwohl die Kassen(-zahn-)ärztlichen Vereinigungen streng genommen nichts mit der Privaten Krankenversicherung zu tun haben, sind sie gemäß § 75 SGB V, wie bei gesetzlich Versicherten verpflichtet, die ärztliche Versorgung von Notfalltarif-Versicherten sicherzustellen, was laut unseren Recherchen durchaus kein Selbstläufer ist.