Pfand für Arzttermin ist zulässig

Immer mehr Patienten vereinbaren Termine und nehmen diese dann nicht wahr. Das führt bei den (Zahn-)Arztpraxen zu großen Ausfällen und finanziellen Belastungen. Immer mehr Ärzte versuchen sich nunmehr mit unterschiedlichen Methoden dagegen zu wehren. Als „Alternative“ zu dem, in einigen 7Zahn-) Arztpraxen bereits geltend gemachten Ausfallhonorar, hat eine internistische Facharztpraxis in Völklingen (Saarland) nunmehr ein Pfandsystem eingeführt.

Patienten die in der Vergangenheit bereits säumig waren, müssen in der Praxis ein Pfand in Höhe von 50,00 € hinterlegen um einen erneuten Termin zu erhalten. Das Pfand wird ihnen dann bei Wahrnehmung des Termins oder rechtzeitiger Absage wiedererstattet.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Saarland hat dieses Vorgehen nun juristisch überprüft und sieht hierin keinen Verstoß gegen das Vertragsarzt-Recht.

Voraussetzung für ein solches Pfandsystem ist allerdings auch hier eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Patienten. In jedem Fall muss das Pfandsystem transparent sein. Wichtig ist vor allem, dass Patienten explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Bestellpraxis handelt – sprich Termine fest vereinbart und nur für den jeweiligen Patienten freigehalten und eine Nachbesetzung kurzfristig nicht ohne weiteres möglich ist.

Letztlich hat ein solches Pfandsystem im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie die ein Ausfallhonorar, so dass sich in diesem System kein wesentlicher Vorteil zeigt.